LGBL_ST_19851129_88•Verordnung des Landeshal.lptmannes der Steiermark vom 25. November 1985, mit der die Steiermärkische Ladenschlußverordnung abgeändert wird
LGBL_ST_19851129_88Verordnung des Landeshal.lptmannes der Steiermark vom 25. November 1985, mit der die Steiermärkische Ladenschlußverordnung abgeändert wirdGazette29.11.1985
Verordnung des Landeshal.lptmannes der Steiermark vom 25. November 1985, mit der die Steiermärkische Ladenschlußverordnung abgeändert wird
Auf Grund der §§ 4 und 6 des Ladenschlußgesetzes,
BGBL Nr. 156/1958, in der Fassung der Ladenschlußgesetznovelle,
BGBL NI. 203/1964, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark
vom 20. September 1978, LGBL Nr. 40, über den Ladenschluß an Werktagen (Steiermärkische Ladenschlußverordnung) wird wie folgt geändert:
„(1) Am 24 . Dezember sind die Verkaufsstellen, bei gleichzeitiger Gestattung des Entfalles einer Mittagssperre, ab 14.00 Uhr, die Verkaufs stellen für Süßwaren
und für Naturblumen ab 16.00 Uhr geschlossen zu
halten; Christbäume dürfen am 24. Dezember bis 20.00 Uhr verkauft werden. "
„(4) Die Verkaufsstellen sind einschließlich der Verkaufsstellen für Lebensmittel an den letzten vier Samstagen
vor dem 24. Dezember, bei gleichzeitiger Gestattung . des Entfalles einer Mittagssperre, erst ab
18.00 Uhr geschlossen zu halten. Sofern einer dieser v,ier Samstage vor dem 24. Dezember•kein Wer~tag ist, haben auch am fünften Samstag vor dem 24. Dezember
die Verkaufsstellen, einschließlich der Verkaufsstellen für Lebensmittel, bei gleichzeitiger Gestattung des Entfalles . einer Mittagssperre, erst ab 18.00 Uhr
geschlossen zu halten."
„(7) In den Gerichtsbezirken Schladming und Gröbming sind die Verkaufsstellen für Lebensmittel, Devotionalien Souvenirartikel, Sportartikel und Fotomaterial
am Freitag, dem 20. Dezember 1985, und Montag,
dem 30. Dezember 1985, ab 20.00• Uhr und Dienstag,
dem 31. Dezember 1985, die Verkaufsstellen ab
17.00 Uhr, die Verkaufsstellen für Lebensmittel (ausgenommen Süßwaren) ab 18.00 Uhr, die Verkaufsstellen
für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel jedoch erst ab 20.00 Uhr, bei gleichzeitiger Gestattung des Entfalles einer Mittagssperre, geschlossen zu
halten. "
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Artikel III
Der Abs. 7 des § 6 tritt mit dem .Ablauf des 31. Dezember 1985 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Hasiba
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