Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. November 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Greisdorf (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen
Gemeinde Greisdorf wird mit Wirkung vom 1. November 1985 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
.
"In Blau ein goldener Pfahl in Form einer Preßspindel"
.
§ 2
Die der Gemeinde Greisdorf ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer