Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Pölfing- Brunn (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kupdmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LdBl.
Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen
Gemeinde Pölfing-Brunn wird mit Wirkung vom 1. März 1986 das . Recht zur Führung der Bezeichnung
"Marktgemeinde " verliehen.
§ 2
über diese Verleihung wird der Gemeinde PölfingBrunn
eine Urkunde ausgefertigt.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer