Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1985, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden Gemäß § 38 Abs. 3 in Veroindung mit §§ 35 und 38
Abs. i des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes
(KALG), LGBl. NI. 78/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/1985, wird verordnet: .
§ 1
Die Pflegegebühren der Allgemeinen Geb.ührenklasse
werden für die Landeskrankenanstalten in Steiermark pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:
a) Landeskrankenhaus Graz. . . . . . .. S 1616,-
b) übrige Landeskrankenhäuser, LandesSonderkrankenhäuser
Hörgas-Enzenoach
und Stolzalpe und Schlaganfallabteilung
des LSKH für Psychiatrie und
Neurologie Graz ... .... . ' .. '. .. S 1300,-
c) Landes-Sonderkrankerihaus für Psychiatrie
und Neurqlogie . Graz, mit Ausnahme
der Schlaganfallabteilung . .. S 820,-
d) Landes-Pflegeheim für Geisteskranke ,
in Schwanberg . . . . . . . . . . . S 430,-
§ 2
Die Zuschläge zu den Pflegegebühien dei'AllgemeiI\
en Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten
in Steiermark pro Pflegetag werden
wie folgt festgesetzt:
a) Für Landeskrankenanstal-
MehrbeHzimmer
S
ten § 1 lit. a und b dieser
Verordnung . . . . .. .. 346,-
Einbettzimmer'
S
800,-