Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1985 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren
Gemäß §§ 36, ,37 und 38 ades Steiermärkischen Krankeilanstaltengesetzes (KALG). LGBL NI. 78/1957 , in der Fassung des Gesetzes LGBL NI. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung, LGBL NI. 40/
1983, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregien.).ng, LGBL Ni'. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgenin'stitutes am Landeskrankenhaus Graz entfallenden ,Anteile an den Ärztehonoraren ohne
Anstaltsanteil sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen. Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte in Ausbildung zum Facharzt
für Radiologie
vom 4. Ausbildungsmonat bis
zum vollendeten 3. Ausbildungsjahr,
praktische Ärzte
Gruppe 11 Ärzte in Ausbildung zum Facharzt
für Radiologie
vom 4. Ausbildungsjahr bis
Erlangung des Facharzttitels
Gruppe III Fachärzte
zur
1 Punkt 2 Punkte
3 Punkte
Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben' Anspruch: