Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1986 über die
Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate | Omnilex
LGBL_ST_19860425_35•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1986 über die
Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1986 über die
Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate
LGBL_ST_19860425_35Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1986 über die
Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte SpielapparateGazette25.04.1986
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1986 über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate
Auf Grund des § 35 Abs. 6 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBL Nr. 192/1969, in der Fassung der Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle), LGBL Nr. 29/ 1986, wird verordnet:
§ 1
Die an bewilligten Spielapparaten anzubringende Plakette muss aus einer schlag-und widerstandsfesten Folie bestehen, die nach ihrem Anbringen am Spielapparat nicht unverletzt abgelöst werden kann, Die Rückseite der Folie muss mit einer Klebeschicht versehen sein, die eine dauerhafte Befestigung der' Plakette am Spielapparat gewährleistet.
§ 2
Die Plakette ist nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 auszuführen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf seine Verlautbarung nächstfolgenden Monats in Kraft.