LGBL_ST_19861127_87•Gesetz vom 9. Juli 1986 über die Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über die Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz)
LGBL_ST_19861127_87Gesetz vom 9. Juli 1986 über die Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über die Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz)Gazette27.11.1986
Gesetz vom 9. Juli 1986 über die Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über die Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Volksrechte
Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender im Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetz vorgesehener Rechte der Bürger (Volksrechte).
Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes:
I. Begutachtung von Gesetzesvorschlägen und Verordnungsentwürfen (§§ 36 und 37 L-VG 1960) §§ 2 bis 13
II. Volksbegehren und Initiativrecht der Landesbürger (§§ 38 und 43 L-VG 1960) §§ 14 bis 39
III. Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung (§ 39 L-VG 1960)§§ 40 bis 45
IV. Gemeindeinitiative (§ 40 L-VG 1960) §§ 46 bis 51
V. Volksabstimmung (§§ 41 und 42 L-VG 1960) §§ 52 bis 81
VI. Volksbefragung (§ 44 L-VG 1960) §§ 82 bis 109
VII. Petitions-, Auskunfts-und Beschwerderecht (§§ 46 und 47 L-VG 1960) §§ 110 bis 115 Volksrechte in der Gemeinde:
VIII. Initiativrecht
(§ 49 Abs. 1 L-VG 1960) §§ 116 bis 123
IX. Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung (§ 49 Abs. 2 L-VG 1960) §§ 124 bis 129
X. Volksabstimmung (§ 49 Abs. 3 L-VG 1960) §§ 130 bis 154
XI. Volksbefragung (§ 49 Abs. 4 L-VG 1960) §§ 155 bis 176
XII. Gemeindeversammlung (§ 49 Abs. 5 L-VG 1960) §§ 177 bis 180
XIII. Petitions-, Auskunfts-und Beschwerderecht (§ 50 L-VG 1960) §§ 181 bis
Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes
I. Abschnitt
Begutachtung von Gesetzesvorschlägen und Verordnungsentwürfen
§ 2
Begutachtungsrecht
(1) Im allgemeinen Begutachtungsverfahren haben Landesbürger, Gemeinden, Interessenvertreter und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen das Recht, zu Gesetzesvorschlägen und Verordnungsentwürfen der Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
(3) Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Gesetzes keinen Einfluss. Gesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe der Landesregierung
§ 3
Einleitung der Begutachtung
(1) Über einen Gesetzesvorschlag von grundsätzlicher Bedeutung hat die Landesregierung vor Zuleitung der Gesetzesvorlage an den Landtag das allgemeine Begutachtungsverfahren durchzuführen. Die Landesregierung kann in Fällen besonderer Dringlichkeit beschließen, vom allgemeinen Begutachtungsverfahren Abstand zu nehmen.
(2) Über einen Verordnungsentwurf der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung 'im selbständigen Wirkungsbereich des Landes kann die Landesregierung vor Erlassung' der Verordnung das allgemeine Begutachtungsverfahren durchführen.
(3) Die Entscheidung über die Durchführung des allgemeinen . Begutachtungsverfahrens ist durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Die Durchführung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens ist überdies in geeigneter Form bekanntzumachen.
§ 4
Inhalt der Verlautbarung
Die Verlautbarung hat
§ 5
Öffentliche Auflage
(1) Während der Begutachtungsfrist sind beim Amt der Landesregierung und in jeder Bezirksverwaltungsbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme
(2) Jedermann kann vom Amt der Landesregierung kostenlos die in Abs. ~ genannten Unterlagen beziehen.
§ 6
Stellungnahmen
(1) Bis Ende der sechswöchigen Frist können zum Gesetzesvorschlag oder zum Verordnungsentwurf schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden.
(2) Die Stellungnahme muss den Titel des Gesetzesvorschlages oder des Verordnungsentwurfes sowie den Namen (die Bezeichnung) und die Adresse des Stellungnehmenden enthalten und von diesem gefertigt sein.
§ 7
Behandlung der Stellungnahmen zu Gesetzesvorschlägen.
(1) Wenn die Landesregierung nach Abschluss des allgemeinen Begutachtungsverfahrens einen Gesetzesvorschlag dem ' Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorlegt, hat sie dem Gesetzesvorschlag einen Bericht über die allgemeine Begutachtung anzuschließen.
(2) Der Bericht hat insbesondere auszuführen, wie viele Stellungnahmen eingelangt sing, und auf welche Punkte des Gesetzesvorschlages sie sich beziehen.
(3) Auf ihr Verlangen sind den Mitgliedern des Ausschusses vor Abstimmung über den Ausschussbericht und den Abgeordneten vor Beschlussfassung im Landtag die Stellungnahmen zur Verfügung zu stellen.
§ 8
Bekanntgabe der Behandlung
Der Beginn der Behandlung der Gesetzesvorlage im Landtag ist in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
§ 9
Behandlung der Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen der Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat über die allgemeine Begutachtung des Verordnungsentwurfes einen Bericht zu erstellen. Der Bericht hat insbesondere auszuführen, wieviele Stellungnahmen eingelangt sind und auf welche Punkte des Verordnungsentwurfes sie sich beziehen. Auf ihr Verlangen sind den Mitgliedern der Landesregierung vor Beschlussfassung in der Landesregierung die Stellungnahmen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bericht ist unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
§ 10
Einsicht in die Stellungnahmen
Jedermann hat das Recht, in den Bericht über die allgemeine Begutachtung und in die eingelangten Stellungnahmen bis zur Kundmachung des Gesetzes oder der Verordnung Einsicht zu nehmen.
§11
Zusendung des Gesetzes oder der Verordnung
Nach Kundmachung ist das Gesetz oder die Verordnung jenen, die eine - Stellungnahme abgegeben haben, kostenlos zuzusenden.
Gesetzesvorschläge von Mitgliedern und Ausschüssen des Landtages
§ 12
Beschluss über das Begutachtungsverfahren
(1) Hat eine Vorlage von Mitgliedern oder Ausschüssen. des ' Landtages einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Landtag vor Behandlung der Gesetzesvorlage bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, das allgemeine Begutachtungsverfahren durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 4 bis 6, 7 Abs. 3, 8, 10 und 11 gelten sinngemäß.
§ 13
Bericht an den Landtag
(1) Nach Abschluss des allgemeinen Begutachtungsverfahrens hat die Landesregierung für die Beratung des Gesetzesvorschlages im Landtag einen Bericht zu erstellen.
(2) Der Bericht hat insbesondere auszuführen, wieviele Stellungnahmen eingelangt sind und auf welche Punkte des Gesetzesvorschlages sie sich beziehen.
II. Abschnitt
Volksbegehren und Initiativrecht
§ 14
Volksbegehren
(1) Das Recht des Volksbegehrens umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze. Volksbegehren über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Dem Entwurf sind eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung anzuschließen.
(3) Ein Volksbegehren liegt vor, wenn es von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt wird.
§ 15
Initiativrecht
(1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung). soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen. Initiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten. Die ausgearbeitete Vorlage hat eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme zu enthalten.
(3) Eine Initiative liegt vor, wenn sie von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird.
(4) Eine Initiative für einen politischen Bezirk liegt vor, wenn sie von mindestens 20 v. H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Einleitungsverfahren
§ 16
Einleitungsantrag
(1) Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens hat
(2) Der Antrag auf Einleitung einer Initiative hat
(3) Der Einleitungsantrag für eine Initiative für einen politischen Bezirk hat den politischen Bezirk-zu bezeichnen. Der Antrag muss von mindestens 2 v. H. oder 1000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(4) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Antragsteller aufscheint, hat auf dessen Verlangen eine Stimmrechtsbestätigung für ein bestimmtes Volksbegehren oder eine bestimmte Initiative auszustellen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
(5) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
(6) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
§ 17
Antragslisten
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor-und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§.18
Entscheidung über den Antrag
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 2, 16 und 17 entspricht.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
(3) Einleitungsanträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
§ 19
Verordnung über die Durchführung des Eintragungsverfahrens
(1) Hat die Landesregierung entschieden, dass der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
§ 20
Eintragungsfrist
Als Eintragungsfrist ist eine Frist von acht Tagen festzusetzen, die mit einem Samstag beginnen muss. Sie. darf frühestens vier Wochen nach der Kundmachung der Verordnung gemäß § 19 beginnen und muss spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt enden.
Eintragungsverfahren
§ 21
Eintragungsbehörden
Die Durchführung des Eintragungsverfahrens obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
§ 22
Stimmrecht
(1) Zur Eintragung ist berechtigt, wer am Stichtag für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist. Bei einer Initiative für einen politischen Bezirk muss der Stimmberechtigte im betroffenen politischen Bezirk seinen ordentlichen Wohnsitz haben.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur eine Eintragung leisten. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Die Unterstützung des Einleitungsantrages zählt als Eintragung.
§ 23
Eintragungsgemeinde, Stimmkarten
(1) Der Stimmberechtigte hat sich in die Eintragungslisten jener Gemeinde einzutragen, in deren Wählerevidenz er aufscheint.
(2) Für die Eintragung in einer anderen Gemeinde ist, eine Stimmkarte erforderlich. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist spätestens bis zum dritten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Stimmberechtigte aufscheint, zu beantragen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Stimmkarte ist in der Wählerevidenz anzumerken.
§ 24
Ort und Zeit der Eintragung
(1) Die Eintragungsbehörde hat spätestens drei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ort und Zeit der Eintragung zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Zur Erleichterung der Eintragung kann die Gemeinde in Eintragungssprengel eingeteilt werden. Eintragungssprengel können auch für Pfleglinge und Personal in Heil-, Pflege-, Kur-oder Fürsorgeanstalten und dergleichen errichtet werden.
(3) Die Eintragungszeit ist so festzusetzen, dass die Eintragung zumindest an zwei Werktagen auch außerhalb der Amtsstunden am Abend sowie an Samstagen, Sonn-und Feiertagen möglich ist.
§ 25
Amtliche Eintragungslisten
(1) Zur Eintragung sind amtliche Eintragungslisten zu verwenden. Die Eintragungslisten haben
(2) In den Eintragungslisten sind der politische Bezirk, die Gemeinde, der Eintragungssprengel und der Eintragungsort zu bezeichnen.
(3) Der Text des Volksbegehrens oder der Initiative muss während der gesamten Eintragungsfrist in den Eintragungsräumen zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen.
(4) Die Landesregierung hat den Gemeinden die amtlichen Eintragungslisten und Textausfertigungen des Volksbegehrens oder der Initiative spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.
§ 26
Zulassung zur Eintragung
(1) Wer das Volksbegehren oder die Initiative unterstützen will, hat vor der Eintragung seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die Eintragungsbehörde prüft, ob der Eintragungswillige nach der Wählerevidenz der Gemeinde stimmberechtigt ist oder ob er eine Stimmkarte hat. Die Stimmkarte ist vor der Eintragung abzugeben.
(3) Ist in der Wählerevidenz die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung für das Volksbegehren oder die Initiative angemerkt, ist eine Eintragung nur zulässig, wenn der Eintragungswillige die Stimmrechtsbestätigung.vor der Eintragung abgibt.
§ 27
Einspruch
(1) Gegen die Nichtzulassung Stimmberechtigter oder die Zulassung Nichtstimmberechtigter zur Eintragung kann der Betroffene und jeder Stimmberechtigte innerhalb der Eintragungsfrist bei der Eintragungsbehörde schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Über den mündlichen Einspruch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Eintragungsbehörde hat den Einspruch unverzüglich der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat noch vor Ermittlung des Eintragungsergebnisses über den Einspruch zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie ist dem Einspruchswerber und dem von der Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.
(3) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde, dass ein Stimmberechtigter zu Unrecht nicht zugelassen wurde, gilt als Eintragung. Die Entscheidung, dass ein Nichtstimmberechtigter zu Unrecht zugelassen wurde, gilt als Streichung der Eintragung in der Eintragungsliste.
§ 28
Eintragung
(1) Die Eintragungswilligen haben in die Eintragungslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor-und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse .ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Die Eintragungsbehörde hat jede Eintragung mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen ,und die Eintragungslisten fortlaufend zu nummerieren. Jede Eintragung ist in der Wählerevidenz anzumerken. Erfolgt die Eintragung auf Grund einer Stimmkarte, ist dies in der Eintragungsliste anzumerken.
§ 29
Ungültige Eintragungen
Ungültig sind
§ 30
Vertrauenspersonen
Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zur Beobachtung des Eintragungs-und Ermittlungsverfahrens bei jeder Eintragungs-und Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.
§ 31
Sinngemäße Geltung der Landtags-Wahlordnung
Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die §§54 (Verbotszonen). 57 (Leitung der Wahl), .61 (Persönliche Ausübung des Wahlrechtes) und 67 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in Anstalten) der Landtags-Wahlordnung 1960.
Ermittlungsverfahren
§ 32
Ermittlung durch die Gemeindewahlbehörde
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde der Gemeindewahlbehörde die Eintragungslisten vorzulegen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde ermittelt unverzüglich auf Grund des Wählerverzeichnisses und der Eintragungslisten
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde telefonisch mitzuteilen und die Beurkundung des Ergebnisses sowie die Eintragungslisten innerhalb einer Woche nachzureichen.
(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
§ 33
Ergebnis
(1) Die Landeswahlbehörde ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen und gibt das vorläufige Gesamtergebnis bekannt.
(2) Auf Grund der von den Gemeindewahlbehörden übersandten Unterlagen und der Antragslisten des Einleitungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde innerhalb einer Woche endgültig
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und ihre Feststellung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
§ 34
Einspruch
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die Unterlagen des Volksbegehrens oder der Initiative der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Einspruch kann
§ 35
Entscheidung über den Einspruch
(1) über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Stellt die Landesregierung eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat sie das Ergebnis richtigzustellen und das berichtigte Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren' sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
(3) Stellt die Landesregierung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat sie das Eintragungs-und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluss sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.
§ 36
Übermittlung an die Landesregierung
Ist das Verfahren abgeschlossen, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren oder die Initiative mit den Unterlagen unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
§ 37
Vorlage und Beschlussfassung
(1) Die Landesregierung hat das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
(2) Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb eines Jahres zu behandeln und jedenfalls darüber zu beschließen.
§ 38
Verständigung und Äußerung des Zustellungsbevollmächtigten
(1) Der Zustellungsbevollmächtigte ist von den Sitzungen des Landtages, in denen das Volksbegehren behandelt und darüber beschlossen wird, rechtzeitig zu verständigen.
(2) Der Landtag hat den über das Volksbegehren gefassten Beschluss dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
(3) Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluss des Landtages innerhalb von drei Wochen nach Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung an den Landtag abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Landtag zur Kenntnis, zu bringen ist, Behandlung der Initiative durch die Landesregierung.
§ 39
Behandlung der Initiative
(1) Die Landesregierung hat die Initiative unverzüglich zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung zu machen.
(2) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Behandlung durch Anschlag an der , Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren, sowie in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
III. Abschnitt
Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung
§ 40
Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung
Ist ein Volksbegehren von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres keinen dem Volksbegehren entsprechenden GesetzesBeschluss, so ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Beschlussfassung verlangt.
§ 41
Antrag
Der Antrag des Zustellungsbevollmächtigten auf Durchführung einer Volksabstimmung ist schriftlich an die Landesregierung zu richten und hat eine Begründung zu enthalten.
§ 42
Entscheidung über den Antrag
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen ,zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 40 und 41 entspricht. Vor ihrer Entscheidung hat die Landesregierung dem Zustellungsbevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
§ 43
Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung
(1) Hat die Landesregierung entschieden, dass der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über das Volksbegehren anzuordnen.
(2) Die Verordnung, hat
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
§ 44
Verfahren
Für das weitere Verfahren gelten die §§ 62, 63 und 65 bis 80 sinngemäß.
§ 45
Vorlage an den Landtag
Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung 'das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
IV. Abschnitt
Gemeindeinitiative
§ 46
Gemeindeinitiative
(1) Das Recht der Gemeindeinitiative umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze. Gemeindeinitiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Die Gemeindeinitiative ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Dem Entwurf sind eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung anzuschließen.
(3) Eine Gemeindeinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 80 der Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse gestellt wird.
§ 47
Antrag
(1) Von mindestens 10 Gemeinden kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse das Verlangen an die Landesregierung auf Einleitung einer Gemeindeinitiative gestellt werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen. Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(2) Der Antrag auf Einleitung einer Gemeindeinitiative hat
§ 48
Zulässigkeit des Antrages
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 46 · Abs. 1 und 2 und 47 entspricht. Die Entscheidung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(2) Wird die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, ist der Antrag den anderen als den antragstellenden Gemeinden des Landes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 49
Unterstützungen
(1) Hat die Landesregierung die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, können die anderen als die antragstellenden Gemeinden innerhalb von sechs Monaten nach der .Entscheidung den Antrag durch Gemeinderatsbeschlüsse unterstützen.
(2) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die 'Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(3) Der GemeinderatsBeschluss einer antragstellenden Gemeinde gemäß § 47 zählt als Unterstützung gemäß Abs. 1.
§ 50
Ergebnis
(1) Sobald der Antrag hinreichend (§ 46 Abi. 3) unterstützt ist, jedenfalls aber nach sechs Monaten, hat die Landesregierung festzustellen, ob eine Gemeindeinitiative vorliegt.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen. überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
§ 51
Vorlage und Beschlussfassung
Für die Vorlage der Gemeindeinitiative an den Landtag und die Beschlussfassung im Landtag gilt § 37 sinngemäß.
V. Abschnitt
Volksabstimmung
§ 52
Volksabstimmung
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Landesbürger zu entscheiden, ob ein GesetzesBeschluss Gesetzeskraft erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Einer Volksabstimmung ist jeder GesetzesBeschluss des Landtages vor seiner Beurkundung zu unterziehen, wenn es
Einleitung der Volksabstimmung
§ 53
Information über Gesetzesbeschlüsse
(1) Alle Gesetzesbeschlüsse sind vom Landtag unverzüglich den Gemeinden des Landes zu übersenden. überdies ist die Öffentlichkeit über die Beschlussfassung und den Ablauf der Frist für eine allfällige Volksabstimmung in geeigneter Form zu informieren.
(2) Die Gemeinden haben den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum Ende der Frist für die Volksabstimmung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Sie haben unter Anführung des Titels und des Datums des Gesetzesbeschlusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren, wo und zu welcher Zeit der Gesetzestext zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt und innerhalb welcher Frist eine Volksabstimmung beantragt werden kann.
§ 54
Antrag
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat
(2) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
§ 55,
Antrag von Landesbürgern
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Antragsteller aufscheint, hat auf dessen Verlangen eine Stimmrechtsbestätigung für eine bestimmte Volksabstimmung auszustellen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen.
(3) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
§ 56
Antragslisten
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift 'und ihren Vor-und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 57
Mehrere Anträge
Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben GesetzesBeschluss gestellt, sind die Unterschriften sämtlicher Anträge zusammenzuzählen. Dem Zustellungsbevollmächtigten des Antrages mit den meisten Unterschriften kommt die Rechtsstellung des Zustellungsbevollmächtigten zu.
§ 58
Entscheidung über den Antrag
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 52, 54 bis 56 entspricht.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
§ 59
Anträge von Gemeinden
(1) Von mindestens zehn Gemeinden des Landes kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse der, Antrag an die Landesregierung auf Durchführung einer Volksabstimmung gerichtet werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen.
(2) Wird dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Fassung des Gesetzesbeschlusses von anderen als den antragstellenden Gemeinden unterstützt und wird damit den Bestimmungen des § 52 Abs. 2lit. c und des § 54 entsprochen, hat die Landesregierung mit Bescheid innerhalb von vier Wochen festzustellen, ob eine Volksabstimmung durchzuführen ist.
(3) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(4) Der Gemeinderatsbeschluss einer antragstellenden Gemeinde gemäß Abs. 1 zählt als Unterstützung gemäß Abs. 2.
(5) Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen, Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
§ 60
Dringlicherklärung
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich ihre Entscheidung gemäß §§ 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 2 über das Vorliegen zulässiger Anträge zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Landtag kann den GesetzesBeschluss als dringlich erklären. Dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse werden unbeschadet der Durchführung einer Volksabstimmung verlautbart. Wird jedoch das dringlich erklärte Gesetz durch die Volksabstimmung abgelehnt, tritt es nach Ablauf von zwei Jahren ab Verlautbarung des Volksabstimmungsergebnisses außer Kraft. Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
§ 61
Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung
(1) Hat die Landesregierung gemäß ·§§S8 Abs. 1 oder 59 Abs. 2 entschieden, dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
Anordnung der Volksabstimmung liegen darf,
zu enthalten.
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
§ 62
Öffentliche Auflage
Die Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung und eine Information über den Zweck und
die Wirkung der Volksabstimmung sind während der
letzten vier Wochen vor dem Tag der Volks.abstimmung
'in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht-·
nahme aufzulegen. überdies müssen die Verordnung
und die Information am Tag der Volksabstimmung in
jedem Abstimmungslokal aufliegen.
§ 63
Tag der Volksabstimmung
(1) Der Tag der Volksabstimmung muss ein Sonntag
oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei
Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 61)
sein.
(2) Die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen
an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksabstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu fünem allgemeinen Vertretungskörper oder
die 'Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
I
§ 64
Einspruch der Bundesregierung
Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzes
.
Beschluss des Landtages gemäß Art. 98 Abs. 2 B-VG
Einspruch erhebt, hat die Landesregierung eine Volksabstimmung
'nur anzuordnen, wenn der Landtag de'n
GesetzesBeschluss bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
Die Durchführung des . Abstimmungsverfahrens
obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.
§ 66
Stimmrecht
(1) Zur Teilnahme an der Volksabstimmung ist
berechtigt, wer am Stichtag für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
§ 67
Stimmlisten
(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich
haben die am Stichtag für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in Stimmlisten zu erfassen.
(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung
der Volksabstimmung gemäß § 61 in den Gemeinden
zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Im übrigen gelten für die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchs-und Berufungsverfahren, den Abschluß der Stimmlisten
und die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen die §§ 27 bis 35 der LandtagsWahlordnung 1960 sinngemäß.
§ 68
Amtliche Stimmzettel
(1) Zur Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel
zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben
zu enthalten.
(2) Finden an einem Tag mehrere Volksabstimmungen
statt, müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es
wird jedoch nur ein Stimmkuvert verwendet.
(3) Die Landeswahlbehörde hat den Abstimmungsbehörden die amtlichen Stimmzettel spätestens eine Woche vor dem Tag der Volksabstimmung in erforderlicher
Anzahl zur Verfügung zu stellen.
§ 69
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der '
Abstimmende auf dem amtlichen Stimmzettel den
155
LGBI., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986
Kreis neben dem Wort "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig erkennbar macht. ob er mit ja oder nein stimmen will.
§ 70
Gültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher
Stimmzettel verwendet wurde, und aus diesem eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit ja oder nein
gestimmt hat.
(2) Finden sich in einem Stimmkuvert mehrere
Stimmzettel für dieselbe Volksabstimmung, gelten sie als ein gültiger Stimmzettel, we.nn
(3) Sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen
beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem amtlichen Stimmzettel
gelten.als nicht beigesetzt.
§ 71
Vertrauenspersonen
Bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Landesbürgern hat der Zustellungsbeyollmächtlgte das Recht, zur Beobachtung des Abstimmungs-und Ermittlungsverfahrens
bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde"
eine Vertrauensperson namhaft zu machen.
§72
Sinngemäße Geltung' der Landtags-Wahlordnung
Im übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren
sinngemäß die §§ 7 a (besondere Wahlbehörden),
36 bis 38 (Wahlkarten). 48 bis 55 (Wahlort und Wahlzeit).
57 bis 66 (Wahlhandlung), 67 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in Anstalten) und 67 a (Ausübung des Wahlrechtes durch bett' lägerige Wahlkartenwähler) der Landtags-Wahlordnung 1960.
Ermittlungsverfahren
§ 73
Schluß der Abstimmung
(1) Nach Ablauf der Abstimmungszeit erklärt der Leiter der Äbstimmungsbehörde die Abstimmung für
.beendet und schließt das Abstimmungslokal. Im Abstimmungslokal dürfen nur die Mitglieder der Abstimmungsbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben.
(2) Die Abstimmun,gsbehörde ermittelt unverzüglich
das Ergebnis der Abstimmung. Wurden am selben Tag
mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, ist das
.Ermittlungsverfahren .tür jede Volksabstimmung
getrennt durchzuführen. .
§ 74
Ermittlung des APstimmungsergebnisses
(1) Die Abstimmungsbehörde überprüft die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt
(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das 'Ergebnis
ihrer Ermittlung der Gemeindewahlbehörde unverzüglich
telefonisch mitzuteilen. Die Gemeindewahlbehörde
hat das Ergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dieses Ergebnis
der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch mit-. zuteilen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis für den politischen Bezirk zu ermitteln und der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat das vorläufige
Gesamtergebnis zu ermitteln und bekanntzugeben.
(6) D~s Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
§ 75
Niederschriften
(1) Die Niederschriften haben für jede Volksabstimmung
(2) Die Niederschrift der Abstimmungsbehörden hat
überdies
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.
§ 76
Über:mittlung der Abstimmungsakten,
(1) Die Sprengelwahlbehörde hat die Niederschrift
und die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Gemeindewahlbehörde die Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden und beurkun-'
det das Ergebnis für die Gemeinde in einer Ni~derschrift.
____,...--__...... •
;t;~ ;$.
LGBl.. Stück 19, Nr. 87 , ausgegeben am 26. November 1986
156
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Niederschrift
und die Abstimmungsakten unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen
prüft die Bezirkswahlbehörde die Ergebnisse der Gemeindewahlbehörden und beurkundet das Ergebnis
für den politischen Bezirk in einer Niederschrift.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Niederschrift
und die Abstimmungsakten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln. .
§77
Feststellung des Ergebnisses
durch die Landeswahlbehörde
Die Landeswahlbehörde stellt auf Grund der Niederschriften und der Abstimmungsakten innerhalb einer Woche das endgültige Gesamtergebnis der Volksabstimmung fest und beurkundet es in einer Niederschrift.
Diese Niederschrift ist unverzüglich dem Landeshauptmann :(:u übermitteln.
§ 78
Verlautbarung des Ergebnisses
Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksabstimmung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeignetf-r Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
§ 79
Einspruch
(1)' Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung
des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit
des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch
erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat
den Einspruch und die Unterlagen der Volksab~timmung
der Landesregierung vorzulegen.
(2)' Der Einspruch kann
Entscheidung über den Einspruch
(1) Über den . Einspruch entscheidet die Landes-,
regierung. .Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Stellt die Landesregierung eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat sie das Ergebnis richtigzustellen und das berichtigte Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu
verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekinintzumachen.
(3) Stellt die Landesregierung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat sie das Abstimmungs-und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein
konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens
zu wiederholen sind.
§ 81
Kundmachung des Gesetzes
Wurde der nicht dringlich erklärte GesetzesBeschluss durch Volksabstimmung angenommen, hat der Landeshauptmann den GesetzesBeschluss im Landesgesetzblatt
unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung
kundzumachen.
VI. Abschnitt
Volksbefragung
§ 82
Volksbefragung
(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des .
Willens der Landesbürger hinsichtlich künftiger, das . Land ' betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie
Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
(2) Volksbefragungen können für das gesamte Land
oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt
werden.
(3) Volksbefragungen über konkrete Personalfragen,
Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen
betreffen, sind ausgeschlossen.
(4) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie ,al von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten,
Landtages,
verlangt wird.
Einleitung der Volksbefragung
§ 83
Antrag
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat den Gegenstand der Volksbefragung zu
bezeichnen und eine Begründung zu enthalten.
(2) Der Gegenstand der Volksbefragung ist als Frage möglichst kurz und eindeutig zu formulieren. Eine Gliederung der Frage in mehrere Uriterfragen ist zulässig. Die Fragen müssen mit ja oder nein oder durch
Zustimmung zu einer von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten beantwortet werden können.
(3) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
157
LGB!., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986
§ 84
Antrag von Landesbürgern
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muss von mindest~ns 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeIchnet sem.
(2) Der Antrag auf Durchführun einer Volksbefragung für einen poitischen Bezirk hat den politischen
Bezirk zu bezeichnen. Der Antrag muss von mmdestens 20 v. H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag
Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen
politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz
haben.
(3) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Antragsteller
aufscheint, bat auf dessen Verlangen eine Stimmrechtsbestätigung
für eine bestimmte Volksbefragun~
auszustellen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen.
(4) Im Antrag sind ~in Stimmberechtigter als Zustel' lungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
§ 85
Antragslisten
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor-und Familiennamen, .ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres
ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten 'eintragen. Mehrfaclleintragungen gelten 'als eine Eintragung'.
(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung
.
führung einer Volksbefragung verlangt wird,
tern genügt der HiRweis . auf ·den Gegenstand der Volksbefragung. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfü~
gung ZiU stellen. , § 86
Entscheidung über den Antrag
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb
von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1 und 3 und 83 bis 85 entspricht.
(2) Die Entscheidung ;ler Landesregierung ist dem ZustellungsbevQllmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an
der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
(3) Einleitungsanträge, denen aus formalen Gründen
nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt
und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von
sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
§ 87
Antrag von Gemeinden
(1) Von mindestens zehn Gemeinden des Landes
kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse der Antrag an die Landesregierung auf
Durchführung einer Volksbefragung gerichtet werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen.
(2) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
§ 88
Zulässigkeit des Antrages
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb
von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1 und 3, 83 und 87 . entspricht. Die Entscheidung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(2) Wird die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, ist der Antrag den anderen als den antragstellenden .
Gemeinden des Landes unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen.
§ 89
Unterstützungen
. (1) Hat die Landesregierung die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, können die anderen als die
antragstellenden . Gemeinden innerhalb von sechs
Monaten nach der Entscheidung 'den Antrag durch
Gemeinderatsbeschlüsse unterstützen..
(2) Den Ge~einderatsbeschlüssen sind die beglaue
bigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(3) Der GemeinderatsBeschluss einer antragstellen-. den Gemeinde gemäß § 87 zählt als Unterstützung
gemäß Abs. 1.
(4) Sobald der Antrag hinreichend (§ 82 Abs. 4 lit. f) unterstützt ist, jeqenfalls aber nach sechs Mon?-ten, hat die Landesregierung festzustellen, ob eine Volksbefragung durchzuführen ist. Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten
Gemeinde nachweislich zuzustellen. Überdies ist die .
Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der'
Landesregierung zu verlautbaren.
§ 90
Verordnung über die Durchführung
. der Volksbefragung
(1) Hat die Landesregierung gemäß §§ 86 oder 89
Abs. 4 entschieden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat der Landtag, mtndestens ein Drittel
der Mitglieder des Landtages oder die Landesregie~
rung die Durchführung einer Volksbefragung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen.
LGBl., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986
(2) Die Verordnung hat
Anordnung der Volksbefragung liegen darf,
zu enthalten.
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
§ 91
Öffentliche Auflage
Die Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung und eine Information über den Zweck und
die Wirkung der Volksbefragung sind während der
letzten vier Wochen vor dem Tag der Volksbefragung
jn den Gemeinden ' zur öffentlichen Einsichtnahme
aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksbefragung in jedem
Befragungslokal aufliegen.
§ 92
Tag der Volksbefragung
. (1) Der Tag der Volksbefragung muss ein Sonntag
oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei
Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 90)
sein.
(2) Die Durchführung. mehrerer Volksbefragungen
an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksbefragung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu -einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl
des Bundespräsidenten stattfindet. .
Befragungsverfahren
§ 93
.Befragungsbehörden
Die Durchführung des Befragungsverfahrens obliegt
der .Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde .in Befragungssprengel .eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.
§ 94
Stimmrecht
(1) Zur Teilnahme an der Volksbefragung ist bere;htigt, wer am Stichtag für die Wahl zum Landtag
.stimmberechtigt ist. Bei einer Volksbefragung für
einen politischen Bezirk muss der Stimmberechtigte im
betroffenen politischen Bezirk seinen ordentlichen
Wohnsitz haben.
(2) Jeder Stimmqerechtigte darf nur einmal an derselben Volksbefragung teilnehme·n.
§ 95
Stimmlisten
(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich
haben die am Stichtag für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in Stimmlisten zu erfassen.
(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung
der Volksbefragung gemäß § 90 in den Gemeinden
zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Im übrigen gelten für die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchs-und Berufungsverfahren, den Abschluß der Stimmlisten
und die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen die §§ 27 bis 35 der LandtagsWahlordnung 1960 sinngemäß.
§ 96
Amtliche Befragungsblätter
(1) Zur Volksbefragung sind amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Die amtlichen Befragungsblätter
haben
zu enthalten.
(2) Finden an einem Tag mehrere Volksbefragungen
statt, müssen die für jede Volksbefragung vorgesehenen Befragungsblätter aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt
sein. Es wird jedoch nur ein Befragungskuvert verwendet.
(3) Die Landeswahlbehörde hat den Befragungsbehörden die amtlichen Befragungsblätter spätestens
eine Woche vor dem Tag der Volksbefragung in
erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.
§ 97
Beantwortung
Die Beantwortung erfolgt in der Weise, dass der Stimmberechtigte auf dem .amtlichen Befragungsblatt den Kreis neben dem Wort "Ja" oder "Nein" oder den Kreis neben der von ihm gewählten,Entscheidungsmöglichkeit ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig
erkennbar macht, ob er mit ja oder nein antworten oder
welcher von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten er
zustimmen will.
§ 98
Gültige Befragungsblätter
(1) Das Befragungsblatt ist gültig, wenn ein amtliches Befragungsblatt verwendet wurde und aus diesem
eindeutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte
mit ja oder nein geantwortet oder welcher von mehreren
Entscheidungsmöglichkeiten er zugestimmt hat.
(2) Finden sich in einem Befragungskuvert mehrere
Befragungsblätter für dieselbe Volksbefragung, gelten sie als ein gültiges Befragungsblatt, wenn
LGBl.. Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26, November 1986
(3)
Sonstige im Befragungskuvert befindliche Bei'
lagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen
Befragungsblattes nicht. Zusätze auf dem amtlichen
Befragungsblatt gelten al"s nicht beigesetzt.
§ 99
Vertrauenspersonen
Bei einer Volksbefragung auf Antrag von Landesbürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Befragungs-und Ermittlungsverfahrens
bei der Gemeinde und bei jeder Wah.1behörde
eine Vertrauensperson namhaft zu machen,
§ 100
Sinngemäße Geltung der Landtags-W'ahlordnung
'Im übrigen gelten für das Befragungsverfahren sinngemäß die ,§§ 7 a (besondere Wahlbehörden), 36 bis 38
(Wahlkarten), 48,bis 55 (Wahlort und Wahlzeit), 57 bis 66 (Wahlhandlung), 67 . (Ausübung des Wahlrechtes von Ptleglingen und Personal 'in Anstalten) und 67 a (Ausübung des Wahlrechtes durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Landtags-Wahlordnung 1960,
Ermittlungsverfahren
§ 101
.Schluß der Befragung
(1) Nach Ablauf der Befragungszeit erklärt der Leiter der Befragungsbehörde die Befragung für beendet und schließt das Befragungslokal. Im Befragungslokal dürfen nur die Mitglieder der Befragungsbehörd,e, deren
Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben,
(2) Die Befragungsbehörde ermittelt unverzüglich
das Ergebnis der Befragung. Wurden am selben Tag
mehrere Volksbefragungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren . für jede Volksbefragung
getrennt durchzuführen.
§ 102
Ermittlung des Befragungsergebnisses
(1) Die Befragungsbehörde überprüft die Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt
(2) In Gemeinden, die in Befragungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis
ihrer Ermittlung [der Gemeindewahlbehörde unverzüglich
telefonisch mitzuteilen. Die Gemeindewahlbehörde
hat das Ergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.
.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dieses Ergebnis
der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis für den politischen Bezirk zu ermitteln und der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat das vorläufige
Gesamtergebnis zu ermitteln und bekanntzugeben. .
,
(6)Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Nieder-,
schrift zu beurkunden.
. § 103
Niederschriften
(1) Die Niederschriften haben für jede Volksbefragung
(2) Die Niederschrift der Befragungsbehörden hat
überdies
. .'
(3) Die Niederschrift ist ,von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.
§ 104
übermittlung der Beiragungsakten '
(1) Die Sprengelwahlbehörde hat die Niederschrift
und die Befragungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen
prüft die Gemeindewahlbehörde die Ergebnisse
der Sprengelwahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für die Gemeinde in einer Niederschrift.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Niederschrift
und die Befragungsakten unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unter-,.
lagen prüft die Bezirkswahlbehörde die Ergebnisse der,
Gemeindewahlbehörden und beurkundet das Ergebnis
für den politischen Bezirk in einer Niederschrift.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Niederschrift
und. die Befragungsakten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
·160 LGBI., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986
§ 105
Feststellung des Ergebnisses
durch die Landeswahlbehörde
Die Landeswahlbehörde stellt auf Grund der Niederschriften und der. Befragungsunterlagen innerhalb
einer Woche das endgültige Gesamtergebnis der Volksbefragung fest und beurkundet es in einer Niederschrift.
Diese Niederschrift ist unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
'
§ 106
Verlautbarung des Ergebnisses
Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksbefragung durch Anschlag an der Amtstafel der Lan-.
desregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter
Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
§ 107
Einspr~ch
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung
des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit
des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch
erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat
den Einspruch unddie Unterlagen der Volksbefragung
.der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Einspruch kann
(1) über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Stellt die Landesregierung eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, I).at sie das Ergebnis richtigzustellen und das berichtigte Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu
verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
..
(3) Stellt die Landesregierung ~ine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest; hat sie das Befragungs-und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein
konnte, und auszusprechen, welche Teile q.es Verfahrens
zu wiederholen sind.
§ 109
Behandlung der Volksbefragung
(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung
und Beschlussfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren sowie
in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
VII. Abschnitt
Petitions-, Auskunfts-und Beschwerderecht
Petitionsrecht
§ 110
Eingaben an Organe des Landes
(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe
des Landes zu richten.
(2) Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei
sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben
und solche, die ein Begehren nicht erkennen
lassen, sind nicht. zu behandeln.
(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
§ 111
Behandlung der Eingaben
(1) Eingaben an Organe des Landes sind umgehend
in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
(2) Eingaben an den Landtag werden vom Petitionsausschuß nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung
des Landtages behandelt,
(3) Bei schriftlichen Eingaben an andere Organe des Landes, die nicht umgehend behandelt werden können, ist dem Unterzeichner der Eingabe innerhalb von
zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, dass seine Eingabe
eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo
dieser erreicht werden kann.
(4) Ist es zur Behandlung der Eingabe erforderlich, kann der Unterzeichner eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Unterzeichner keine Erläuterung ab, ist das Organ nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln. In der Einladung ist
darauf hinzuweisen.
§ 112
Bericht an den Petitionsausschuß
Die Landesregierung hat dem Petitionsausschuß des Landtages jährlich einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung bei den an
andere Organe des Landes gerichteten Eingaben zu
erstatten.
Auskunfts-und Beschwerderecht
§ 113
Auskunfts-und Beschwerderecht
(1) Jedermann hat das Recht, bei den Organen des Landes in den Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches des Landes Auskünfte zu verlangen und Beschwerden zu erheben.
(2) Auskunftsersuchen und Beschwerden können
schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei
161
LGBl., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986
sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Auskunftsersuch~ n und Beschwerden sind nicht zu behandeln.
§ 114
Behandlung der Auskunftsersuchen un~ Beschwerden
(1) Die verlangten Auskünfte sind unverzüglich zu
erteilen und die Beschwerden umgehend aufzuklären,
soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegensteherr. Bei
einem unzuständigen Organ vorgebrachte Auskunftsersuchen
oder Beschwerden sind unverzüglich an das
zuständige Organ weiterzuleiten.
(2) Alle mit Aufgaben in den Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches des Landes betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen
ausschließlich aus ihrer arp.tlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen verpflichtet, wenn das Interesse
der Parteien oder einer Gebietskörperschaft an
der Geheimhaltung das Interesse des Auskunftsuchenden
oder Beschwerdeberechtigten an der Mitteilung
überwiegt (Amtsversch~iegenheÜ). . .
. (3) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf
hinzuweisen, 'ob der Beschwerdefall zum Anlaß
genommen wird,. Maßnahmen zur Vermeidung derartiger
Mißstände zu ergreifen.
(4) Landesverwaltungsabgaben dürfen für Aus.
künfte und Beschwerdeerledigungen nicht erhoben
werden.
§ 115'
Zwischenerledigung
(1) Können Auskünfte nicht unverzüglich erteilt oder ' Beschwerden nicht umgehend aufgeklärt werden, ist
dem Auskunftsuchenden oder Beschwerdeberechtigten
innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen,
dass sein Ersuchen oder seine Beschwerde eingelangt
,
ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.
(2) Ist es zur Erteilung der Auskunft oder zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, kann der Auskunftsuchende oder Beschwerdeberechtigte eingeladen
.werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Auskunftsuchende oder Beschwerdeberechtigte keine
Erläuterung ab, ist das Organ nicht·verpflichtet, die Auskunft zu erteilen oder die Besch'Werde aufzuklären. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
Volksrechte in der Gemeinde
VIII. Abschnitt
Initiativrecht
§ 116
.Initiativrecht
(1) Das Initiativrecht der Gemeindebürger umfasst
das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufh~bung
von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Initiativen über konkrete Personalfragen,
Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen
. betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Initiativen können für die gesamte Gemeinde
oder für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.
(3) Die Initiative kann in Form der einfachen.Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden
und hat eine Begründung zu enthalten. Die ausgear-. beitete Vorlage hat eine Aufstellung, aus der die
voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelb1ue Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgeht,
sowie eine Begründung der Notwendigkeit d~r Maßnahme zu enthalten.
(4) Eine Initiative liegt vor, wenn sie
unterstützt wird.
§ 117
Stimmrecht
(1) Zur Unterstützung der Initiaüve ist berechtigt, wer für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt
ist. Bei einer Initiative für einen Teil der Gemeinde muss der StimP1berechtigte im betroffenen ·Teil der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz haben.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf eine Initiative nur einmal unterstützen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung:
§ 118
Unterstützung
(1) Die Unterstützung einer Initiative erfolgt durch die eigenhandige Unterschrift und .die Angabe des Vor-und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher
Schrift auf Unterstützungslisten nach Abs. 2.
(2) Die Unterstützungslisten haben vor der ersten
Eintragung
Eintragung die Initiative unterstützen,
zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern
genügen eine Kurzbezeichnung der Initiative und
der Verweis auf den vollen Wortlaut vor der ersten
Eintragung.
.. Die Unterstützungslisten sind fortlaufend
zu numerieren.
(3) Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete
Formulare für Unterstützungslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Initiative ist an den Bürgermeister zu richten.
§ 119
Feststellung durch den Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob die Initiative den Voraussetzungen '
-;."""
•
5=='·
=:!:10=""""111::====_____
LGB!., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986
162
der §§ 116 bis 118 entspricht. In der Entscheidung sind die Summe der Stimmberechtigten und die Summe der
gültigen Unterstützungen der Initiative anzuführen. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Die Entscheidung des Bürgermeisters ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an
der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.
(3) Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht
genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen,
können durch weitere Unterstützungen ergänzt
und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von
sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
(4) Stellt der Bürgermeister fest, dass eine Initiative vorliegt, hat er sie unverzüglich dem zuständigen.
Organ zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung
vorzulegen.
§ 120
Einspruch
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung
der Entscheidung kann wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung und des Verfahrens beim Gemeinderat
Einspruch erhoben werden.
(2) Der Einspruch kann
§ 121
Entscheidung über den Einspruch
(1) über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie ist durch
Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht
genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen,
können durch weitere Unterstützungen ergänzt
·und
vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von
sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
(3) Stellt der Gemeinderat fest, dass eine Initiative vorliegt, hat er sie unverzüglich dem zuständigen
Organ zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung
vorzulegen.
§ 122
Behandlung der Initiative
(1) Das zuständige Organ der Gemeinde hat die Initiative innerhalb eines Jahres geschäftsordnungsmäßig zu behandeln und jedenfalls darüber zu entscheiden.
(2) Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
§ 123
Verständigung und Äuße~ung
des Zustellungsbevollmächtigten
(1) Bei Initiativen, die vom Gemeinderat behandelt
werden, ist der Zustellungsbevollmächtigte von den' Sitzungen des Gemeinderates, in denen die Initiative behandelt und darüber beschlossen wird, rechtzeitig, jedoch mindestens 48 Stunden vor der Sitzung des Gemeinderates, zu verständigen.
(2) Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht,
zum Beschluss des Gemeinderates innerhalb von drei
Wochen nach Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung
an den Gemeinderat abzugeben, die in der
nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu
bringen ist.
IX. Abschnitt
Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung
§ 124
Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung
Ist eine Initiative als ausgearbeitete Vorlage von
mindestens 25 v: H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und fasst das
zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung,
so ist eine zulässige Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte der .Initiative innerhalb von drei Wochen nach
Ablauf der Jahresfrist oder nach der Entseheidung
verlangt.
§ 125
Antrag
Der Antrag des Zustellungsbevollmächtigten auf
Durchführung einer Volksabstimmung ist schriftlich an
den Gemeinderat zu richten und hat eine Begründung
zu enthalten.
§ 126
Entscheidung über den Antrag
(1) Der Gemeinderat hat mit Bescheid innerhalb von
vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 124 und 125 entsprichLVor seiner
Entscheidung hat der Gemeinderat dem Zustellungsbevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
§ 127
Verordnung über die Durchführung
der Volksabstimmung
(1) Hat der Gemeinderat entschieden, dass der Antrag zulässig ist, hat er unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über die Initiative anzuordnen.
.
(2) Die Verordnung hat
Anordnung der Volksabstimmung liegen darf,
zu enthalten.
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich
bekanntzumachen.
LGB!., Stück 19, NI. 87, ausgegeben am 26. November 1986
§ 128
Verfahren
Für das weitere Verfahren gelten die §§ 138 bis 153 sinngemäß.
§ 129
Wirkung der Volksabstimmung
Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen
Organs der Gemeinde gleichzuhalten.
X. Abschnitt
Volksabstimmung
§ 130
Volksabstimmung
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindebürger zu entscheiden, qb ein Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll.
In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Einer Volksabstimmung ist jeder Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu unterziehen, wenn
es
(3) Volksabstimmungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte
Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
§ 131
Dringlicherklärung
(1) Der Gemeinderat kann den Beschluss als dringlich' erklären. Dringlich erklärte Beschlüsse erlangen unbeschadet der Dllrchführung einer Volksabstimmung
Geltung. Wird jedoch der dringlich erkl~rte Beschluss durch die Volksabstimmung abgelehnt, treten der Beschluss sowie eine allenfalls darauf gegründete Verordnung
nach Ablauf eines Jahres ab Verlautbarung
des Volksabstimmungsergebnisses außer Kraft. Der Bürgermeister hat den Zeitpurikt des Außerkrafttretens
unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung
durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu
verlautbaren.
(2) Nicht dringlich erklärte Beschlüsse des Gemeinderates erlangen, wenn keine Volksabstimmung verlangt
wird, drei Monate nach Beschlussfassung Geltung.
§ 132
Information über Gemeinderatsbeschlüsse
Alle Beschlüsse des,Gemeinderates, die der Volksabstimmung unterliegen, sind unverzüglich durch
Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bekanntzumachen
und bis zum Ende der Frist für die Volksabstimmung
zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 133
Antrag von Gemeindebürgern
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat
einer Volksabstimmung,
(2) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von mindestens 25 v. H. der für die Wahl .
zum Gemeinderat Stimmberechtigten .unterzeichnet
sein.
(3) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
(4) Der Antrag ist an den Gemeinderat zu richten.
§ 134
Antragslisten
(1) Die Antragsteller haben in die Aritragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und 'ihren Vor-und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adres.se ihres
ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift ' einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt
(4) Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete
F9rmulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 135
Mehrere Anträge
Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge
auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben GemeinderatsBeschluss gestellt, sind die Unterschriften sämtlicher Anträge zusammenzuzählen. Dem Zustellungsbevollmächtigten des Antrages mit den
meisten Unterschriften kommt die Rechtsstellung des Zustellungsbevollmächtigten zu.
§136
Entscheidung über den Antrag
(1) Der Gemeinderat hat mit Bescheid innerhalb von
vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 130, '133 und 134 entspricht.
(2) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Zustellungsbevollmächtigten . nachweislich zuzustellen. Überdies.ist die Entscheidung durch Anschlag an
der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.
a
LGBI., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986
164
§ 137
Verordnung über die Durchführung
der Volksabstimmung
(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 136 entschieden,
dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt, hat der Gemeinderat unverzüglich mit Verordnung
eine Volksabstimmung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
Anordnung derVolksabstimmung liegen darf,
zu enthalten.
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich
.
.
bekanntzumachen.
§ 138
Öffentliche Auflage
Die Verordnung über die Durchführung der Volksabstimrriung und eine Information übet den Zweck und
.die Wirkung der Volksabstimmung sind während der
letzten vier Wochen vor dem Tag der Volksabstimmung
in der Gemeinde zur öffentlichen Einsichtnahme
aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksabstimmung in.jedem
Abstimmungslokal aufliegen.
§ 139
Tag der Volksabstimmung
(1) Der Tag der Volksabstimmung muss ein Sonntag
oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei.
M~naten nach Kundmachung der Verordnung (§ 137)
sein.
(2) Die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen
an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksabstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder
die Wahl des Bundespräsidenten stattfil1det.
§ HO
Abstimmungsbehörden
Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens
obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.
§ 141
Stimmrecht
(1) Zur Teilnahme an der Volksabstimmung ist
berechtigt, wer am Stichtag für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
§ 142
Verzeichnis der.Stimmberechtigten
(1) Die Gemeinde hat die am Stichtag für die Wahl · zum Gemeinderat Stimmberechtigten in einem Verzeichnis der Stimmberechtigten zu erfassen, das auf
Grund der Wählerevidenz zu erstellen ist.
(2) Das Verzeichnis der Stimmber~chtigten ist spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung
über die Durchführung der Volksabstimmung gemäß § 137 zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme
aufzulegen.
(3) Im übrigen gelten für die Erfassung der Wahlberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung des Verzeichnisses
der Stimmberechtigten, das Einspruchs-und Berufungsverfahren
und den Abschluß des Verzeichnisses
der Stimmberechtigten die §§ 26, 28 bis 36 der Gemeindewahlordnung 1960 bzw. für die Landeshauptstadt Graz die §§ 19 bis 30 der Gemeindewahlordnung
Graz 1986 sinngemäß.
§ 143
Amtliche Stimmzettel
,
(1) Zur Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel
zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben
zu enthalten.
(2) Finden im einem Tag mehrere Volksabstimmungen
statt, müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es
wird jedoch nur ein Stimmkuvert verwendet.
§ 144
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Abstimmende auf . dem amtlichen Stimmzettel den Kreis neben dem Wort "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig erkennbar macht, ob er mit ja oder nein stimmen will.
§ 145
Gültige Stimmzettel
. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aüs diesem eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit ja oder nein
gestimmt hat. .
(2) Finden sich in einem Stimmkuvert mehrere
Stimmzettel für dieselbe Volksabstimmung, gelten sie als ein gültiger Stimmzettel. wenn
(3) Sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen
beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem amtlichen Stimmzettel
gelten als nicht beigesetzt.
LGBI., Stück 19, Nr. 87, 'ausgegeben am 26. November 1986
165
§ 146
Vertrauenspersonen
Bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Gemeindebürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Abstimmungs-und Ermittlungsverfahrens
bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde
eine Vertrauensperson namhaft zu machen.
§ 147
Sinngemäße Geltung der Gemeindewahlordnungen
(1) Im übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren
. sinngemäß die §§ 3 (Wahlort), 7 a (Besondere Wahlbehörden), 37 bis 40 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten), 50 bis 53 (Wahllo~ale und Wahlzeit),
55 bis 64 (Wahlhandlung}, 65 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in Anstalten) und
65 a (Ausübung pes Wahlrechtes durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung 1960.
(2) Für die Landeshauptstadt Graz gelten sinngemäß
die §§ 32 bis 35 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten), 44 bis 49 (Wahl ort und Wahlzeit), 51 bis 60 (WahlhandlungL 61 (Ausübung des Wahlrecptes von Pfleglingen in Heil-und Pflegeanstalten) und 62 (Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung Graz 1986.
§ 148
Schluß der Abstimmung
(1) Nach Ablauf der Abstimmungszeit 'erklärt der Leiter der Abstimmungsbehörde die Abstimmung für
i:eendet und schließt das Abstimmungslokal. Im
.Abstimmungslokal dürfen nur die Mitglieder der Abstim~ungsbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben.
(2) Die Abstimmungsbehörde ermittelt unverzüglich
das Ergebnis der Abstimmung. Wurden am selben Tag
mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren für jede Volksabstimmung
getrennt durchzuführen.
§ 149 .
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses'
(1) Die Abstimm1,lngsbehörde überprüft die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und .ermittelt
(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis
ihrer ErmittlUng der Geineindewahlbehörde unverzüglich
telefonisch mitzuteilen und die Abstimmungsakten
zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat
das Gesamtergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer NiederSchrift 3U beurkunden.
§ 15.0
Niederschriften
(1) Die Niederschriften haben für jede Volksabstimmung
die Nichtzulassung von Abstimmungswilligen,
zettel,
Abstimmung
zu enthalten.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vetlra,uensperson zu 'unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.
§ 151
Verlautbarung des Ergebnisses
Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
§ 152
Einspruch
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung
des Ergebnisses kann wegen .Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wege'n Rechtswidrigkeit
des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch
. erhoben werden.
(2) Der Einspruch kann
Entscheidung über den Einspruch
(1) Über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Stellt der Gemeinderat eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat er das Ergebnis richtigzustellen. Das berichtigte Ergebnis ist dUrch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlaut'
baren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Stellt der Gemeinderat eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat er das Abstimmungs-und Ermitt-. lungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte,
und auszusprechen, welche T~ile des Verfahrens zu
wiederholen sind.
. .........:. .
LGBI., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986
166
§ 154 § 157
Wirkung der Volksabstimmung Antragslisten
Das Ergebnis der Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates gleichzuhalten.
XI. Abschnitt
Volksbefragung
§ 155
Volksbefragung
(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürger hinsichtlich künftiger,
die'Gemeinde betreffende politische Entscheidungen
und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem
eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Volksbefragungen können für die gesamte
Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.·
(3) Volksbefragungen über konkrete Personalfragen,
. Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgesch~ossen. .
(4) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
§ 156
Antrag von Gemeindebürgern
, (1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat den Gegenstand der Volksbefragung zu
bezeichnen und eine Begründung zu enthalten.
(2) Der Gegenstand der Volksbefragung ist als Frage möglichst kurz und eindeutig zu formulieren. Eine Gliederung der Frage in mehrere Urlterfragen ist zulässig. Die Fragen müssen mit ja oder nein oder durch
Zustimmung zu einer von mehreren ·Entscheidungsmöglichkeiten
beantwortet werden können.
. (3) Der Antrag ist an.den GemeInderat zurichten.
(4) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muss von mindestens 10 v. R oder 10.000 d.er für
die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
(5) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefra~
gung für einen Teil der Gemeinde hat den Teil der Gemeinde zu bezeichnen. Er muss von mindestens
10 v. H., jedoch nicht weniger als 30 der für die Wahl
zum Gemeinderat Stimmberechtigten, die im betroffenen
Teil der yemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz
haben, unterzeichnet sein.
(6) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der .die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellver-' trete!;' namhaft zu machen.
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor-und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres
ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) ·Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung
(4) Auf Verlangen .hat die Gemeinde geeignete
Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 158
Entscheidung über den Antrag
(1) Der Gemeinderat hat"mit Bescheid innerhalb von
vier Wochen zu entscheiden, ob der Aritrag den Voraussetzungen der §§ 155 Abs. 1 und 3, 156 und 157
entspricht.
(2) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an
der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.
(3) Einleitungsanträge, denen aus formalen Gründen
nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt
und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von
sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
§ 159
Verordnung über die Durchführung
der Volksbefragung
(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 158 entschieden,
dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksbefragung verlangt,
hat der Gemeinderat mit Verordnung unverzüglich
eine Volksbefragung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
Anordnung der Volksbefragung liegen darf,
zu enthalten.
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich
bekanntzumachen.
167
LGBI., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986
§ 160
Öffentliche Auflage
Die Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung und eine Information über den Zweck und
die Wirkung der Volksbefragung sind währe~d der
letzten vler Wochen vor dem Tag der Volksbefragung
in der Gemeinde zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksbefragung in jedem
Befragungslokal aufliegen.
§ 161
Tag der Volksbefragung
(1) Der Tag der Volksbefragung muss ein Sonntag
oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei
Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 159)
sein.
(2) Die Durchführung mehrerer Volksbefragungen
an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksbefragung darf keinTag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl
-des Bundespräsidenten stattfindet.
§ 162
Befragungsbehörden .
Die Durchführung des Befragungsverfahrens obliegt
der Gemeindewahlbehörde, wenn 'jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.
§ 163
Stimmrecht
(1) Zur Teilnahme an der Volksbefragung ist berechtigt, wer am Stichtag für die Wahl zum Gemeinderat
stimmberechtigt ist. Bei einer Volksbefragung für
einen Teil der Gemeinde muss der Stimmberechtigte im
betroffenen Teil der Gemeinde seinen ordentlichen
Wohnsitz haben.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal an derselben Volksbefragung teilnehmen.)
§ 164
Verzeichnis der Stimmberechtigten
(1) Die Gemeinde hat die am Stichtag für die Wahl
zum Gemeinderat Stimmberechtigten in einem Verzeichnis der Stimmberechtigten zu erfassen, das auf
Grund der Wählerevidenz zu erstellen ist. .
(2) Das Verzeichnis der Stimmberechtigten ist späte~ stens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung
über die Durchführung der Volksbefragung gemäß § 159 zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme
aufzulegen.
(3)
Im übrigen gelten für die Erfassung der Wahl'
berechtigten durch ständige Wählerevidenzen, ' dje
Auflegung und die Kundmachung des Verze\chnisses derStimmberechti'gten, das Einspruchs-und Berufungsverfahren und den Abschluß des Verzeichnisses
. der Stimmberechtigten die. §§ 26, 28 bis 36 der Gemeindewahlordnung 1960 bzw. für die Landeshauptstadt Graz die §§ 19 bis 30 der Gemeindewahlordnung
Graz 1986 sinngemäß.
§ 165
Amtliche Befragungsblätter
(1) Zur Volksbefragung sind amtliche Befragungs-_
blätter zu verwenden, Die'amtlichen Befragungsblätter haben
zu enthalten..
(2) Finden an einem Tag mehrere Volksbefragungen
' statt,
müssen die für jede Volksbefragung vorgesehenen
Befragungsblätter aus deutlich unterscheidbarem,
verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es
wird jedoch nur ein Befragungskuvert verwendet.
§ 166
Beantwortung
Die Beantwortung erfolgt in der Weise, dass der Stimmberechtigte auf dem amtlichen Befragungsblatt
den Kreis neben dem Wort "Ja" oder "Nein" oder den Kreis neben der von ihm gewählten Entscheidungsmöglichkeit
ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig
erkennbarmacht, ob er mit ja oder-nein antwol·ten oder
welcher von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten er
zustimmen will.
§ 167
Gültige Befragungsblätter
(1) Das Befragungsblatt ist gültig, wenn ein amtliches Befragungsblatt verwendet wurde und aus diesem
eindeutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte
mit ja oder nein geantwortet oder welcher von mehreren
Entscheidungsmöglichkeiten er zugestimmt hat.
(2) Finden sich in einem Befragungskuvert mehrere
Befragungsblätter für dieselbe Volksbefragung, gelten sie als ein gültiges Befragllngsblatt, wenn
(3) Sonstige im Befragungskuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen
Befragungsblattes nicht. Zusätze auf dem amtlichen
Befragungsblatt gelten als nicht beigesetzt.
,
§ 168
Vertrauenspersonen
Bei einer Volksbefragung auf Antrag von Gemeindebürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht,
zur Beobachtung des Befragungs-und Ermittlungsverfahrens
bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde
eine Vertrauensperso~ namhaft zu machen.
168
LGB!., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986
§ -169
Sinngemäße Geltung der Gemeindewahlordnungen
(1) Im übrigen gelten für das Befragungsverfahren
sinngemäß die'§§ 3 (Wahlort), 7 a (Besondere Wahlbehörden), 37 bis 40 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten). 50 bis 53 (Wahllokale und Wahlzeit).
. 55
bis 64 (Wahlhandlung). 65 (Ausübung des WahlrechtEls von Pfleglingen und Personal in Anstalten) und
65 a (Ausübung des Wahlrechtes durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung 1960.
(2) Für die Landeshauptstadt Graz gelten sinngemäß
die §§ 32 bis 35 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten). 44 bis 49 (Wahlort Und Wahlzeit). 51 bis 60 (Wahlhandlung), 61 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil-und Pflegeanstalten) und 62 (Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung Graz 1986.
§ 170
Schluß der Befragung
. (1) Nach Ablauf der Befragungszeit erklärt der Leiter der Befragungsbehörde die Befragung fürbeendet und
schließt das Befragungslokal. Im Befragungslokal dürfen nur die Mitglieder der Befragungsbehörde, deren
Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleibe·n.
(2) Die Befragungsbehörde ermittelt unverzüglich
das Ergebnis der Befragung. Wurden am selben Tag
mehrere Volksbefragungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren für jede Volksbefragung
getrennt durchzuführen.
§ 171
Ermittlung des Befragungsergebnisses
(1) Die Befragungsbehörde üqerprüft die Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt
(2) In Gemeinden, die in Befragungssprengel einge
·teilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis ihrer Ermittlung der Gemeindewahlbehörde unverzüg.
lieh telefonisch mitzuteilen und die Befragungsakten
zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis für die Gemeinde zu ermitteln. .
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. .
§ 172
Niederschriften
(1) Die Niederschriften haben für jede Volksbefragung
Nichtzulassung von Befragungswilligen,
blätter,
Befragung
zu enhalten.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet. ist der Grund anzugeben.
§ 173
Verlautbarung des Ergebnisses
Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksbefragung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde
zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
§ 174
Einspruch
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung
des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebp.isses und wegen Rechtswidrigkeit
des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch
erhoben werden.
(2) Der Einspruch kann
§ 175
Entscheidung über dEm Einspruch
(1) Über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Stellt der Gemeinderat eine Unrichtigkeit in der . Ermittlung des Ergebnisses fest, ' hat er das Ergebnis richtigzustellen. Das berichtigte Ergel:mis ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie' ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Stellt der Gemeinderat eine Rechtswidrigkeit des' Verfahrens fest, hat er das Befragungs-und Ermitt.
lungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit
auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte,
und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu
wiederholen sind.
§ 176
Behandlung der Volksbefragung
(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung
und Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu machen. .
•
LGB!., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986
169
(2) Das Ergebnis der Behandlun,g durch das zuständige Organ ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen
und dem Zustellungsbp.vollmächtigten
nachweislich zuzustellen.
XII. Abschnitt
Gemeino.eversammlung
§ 177
Gemeindeversammlung
(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information
und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung
und Gemeindebürgern.
(2) Gemeindeversammlungen sind mindestens jährhch
und jedenfalls auf Antrag von mindestens 5 V. H.
der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten
vom Bürgermeister abzuhalten.
(3) Eine Gemeindeversammlung kann darüber hinaus
auch für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) abgehalten werden. Der Antrag muss von min.
destens 5 v. H., jedoch nicht weniger als 15 det für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt
werden, dIe im betroffenen Teil der Gemeinde ihren
ordentlichen Wohnsitz haben.
§ 178
Antrag
(1) Der Antrag auf Einberufung einer Gemeindeversammlung hat
(2) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ih're eigenhändige Unterschrift und ihren Vor-und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres
ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(3) Jeder Antragsteller ·darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(4) Der Antrag ist an den Bürgermeister zu richten.
(5) Anträge, denen aus formalen Gründen nicht
genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen,
können durch weitere Unterstützungen ergänzt
und innerhalb ' von sechs Wochen nochmals eingebracht
werden.
§ 179
~inberufung der Gemeindeversammlung
(1) Liegt ein hinreichend unterstützter Antrag der Gemeindebürger vor, ist die Gemeindeversammlung
innerhalb von vier Wochen ab?-uhalten.
(2) Der Bürgermeister hatden Tag, die Zeit, den Ort . und den Gegenstand der Gemeindeversammlung
spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung durch
Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren
sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Abhaltung der Gemeindeversammlung rechtzeitig,
jedoch mindestens 48 Stunden vorher, zu verständigen.
§ 180
Abhaltung der Gemeindeversammlung
Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung. Er eröffnet die Gemeindeversammlung
mit einer Darstellung des Gegenstandes, leitet
und schließt die Gemeindeversammlung und erteilt
das Wort. Er kann Rednern, die vom Gegenstand
abschweifen oder beleidigende Äußerungen abgeben,
das Wort entziehen.
XIII. Abschnitt
Petitions-, Auskunfts-und Beschwerderecht
Petitionsrecht
§ 181
Eingaben an Organe der Gemeinde
(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe
der Gemeinde zu richten.
(2) Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei
sind Name und Adresse anzugeben. AnonYme Eingaben
und solche, die ein Begehren nicht erkennen
lassen, sind nicht zu behandeln.
(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berüht.
§ 182
Behandlung der Eingaben
(1) Eingaben an Organe der Gemeinde' sind umgehend
in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
(2) Bei schriftlichen Eingaben, die nicht umgehend
behandelt werden können, ist dem Unterzeichner der Eingabe innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen,
dass seine Eingabe eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden
kann.
(3) Ist es zur Behandlung der Eingabe erforderlich, kann der Unterzeichner eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Unterzeichner keine Erläuterung ab, ist das Organ nicht verpflichtet, die Eingabe weiter .zu behandeln. In der Einladung ist
darauf hinzuweisen.
§ 183
Bericht an den Gemeinderat
Der Bürgermeister, in Städten mit 'eigenem Statut
der Stadtsenat, hat dem Gemeinderat jährlich einen
schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung de~ Eingaben zu erstatten.
Auskunfts-und Beschwerderecht
§ 184
Auskunfts-und Beschwerderecht
(1) Jedermann hat das Recht, bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Auskünfte zu verlangen und Bes'chwerden zu erheben.
(2) Auskunftsersuchen und Beschwerden können
schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei
LGB!., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986
sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Auskunftsersuchen und Beschwerden sind nicht zu behandeln.
§ 185
Behandlung der Auskunftsersuchen und Beschwerden
(1) Die verlangten Auskünfte sind unverzüglich zu
erteilen und die Beschwerden umgehend aufzuklären,
soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem n'icht entgegenstehen. Bei
einem unzuständigen Organ vorgebrachte .Auskunftsersuchen
oder Beschwerden sind unverzüglich an das
zuständige Organ weiterzuleiten.
(2) Alle mit Aufgaben in den Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betrauten
Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen verpflichtet, wenn das Interesse der Parteien oder der Gebietskörperschaft an der Geheimhaltung
das Interesse des Auskunfts~chenden oder Beschwerdeberechtigten an der Mitteilung überwiegt (Amtsverschwiegenheit).
(3) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf
hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß
genommen wird, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger
Mißstände zu ergreifen.
(4) ·Gemeindeverwaltungsabgaben dürfen' für Auskünfte und Beschwerdeerledigungen nicht erhoben
werden.
§ 186
Zwischenerledigung
(1) Können Auskünfte nicht unverzüglich erteilt oder Beschwerden nicht umgehend aufgeklärt werden, ist
dem Auskunftsuchenden oder Beschwerdeberechtigten
innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen,
dass sein Ersuchen oder seine Beschwerde
eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo
dieser erreicht werden kann.
(2) Ist es zur Erteilung der Auskunft oder zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, kann der Aus~
kunftsuchende oder Beschwerdeberechtigte eingeladen
werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt
der Auskunftsuchende oder Beschwerdeberechtigte
keine Erläuterung ab, ist das Organ nicht verpflichtet,
die Auskunft zu erteilen oder die Beschwerde aufzuklären.
In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
Schlußbestimmungen
§ 187
Wahlbehörden
(1) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes genannten Landes-, Bezirks-, Gemeinde-und Sprengelwahlbehörden sind die nach der Landtags-Wahlordnung
1960 für die Durchführung von Wahlen zum Landtag
vorgesehenen 'wahlbehörden, die anläßlich der letzten
Wahl zum Landtag gebildet wurden.
(2) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in der Gemeinde genannten Gemeinde-und Sprengelwahlbehörden sind die nach der Gemeindewahlordnung
1960 bzw. nach der Gemeindewahlordnung Graz
1986 für die Durchführung von Wahlen zum Gemeinderat
vorgesehenen Wahlbehörden, die anläßlich der
letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat gebildet
wurden.
§ 188
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in der Gemeinde geregelten Aufgaben der Gemeinde
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 189
Wählerevidenz
Unter Wählerevidenz ist die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBL Nr. 601, zu führende ständige
Evidenz der Wahl-und Stimmberechtigten zu
verstehen.
§ 190
Fristen
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Berechnung von Fristen die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.
§ 191
Rechtsmittelbelehrung
Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes haben
anzugeben, ob sie noch einem weiteren Rechtszug
unterliegen oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.
§ 192
Abgabenireiheit
Bescheide und sonstige Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes
und der Gemeinden befreit.
§ 193
Kosten
Die den Gemeinden aus der Durchführung der in
diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in Gesetzgebung
und Vollziehung des Landes erwachsenden
Kosten sind vom Land zu tragen.
§ 194
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
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