LGBL_ST_19861210_91•Gesetz vom 9. Juli 1986, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz beschlossen wird (Gemeindewahlordnung Graz 1986)
LGBL_ST_19861210_91Gesetz vom 9. Juli 1986, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz beschlossen wird (Gemeindewahlordnung Graz 1986)Gazette10.12.1986
Gesetz vom 9. Juli 1986, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz beschlossen wird (Gemeindewahlordnung Graz 1986)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Erstes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines über die Wahlen des Gemeinderates und
der Bezirksvorsteher
§ 1
Mitgliederzahl. Wahlperiode
(1) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz
besteht aus 56 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen sind. Die Mitglieder
des Gemeinderates werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes
gewählt. ' '
(2) Gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderates
sind für jeden Bezirk drei Bezirksvorsteher auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes zu wählen. Sie führen die Funktionsbezeichnung 1., 2. und 3. Bezirksvorsteher, wobei die Reihenfolge gemäß § 74 Abs. 6 festzulegen ist.
(3) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren
(Wahlperiode) .
§ 2
Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
(1) Die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher sind vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls
,aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
Die Wahlausschreibung hat die Zahl der zu
wählenden Mitglieder des Gemeinderates, die Zahl
der zu wählenden Bezirksvorsteher, den Wahltag
Sowie den Tag zu enthalten, der als Stichtag (§ 15 Abs. 3) gilt~
(2) Die Wahlen sind vom Bürgermeister auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag auszuschreiben. Die Ausschreibung hat so rechtzeitig zu
erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat frühestens
zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder
spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben
zusammentreten kann.
Wahlbehörden für die Wahlen des Gemeinderates
und der Bezirksyorsteher
§3
Allgemeines
(1) Zur Leitmig und Durchführung der Wahl sind
Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl rleu gebildet.
(2) Di€ Wahlbehörden bestehen aus einem Vors'itzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie
einer Anzahl von Beisitzern und Ersatzmännern.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.,
Personen, die diesem Erfordernis nicht ent'spreehen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist
ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder
Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. ' ,
(5) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten,
daß sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zur VerschwiegeI].heit verpflichtet sind.
(6)
Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach
. Maßgabe des § 9 Abs. 3 auch Vertreter der wahlwerbenden 'Gruppen beiwohnen.
§ 4
Wirkungskreis der Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie
entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem
178 LGBI., Stück 21, NT. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf
allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen
und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen
Geschäfte obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden sind von der Gemeinde die
notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und Hilfsmittel, beizustellen.
§ 5
Sprengelwahlbehörden
(1) Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahlbehörde zu bestellen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom
Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs
Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch
einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Den Sprengelwahlbehörden obliegt die Leitung
und Durchführung der Wahlhandlung (§ 51 ff.) sowie
die Feststellung des Sprengelwahlergebnisses (§§ 67, 68,70,71,72).
(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und Vertrauenspersonen müssen am 'Wahltag
im zugehörigen Wahllokal angeschlagen sein.
•
§ 6
Stadtwahlbehörde
. . -.
. (1) Für das gesamte Stadtgebiet wird die Stadtwahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von
ihm zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzenden und Stadtwahlleiter und aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu be.stellen.
(4) An den Sitzungen der Stadtwahlbehörde hat
außerdem ein beamteter Fachreferent mit beratender
timme teilzunehmen, der vom Bürgermeister aus dem Stande der Beamten des höheren Dienstes der Stadtgemeinde
zu entnehmen ist.
(5) Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen
nicht gleichzeitig einer Sprengelwahlbehörde oder Einspruchskommission (§ 27) angehören.
(6) Mitglieder der Stadtwij.hlbehörde können nur
Personen sein, die das Wahlrecht zum ' Gemeinderat
besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Stadtwahlbehörde aus.
(7) Der Stadtwahlbehörde obliegen insbesondere die
im § 27 Abs. 2, § 29, §§ 37 bis 42, § 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 61, § 62, §63 Abs. 1, §§ 72 bis 81,82 Abs. 3, 83 und 84 bezeichneten Aufgaben.
(8) Die Stadtwahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach diesem Gesetz (§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 7)
zukommenden Wirkungskreises, auch die Aufsicht
über die Sprengelwahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann sie insbesondere allgemeine
Anordnungen an die Sprengelwahlleiter erlassen. Ent. scheidungen der Sprengelwahlbehörde, z. B. über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, kann sie jedoch, auch wenn sich diese im Einzelfall als
rechtswidrig darstellen, weder aufheben noch abän
.dem. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen einer Sprengelwahlbehörde am Wahltage, die
eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Listen der wahlwerbenden
Gruppen in der Wahlzelle, allfällige Verletzungen des Wahlgeheimnisses und dergleichen, der Stadtwahlbehörde bekannt, ist der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde,
im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter,
verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen
Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen,
falls der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihm
nach § 51 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder
keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.
(9) Die Stadtwahlbehörde kann auch eine Überschreitung der im § 7, § 8, § 10 Abs. \ hinsichtlich der Sprengelwahlbehörden sowie der im § 24 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und § 50 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus zwingenden Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche
Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen
der Gemeindewahlordnung vorgesehenen Termine
und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
(10) Die Namen der Mitglieder der Stadtwahlbehörde
sind durch Anschlag an den Amtstafeln des Rathauses und Amtshauses sowie der Bezirksämter
kundzumachen.
§ 7
Fristen zur Bestellung der Wahlleiter, der ständigen
Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wir.
kungskreis der Wahlleiter
(1) Die Wahlleiter, die zu bestellenden ständigen
Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der ·
Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden
sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten
Organe in die Hand des Bürgermeisters oder eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihwr Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende
(Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden
haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis
zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die
nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 4 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
§ 8
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer
und Ersatzmänner
(1) Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtage
haben die Vertrauensmänner der wahlwerbenden
Gruppen, die sich an der Wahlwerbung (§ 37) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmänner der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3
bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestim
LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
mungen des § 9 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden im Zeitpunkt
der Wahlausschreibung zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 3 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben für die Bildung der Wahlbehörden
sind an den Stadtwahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht
berücksichtigt, außer, wenn die Stadtwahlbehörde
gemäß § 6 Abs. 9 eine Fristerstreckung genehmigt.
(5) Sind dem Bürgermeister (Stadtwahlleiter) die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die wahlwerbenden Gruppen vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Gemeinderate vertretenen wahlwerbenden Gruppe eingebracht, so hat er den Antrag
sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller-zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von
wenigstens hundert Wahlberechtigten der Gemeinde
unterschrieben wird.
(6) Der Stadtwahlleiter kann verlangen, daß die
.Vertrauensmänner einer wahlwerbenden Gruppe, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und
schriftlich erklären, daß sich diese wahlwerbende
Grvppe an der Wahlwerbung gemäß § 37 beteiligen
wolle. Wird diese Erklärung, nicht abgegeben, so geltendie
Vorschläge als nicht eingebracht.
(7) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner
können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Diese Eingaben sind an den Stadtwahlleiter zu richten. Im übrigen gelten die Bestimmungen
der Abs. 2, 3 und 6 sinngemäß.
§ 9
Berufung de'r Beisitzer und Ersatzmänner,
Entsendung von Vertrauenspersonen
(1) Die Beisitzer und Ersatzmänner der vor jeder
Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden werden innerhalb der für diese Wahlbehörden festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden
Gruppen unter sinngemäßer Beobachtungder Bestimmungen des § 74 Abs. 3 bis 5 und 8 nach ihrer bei der
letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke berufen. .
(2) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörden obliegt dem Stadtsenat, deren Berufung dem Bürgermeister. Tritt hie.
'durch
in der Zusammensetzung der Wahlbehörden
gegenüber dem Tage der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner der von
dei Änderung betroffenen wahlwerbenden Gruppen
(§ 8 Abs. 1) innerhalb der von der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Frist über Aufforderung des Stadtwahlleiters die erforderlichen Vorschläg~ einzubringen.
(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe gemäß Abs. 1
keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt,in jede Wahlbehörde und jede Einspruchskommission
(§ 27) höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich
der Stadtwahlbehörde auch allen anderen wahlwerbenden Gruppen zu, die keinen Anspruch auf
Berufung eines Beisitzers haben. Die Vertrauenspersonen
sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen.
Sie nehmen an den Verhandlungen ohne
Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 5, der §§ 5, 6, 8, 9, 10, 13 und 14 sowie § 33 Abs. 1 Z. 2lit. a sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften der §§ 50 und 54 Abs. 4 werden hiedurch nicht berührt.
§ 10
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner
(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach
dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung
abzuhalten.
(2) In dies~r Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes. in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger 'Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmänner abzulegen, die nach der konstituierenden
Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
§ 11
Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse
der Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzmänner) anwesend
sind. Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit
und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt,
wenn sie für ein von ' derselben wahlwerbenden
Gruppe entsendetes, an der Teilnahme an der Sitzung ' der Wahlbehörde verhindertes Mitglied ihre Funktion ausüben sollen.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit . erforderlich. Der Vorsitzende stimmt
nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
§ 12
Selbständige Durchführung von Amtshandlungen
durch den Wahlleiter
(1) Wenn, ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung, eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag,
nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder
während der Amtshandlung beschl4ßunfähig wird und
die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub
nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung
selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach
Möglichkeit unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse
der wahlwerbenden Gruppen Vertrauensmänner
heranzuziehen.
(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten
kanri, weil von keiner 'wahlwerbenden Gruppe Vorschläge gemäß § 8 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmännern) eingebracht wurden.
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LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
§ 13
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben
(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmann sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenome
men die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so
wird er desselben verlustig. Die wahlwerbende
Gruppe, die den Vorschlag auf seine Entsendung
erstattete, hat einen neuen Vorschlag für die Besetzung
des frei gewordenen Mandates einzubringen.
(2) Der Bürgermeister kann die Bestellung zum Wahlleiter oder zu einem Stellvertreter jederzeit
zurücknehmen und diese Organe neu bestellen. Desgleichen
steht es den wahlwerbenden Gruppen, 'die
Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder
Ersatzmännern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen
aus den Wahlbehörden zurückzuzieher:t und
durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe, auf deren
Antrag Beisitzer und Ersatzmänner in die Wahlbehörden berufen wurden,_ keinen Wahlvorschlag eingebracht
(§ 37) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht
veröffentlicht (§ 42), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmänner ihre Mandate. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzmänner nach den Vorschriften des § 9 auf die wahlwerbenden Gruppen, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind
die Bestimmungen des § 8 und § 9 sinngemäß anzuwenden.
.
(5) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1
bis 11 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis 'zur Konstituierung der Wahlbehörden ,anläßlich der nächsten Wahl im Amt.
§ 14
Entschädigung und Ersatz von Barauslagen
(1) Mitgliedern der Wahlbehörden und Vertrauenspersonen gebührt auf Antrag der ' Ersatz der in Ausubung
ihres Ehrenamtes notwendig'erwachsenen Barauslagen.
•
(2) Sind Mitglieder der Wahlbehörden und Vertrauerisperson. en zur Bestreitung ihres Lebensunterha~tes
auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch
die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert, ihrem
Verdienst nachzugehen, so gebührt ihnen a.uf Antrag
der nachgewiesene Verdienstentgang.
(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren
Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach
Beendig,lng einer Sitzung der ' Wahlbehörde beim
Wahlleiter einzubringen. '
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Bürgermeister endgültig.
Zweites Hauptstück
Wahlrecht. Erfassung der Wahlberechtigten
Vorausset~ungen des Wahlrechtes
§ 15
Wahlrecht
(1) Wahlberechtig.t sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vom
Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(2) Das Wahlrecht für den Bezirksvorsteher steht
dem Wähler nur hinsichtlich des Bezirkes zu, in dem sein ordentlicher Wohnsitz gelegen ist.
(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2
zutreffen, ist nach dem Stichtage (§ 2 Abs. 1) zu
beurteilen.
(4) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht
niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist
es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben.
(5) Bei einer gleichzeitigen Durchführung der Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher mit
Nationalrats-oder Landtagswahlen gelten für den Kreis der Wahlberechtigten die Bestimmungen des § 89.
Wahlausschließungsgründe
§ 16
Wegen gerichtlicher Verurteilung
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbarE!i Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt
worden ist. Dieser Ausschluß endet nach fünf
Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeu-' gende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind;
ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft
verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft
des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Besti,mmungen der' Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die , Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgese, hen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht
ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt
ferner nicht ein, wenn das Gericht die Strafe bedingt
nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen,
so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.
§ 17
Wegen mangelnder Handlungsfähigkeit
Vom Wahlrecht sind weiters Personen ausgeschlossen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt
ist.
§ 18
Gemeinsame Bestimmungen
Wenn eine Person aus mehreren der in den §§ 16
und 17 angeführten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen
ist, bestimmt sich die Dauer des Ausschlusses
vom Wahlrechte nach der hiefür festgesetzten
längeren Frist.
LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
181
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 19
Wählerverzeichnis
(1) Die Wahlberechtigten sind von der Gemeinde in
.I
das Wählerverzeichnis (Muster Anlage 1) einzutragen. Hiebei kann sich die Gemeinde ihrer maschinentechnischen Einrichtungen bedienen.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind für jeden Wahlsprengel nach Straßen und Hausnummern anzulegen.
Außerdem ist die Bezirksbezeichnung anzuführen.
(3) Wenn nach bundesgesetzlicheri Vorschriften
ständige Evidenzen der für den Nationalrat Wahl-und Stimmberechtigten geführt werdeh, 'sind die Wählerverzeichnisse a~f Grund dieser ständigen Evidenzen
unter Beachtung des § 15 anzulegen.
§ 20
Ort der Eintragung
, (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dein er äm
Stichtage' (§. 2 Abs. 1) seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Käme hiernach die Eintr~gung in mehrere Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte in
das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtage tatsächlich gewohnt hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis der Gemeinde nur einmal eingetragen sein.
§ 21
Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen,' die sich durch das Einspruchs-und Berufungsverfahren ' ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses
der Stadtwahlbehörde zu berichten.
Einspruchs-und Berufungsverfahren
§ 22
Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtag
hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in allgemein .zugänglichen Amtsräumen durch zehn Tage zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist VOJIl Bürgermeister ortsübli'ch kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung
der Amtsräume, in denen das.Wählerverzeichnis
'aufliegt, die Arritsstelle, bei der Einsprüche gegen'das
Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie
die Bestimmungen des Abs. 4 und des· § 25 zu ent
halten.
.
(3) Innerhalb 'der Eiilsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon
Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Ände,
rungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs-und Berufungsverfahrens vorgenommen
werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von
Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler u. dg1.
§ 23
Kundmachung in'den Häusern
Vor Beginn der Einsichtsfrist ist von der Gemeinde in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen
Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen,
welche die Familien-und Vornamen der in diesem Hause wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis
eingetragenen Personen sowie die Amtsstelle'
angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
eingebracht werden können.
§ 24
Ausiolgung von Abschriften an die Parteien
(1) Allen wahlwerbenden Gruppen sind auf ihr
Verlangen, spätestens am ersten Tage der Auflegung
des Wählerverze!chnisses, Abschriften gegen ErSatz
der Kosten auszufolgen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen späte~ stens am siebenten Tage nach der Wahlausschreibung
bei der Gemeinde zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 v. H. der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim,Bezuge
der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige ~achträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
§ 25
Einsprüche
(1) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohn.
adresse gegen des Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle( § 22 Abs. 2) schriftlich, mündlich oder telegrafisch Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann
die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten aus dem WählE!rverzeichnis
begehren. .
(2) Die Einsprüche müssen bei der -Amtsstelle, bei
der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen. •
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu ,überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich
Wahlberechtigten zum Gegenstande, so sind auch
die zur Begründung des Einspruches notwendigen
Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlbe'
rechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Formblatt) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelh, aft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen
entgegenzunehmen ,und weiterzuleiten. Ist ein ,Einspruch
von mehreren ,Einspruchswerbern unterzeichnet,
so gilt, wenn 'kein Zustellungsbevollmächtigter
gemi.nnt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als
zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung :und wird vom
Bürgermeister mit einer Geldstrafebis zu S 3000,-, im
182 LGBI., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986 .
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, bestraft.
(5) Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufuhgen
gegen die Wählerevidenz sind hinsichtlich der Feststellung des Wahlrechtes zur Gemeinderatswahl die
,. Bestimmungen der §§ 25 bis 29 dieser Wahlordnung anzuwenden.
§ 26
Verständigung der zur Streichung
beantragten Personen
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren
Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach
Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach
Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich
. oder telegrafisch Einwendungen bei der zur Entscheidung
über den Einspruch berufenen Behörde (§ 27)
vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen
dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf
Verlangen bekanntzugeben.
§ 27
Entscheidung über Einsprüche,
Einspruchskommissione~
(1) Über den Einspruch entscheiden binnen sechs
Tagen nach seinem Einlangen Einspruchskommissionen, die vom Bürgermeister in der erforderlichen
Anzahl errichtet werden. Sie bestehen aus einem vom Bürgermeister,zu bestellenden rechtskundigen Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden und mindestens drei, höchstens zwölf Beisitzern und der gleichen
Anzahl von Ersatzmännern. Für den Fall der Vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Einspruchskommissionen
werden vor jeder Gemeinderatswahl neu.gebildet.
(2) Die Bestimmung der Anzahl der in die Einspruchskommissionen zu entsendenden Beisitzer
(Ersatzmänner) sowie ihre Berufung obliegt der Stadtwahlbehörde. Bei dieser sind auch die Anträge auf
Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner einzubringen.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 3, § 6 Abs.6 und 10, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 bis 7, § 9Abs. 1, Abs. 2, zweiter Satz und Abs. 3, § 10, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 und § 14 sinngemäß auch für die Einspruchskommissionen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung. .
(4) Die Entscheidung der Einspruchskommission ist
von der Gemeinde dem Einspiuchswerber sowie dem
von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich .
schriftlich mitzuteilen.
(5) Die vor jeder Wahl gebildeten und unter sinngemäßer Anwendung des § 13 allenfalls geänderten Einspruchskommissionen bleiben bis zur Rechtskraft
des Wahlergebnisses im Amte.
§ 28
.Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde
nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen.
Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 29
Berufungen
(1) Gegen die Entscheidung der Einspruchskommission können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach
Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch
die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu
verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von drei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in
die Berufung Einsicht und zu den vorgehaltenen Berufungsgründen Stellung zu nehmen. (
ihrem. Einlangen die Stadtwahlbehörde zu entscheiden.
§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 findet Anwendung. Eine weitere Berufung
ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 4 und § 27 . Abs. 4 und § 28 finden sinngemäß Anwendung.
§ 30
Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Abschluß des Verfahrens zur Erfassung der Wahlberechtigten gemäß dem 3. und 4. Abschnitt
dieses Hauptstückes hat die Gemeinde die Wahlberechtigten schriftlich von der Aufnahme in das Wählerverzeichni~ unter Angabe des Wahllokales, der Wahlzeit
und der laufenden Nummer im Wählerverzeichnis
zu benachrichtigen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
§ 31
Teilnahme an der Wahl
(1) An der Wahl ];lehmen nur Wahlberechtigte teil,
deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis
enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bezirksvorstehers seines Wohnsitzbezirkes jeweils eine Stimme.
§ 32
Ort der Ausübung des Wahlrechtes
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wähler~
verzeichnis er eingetragen ist. .
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte
sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengels ausüben.
LGBl., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
Wahlkarten
§ 33
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
(1) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
steht zu:
.c)
Personen, die sich am Wahltag in einer Grazer
Heil-und Ptlegeanstalt in Obhut befinden oder
.dort Dienst verrichten;
(2) Fällt bei einem Wahlberechtigten, der eine Wahlkarte nach Abs. 1 Z. 3 in Anspruch genommen hat, die Bettlägerigkeit vor dem Wahltage weg, so hat er die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 62
eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
§ 34
Ausstellung der Wahlkarte
(1) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde spätestens am dritten, b.ei Wahlkarten
gemäß § 33 Abs. 1 Z. 3 aber spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim Antrag ist außer dem Identitätsdokument
vorzulegen:
u. dgl., wo der Antragsteller liegt und dieser Besuch ~rfolgen soll, sowie eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit sowie .der medizinischen Unbedenklichkeit zu enthalten.
(2). Die Wahlkarte ist als Briefumschlag in gelber
Farbe herzustellen (Muster Anlage 2). ./
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte je ein
amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bezirksvorstehers seines Bezirkes auszufolgen. Diese sind in den im Abs. 2 genannten
Briefumschlag zu legen. Der' Briefumschlag ist zu
verschließen und dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren
und am Wahltag ungeöffnet dem Wahlleiter zu
überreichen.
(4) Duplikate für abhanden gekommene oder
unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtl~che
Stimmzettel dürfen in keinem Fall ausgefolgt werden.
(5) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
§ 35
Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wänlerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden
Wähler mit dem Worte "Wahlkarte" in auffälliger
Weise (z. B. mittels Stampiglie oder Buntstiftes)
vorzumerken. Bei Ausstellungen gemäß § 33 Abs. 1
Z.3 ist außerdem der Vermerk "Besuch" hinzuzufügen.
(2) Mitglieder der Sprengelwahlbehörden, deren
Hilfskräfte sowie die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen können, falls sieWahlkarien besitzen, ihr
Wahlrecht vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, bei
der sie Dienst verrichten.
(3) In welchen Wahllokalen Wahlkartenwähler, die
nicht bei einer Sprengelwahlbehörde tätig sind, ihr Wahlrecht ausüben können, bestimmt die Stadtwahlbehörde (§ 44 Abs. 3). Im übrigen gelten für die Stimmenabgabe von Wahlkartenwählern die Bestim.
mungen des § 59, für die Ausübung des Wahlrechtes in Heil-und Ptlegeanstalten die Bestimmungen des § 61
und für die Ausübung des Wahlrechtes durch bettläge~ rige Personen die Bestimmungen des § 62. .
Drittes Hauptstück
Wählbarkeit, Wahlwerbung
Voraussetzungen der Wählbarkeit
§ 36
Wählbarkeit
(1) In den Gemeinderat wählbar sind alle Männer
und Frauen, die am Stichtag (§ 2 Abs. 1) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde
ihren ordentlichen Wohnsitz haben, vom Wahlrecht
nicht ausgeschlossen sind und am Stichtag das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Für die Wahl des Bezirksvorstehers sind außer
den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der ordentliche Wohnsitz im Bezirk oder die Berufsausübung im Bezirk erforderlich.
LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
184
Wahlwerbung
§ 37
Wahlvorschläge
(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge
gesondert für die Wahl des Gemeinderates
und für die Wahl eies Bezirksvorstehers frühestens am Tag der Wahlausschreibung ab 8 Uhr früh, spätestens am dreiundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage bis
13 lIhr der Stadtwahlbehörde vorzulegen. Der Tag und die Uhrzeit des Einlangens sind auf den Wahlvorschlägen zu vermerken. Wahlvorschläge für die Wahl der Bezirksvorsteher können nur von wahlwerbenden
Gruppen abgegeben werden, die auch für den Gemeinderat kandidieren. Für die Wahl der Bezirksvorsteher
können die wahlwerbenden Gruppen für
einen; mehrere'oder alle Stadtbezirke je einen Wahlvorschlag einbringen. .,
(2) Der Wahlvorschlag für , den Gemeinderat muß
von wenigstens zweihundert Wahlberechtigten der Gemeinde unterschrieben sein. Die Wahlberechtigt~n
haben hiebei ihren Familien-und Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen
des Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde ist
von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn,
daß gegenüber der Stadtwahlbehörde nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht ~ird, daß ein Unterzeichner
des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum
oder durch arglistige Täuschung oder 'Drohung zur Leistung der Unterschrift veranlaßt worden ist.
(3) a) Der Wahlvorschlag für den Gemeinderat muß
enthalten:
(4) In die Wahlvorschläge dürfen Bewerber mit ihren schriftlichen Zustimmungserklärungen aufgenommen
werden. Die Erklärungen sind den Wahlvorschlägen
anzuschließen.
/
(5) Die Wahlvorschläge müssen einheitliche, zusammenhängende Urkunden darstellen.
(6) Die wahlwerbenden Gruppen haben an die Gemeinde einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von S 4000, -zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung der Wahlvorschläge
bei der Stadtwahlbehörde bar zu erlegen.
Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gelten die Wahlvorschläge als nicht eingebracht.
(7) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag zurückzuerstatten.
§ 38
Wahlvorschläge ohne zustellungsbevollmächtigten
Vertreter
Wenn Wahlvorschläge keine zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführen, so gilt der jeweils an
erster Stelle des Wahlvor~chlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
§ 39
Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Stadtwahlbehörde überprüft unverzüglich,
jedoch spätestens am achtzehnten Tagevor dem Wahl:
tag, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens zweihundert Wahlberechtigten der Gemeinde
unterschrieben und die in den 'Gruppenlisten vorgeschlagenen
Bewerber wählbar sind, des weiteren, ob
die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen (in Worten und mit Buchstabenkurzbezeichnung) so
unterscheidbar sind, daß sie nicht zu Verwechslungen
Anlaß geben. Die Stadtwahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben hat, dessen Unterschrift für den als ersten
eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen, die Unterschriften für die anderen Wa):llvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften und die dazugehörigen Daten im Sinne des § 37 Abs. 2 auf oder entspricht er nicht den im § 37 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen, so
gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht
wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 37 Abs. 4) bis zum zehnten Tage vor dem Wahltag nicht
vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In
diesen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter
der wahlwerbenden Gruppe entsprechend zu
verständigen.
(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder
schwer -unterscheidbare Gruppenbezeichnungen tra-'
gen, so hat der Stadtwahlleiter die' Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung
zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Gruppenbezeichnung anzubahnen. Gelingt
LGBl., Stü;:k 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
185
ein Einvernehmen nicht, so hat die Stadtwahlbehörde Gruppenbezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl
enthalten waren, zu belassen. Werden Wahlvorschläge mit nicht oder schwer unterscheidbarer Gruppenbezeichnung erstmals eingebracht, -so ist die Gruppenbezeichnung des früher eingebrachten Wahlvorschlages
zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber
nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber
zu benennen.
(4) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne
ausdrückliche Gruppenbezeichnung nach dem an
erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(5) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster
Stelle' vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist
(Namensliste). aber nach Ansicht des Stadtwahlleiters der Name'des Listenführe(s dem Namen des Listenführers einer anderen Liste gleicht oder von diesem
schwer unterscheidbar ist, so hat der Stadtwahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen
Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird dieser Aufforderung
bis zum zehnten Tage vor dem Wahltag nicht
entsprochen, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
§ 40
Ergänzungsvorschläge, Verzichtserklärungen,
Zurückziehu~g der Wahlvorschläge
(1) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt; die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder
der schriftlichen Erklärung (§ 37 Abs. 4) gestrichen ·
wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Liste
durch Nennung eines anderen Bewerbers .erg~nzen
oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge,
die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters der wahlwerbenden
Gruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen'jedoch
spätestens aI1 zehnten Tage vor demWahltag bis
13 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen.
(2) Die Bewerber eines Wahlvorschlages kannen im Wahlverfahren spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltag durch eine schriftliche Erklärung 'auf ihre Wahlwerbung verzichten. Nach Ablauf dieser Frist bel der Stadtwahlbehörde einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigerJ.. Wenn sämtliche Bewerber eines Wahlvorschlages bis zu dem
vorerwännteq Zeitpunkt auf ihre Wahlwerbung verzichtet
'haben und ein Ergänzungsvorschlag gemäß ·.
Abs. 1 vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter
nicht eingebracht wurde, gilt der Wahlvorschlag als
zurückgezogen.
(3) Eine wahlwerbendeGruppekann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen.
Diese Erklärung muß jedoch spätestens am zehnten
Tage· vor dem Wahltage bis 13 Uhr bei der Stadtwahlbehörde
einlangen und von mehr als der' Hälfte der ·
Wahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit . den Wahlvorschlag unterzeichnet h?ben.
§ 41
Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
(1) Weisen mehrere Wß,hlvOIschläge für die Wahl des Gemeinderates den Namen desselben Wahlwerbers
auf, so ist ~ieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen...Wenn er sich in der vorgesehenen . Frist nicht erklärt, ist er auf dem ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.
(2) Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge für
die Wahl der Bezirksvorsteher den Namen desselben
Wahlwerbers aufweisen.
(3) Das gleichzeitige Kandidieren desselben Wahlwerbers auf je einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahi der Bezirksvorsteher
ist zulässig.
§ 42
Abschließung und Veröffentlichung
.der Wahlvorschläge
(1) Frühestens am neunten, spätestens am siebenten
Tage vor dem Wahltag hat die Stadtwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Gruppenliste mehr' als doppelt so viele Bewerber enthält, wie Mandate bei der Wahl des Gemeinderates .zur Vergebung
gelangen, oder eine Gruppenliste für die Wahl der,
Bezirksvorsteher mehr als 6 Kandidaten enthält, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Sodann sind die Wahlvorschläge,zu veröffentlichen.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen
festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge . der' wahlwerbEmden Gruppen, die im
zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Gruppen
bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleicht bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl für die betreffende Wählergruppe ermittelten
Gesamtsumme der Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das , von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Im Anschluß an die nach Abs. . 3 gereihten
w?-hlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei siCh die Reihenfolge
nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages
zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten
Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge
die Stadtwahlbehörde durch das Los,das von dem an.
Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den unterscheidenden Gruppenbezeichnungen
sind die Worte "Liste 1, 2/ 3 usw." in fortlaufender Numeri~rung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im Zuletzt gewählten Landtag vertretene wahlwerbende
Gruppe nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlich!lng nur die ihr nach Abs. 1 zukommende Listennummer und daneben das Wort "leer" aufzuscheinen.
(6) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie
.der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 3 a Z. 1 bis 3 und § 37 Abs. 3 b Z. 1 bis 3) zur Gänze ersichtlich sein.
LGBI., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
186
§ 43
Art der Veröffentlichung
In der Veröffe.ntlichung gemäß § 42 sind bei allen
wahlwerbenden Gruppen die Gruppenbezeichnungen
einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich
großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende
Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe
einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei
einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu
verwenden. Vor jeder Gruppenbezeichnung sind in
schwarzem Druck das Wort "Liste" und darunter größer
die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei
mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen kann
die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung
stehenden Raum entsprechend angepaß't werden.
Viertes Hauptstück
Abtimmngsveriahren
Wahlort und Wahlzeit
§ 44
Wahlsprengel als Wahlort,
Verfägungen der Stadlwahlbehörde
(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort.
(2) Der Bürgermeister setzt die orderitlichen Wahlsprengel (§ 45) spätestens am zehnten Tage nach dem Stich~age fest.
.(3) Die Stadtwahlbehörde setzt spätestens am vierzehnten
Tage vor dem Wahltage die Wahlzeit (§ 49),
die Verbotszonen (§ 48 Abs. 1), die besonderen Wählsprengel
in Heil-und Pflegeanstalten (§ 61) sowie für
jeden Wahlsprengel das zugehörige Wahllokal (§ 46)
fest. Die Stadtwahlbehörde hat auch zu bestimmen, ob
und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwähler (allgemeine Wahlkartenwahllokale) zu errichten sind
bzw. in welchen Wahllokalep -abgesehen von den im § 35 Abs. 2, § 61 und § 62 geregelten Fällen -Wähler,
denen ,eine Wahlkarte ausgestellt wurde; sonst ihr
Wahlrecht ausüben können.
(4) Spätestens am fünften Tage vor dem Wahltag
sind die nach Abs. 2 und 3 getroffenen Verfügungen
vom Bürgermeister ortsüblich kundzumachen. Diese Kundmachung muß am Wahltag auch am Gebäude des Wahlloka~s angeschlagen. sein. In der Kundmachung
ist anzugeben, wie viele Mitglieder des Gemeinderates .zu wählen sind sowie an 'das im § 48 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des
'Waffei1tragens zu erinnern, 'und darauf hinzuweisen, daß übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(5) Die Stadtwahlbehörde hat zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie
, viele besondere Wahlbehörden gemäß § 62 eingerich
tet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich
kundzumaChen.
§ 45
Wahlsprengel
(1) Die nach § 44 Abs. 2 und 3 festzusetzenden
Wahlsprengel sind derart abzugrenzen, daß am Wahltag in jedem Wahlsprengel die Wähler in der für diese Wahl vorgesehenen Wahlzeit abgefertigt werden können.
Der Wahlsprengel darf nicht über die Grenzen des
zugehörigen Stadtbezirkes hinausreichen.
(2) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als
30 Wählern ist nicht zulässig.
§ 46
Wahllokale
(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung 'der
Wahlhandlung geeignet sein. Die Gemeinde hat dafür
Sorge zu tragen, daß die zur Vornahme der Wahl
notwendigen Einrichtungsstücke, die Wahlurne und
die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung zur Verfügung
stehen. Weiters ist darauf zu achten, daß in
dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler vorhanden ist.
(2) In den Wahllokalen können zur Beschleunigung
des Ablaufes der Wahlhandlung für eine Wahlbehörde
mehrere Wahlzellen aufgestellt werden. Das Nähere
hierüber bestimmt die Stadtwahlbehörde.
(3) Für jeden Wahlsprengel ist ein Wahllokal zu
bestimmen., Das Wahllokal kann aber auch in ein
außerhalb des Wahlsprengels liegende~ Gebäude verlegt
werden, wenn di,eses Gebäude ohne besondere
Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht
werden kann. Auch kann für mehrereWahlsprengel
ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern
das Gebäude ausreichend Raum für die Unterbringung
der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung
mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende
Warteräume für die Wähler aufweist.
(4) Die Wahllokale dürfen nicht in Gebäuden liegen, die vorwiegend Zwecken 'einer politischen Partei
dienen.
§ 47
Wahlzelle
(1)In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu
ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde
dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mit
mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokale
mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert g~ben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck
eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokale, die ein Beobachten des Wählers in eier Wahlzelle
verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere
durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben
von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.
Sie sind womöglich derart aufzustellen, daß der,Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986 187 .
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung der Stimmzettel auszustatten
(Bleistift, Schreibunterlage usw.). Außerdem sind die von der Stadtwahlbehörde abgeschlossenen und von
ihr veröffentlichten Listen der wahlwerbenden Gruppen
(§ 42) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle
anzuschlagen.
!
(5) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß' die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
§ 48
Verbotszonen
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von
der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Umkreis
(Verbotszone) ist am Wahltage jede Art der Wahlwer:
bung, insbesondere auch durch Ansprachen oder
übertragung durch Lautsprecher oder Tonbandanlagen, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen
oder von sonstigen Wahlwerbeschriften u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen Von Waffen jeder
Art verboten. Außerhalb der Verbotszone ist die Wahlwerbung durch Ansprac)1en, übertragungen durch
Lautsprecher oder Tonbandanlagen u. dgl., die in der Verbotszone gehört wird, ebenfalls verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich
nicht auf jene Waffen, die am Wahltage vonöffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorgq.nen nachihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs. 1 angesprochenen
Verbote werden vom ~ürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei Wochen, geahndet.
§ 49
Wahlzeit
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit)
sind . so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler geslchert wird.
Wahlzeugen
§ 50
Wahlzeugen, Eintrittsschein
(1) In.jedes Wahllo}al können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Stadtwahlbehörde veröff~ntlicht wurde, zwei Wahlzeugen
zu jeder Sprengelwahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Stadtwahlbehörde spätestens am
sechsten Tage vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der wahlwerbenden
Gruppe schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Stadtwahlbehörde einen.Eintritts:/
schein (Muster Anlage 3), der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlieugen haben lediglich als Beobachter
der wahlwerbenden Gruppe zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der .Wahlhandlung steht ihnen
nicht zu.
Die Wahlhandlung
§ 51
Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
(1) Die Leitung der Wahl steht den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für
die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes
Sorge zu tragen. überschreitungen des Wirkungskreises
der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung
der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung
und wird vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis
zu S 3000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu zwei Wochen, bestraft.
§ 52
Beginn der Wahlhandlung
(1) Am Tage der Wahl wird zur festgesetzten Stunde
und in dem dazu bestimmten Wahllokal die Wahlhandlung durch den Sprengelwahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten
Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4), .I
die Wahlkuverts und eine entsprechende Anzahl von
amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen
der §§ 11 und 12 s'üwie § 3 Abs. 5 vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die gegen Bestätigung
von der Stadtwahlbehörde übernommene Anzahl von
Stimmzetteln bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde
diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich
die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen' der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, hIerauf deJen etwaige
Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimmen abgeben. Soweit sie ins Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen
sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte (§ 33 ff.) ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler
die Bestimmungen des § 59.
§ 53
Wahlkuverts
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts
zu benützen.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen qder
Zeichen auf Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes durch Mitglieder der Wahlbehörden
wird, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, vom Bürgermeister mit
einer Geldstrafe bis zu S 3000,-, im Falle der Unein. bringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, bestraft.
188
LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
§ 54
Betreten des Wahllokales
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde
und deren Hilfskräfte nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimmen und
die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen ' Amtspersonen zugelassen
werden. Nach Abgabe ihrer Stimmen haben die Wähler
das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Der Bürgermeister, der Stadtwahlleiter und dessen Stellvertreter sind berechtigt, jedes Wahllokal zu
betreten.
(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahlen erforderlich erscheint, kann der Sprengelwahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(4) Abgesehen von den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen ist der Zutritt in das Wahllokal nach
Maßgabe eines Beschlusses der Stadtwahlbehörde
auch mindestens 18 Jahre alten Mittelspersonen zwischen
den Parteien und den Wahlzeugen (§ 50) zu
gestatten, sofern sie sich mit.einem vom Stadtwahlleiter unterfertigten Eintrittsschein ausweisen können.
Ebenso wie den Wahlzeugen steht ihnen eine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung nicht zu.
(5) In jedes Wahllokal darfjedoch nur·.e ine Mittelsperson jeder wahlwerbenden Partei entsendet werden.
§ 55
Persönliche Ausübu.ng des Wahlrechtes
(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde, schwer Sehbehinderte
und Gebrechliche von einer Geleitperson, die sie
selbst auswählen können, führen und diese für sich
abstimmen lassen. Von diesen Fällen und jenen nach'
Abs. 3 abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von
einer Person betreten werden.
(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt
oder des Gebrauches beider Hände unfähig oder von
solcher körperlicher: Verfassung sind, daß ihnen die'
Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde
Hilfe nic:ht zugemutet werden kann. '
(3) Personen, die des Lesens unkundig sind, dürfen
sich ebenfalls von einer Geleitperson führen lassen.
(4) Wer eine Geleitperson beanspruchen kann, entscheidet im Zweifelsfalle die Sprengelwahlbehörde
durch Abstimmung, Jede Stimmenabgabe' mit Hilfe
einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Wer sich fälschlich als gebrechlich, blind, schwer sehbehindert oder des ' Lesens unkundig ausgibt,
begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende
Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird vom Bürgermeister mit eIner Geldstrafe
bis zu S 3000,-! im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu zwei Wochen, bestraft.
§56
Identitätsiests~ellung
(1) Jeder Wähler tritt v;or die Wahlbehörde, nennt
seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt
eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere
in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art,
Personalausweise, Geburts-und , Taufscheine, Trauscheine, Heiratsurkunden, Heümatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete,
Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine,
Führerscheine, Lizenzen, Diplome, Immatri-\ kulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch-und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten
u. dg1., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstimd des Wählers erkennen la·ssen.
(3) Besitzt ein Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er
dennoch zur. Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde
. persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu
vermerken.
§ 57
Die Stimmenabgabe
(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen
und ist er ins Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl des Bezirksvorstehers.
(2) Handelt es sich um einen Wahlkartenwähler, so
hat der Wahlleiter den ihm vom Wahlkartenwähler zu
übergebenden Briefumschlag (§ 34 Abs. 3) zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und diese mit dem gelben Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel
nicht zur Verfügung, so sind ihm für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bezirksvorste~ers
je ein amtlicher Stimmzettel auszuhändigen.
(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich
in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der Wähler die Stimmzettel nach Ausfüllung in das Kuvert, tritt aus der . Zelle
und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es
ungeöffnet in die Urne legt.
(4) Ist dem Wähler beü der Ausfüllung ,eines der Stimmzettel ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist ein solcher Umstand 'im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und daraufhin diesem Wähler ein
weiterer gleichartiger Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen
Stimmzettel vor der Wahlbehörde durchzureißen und
zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses bei sich zu ·
bewahren.
§ 58
Vermerke im Abstimmungs-und Wählerverzeichnis
. durch die Sprengelwahlbehörde
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimmen
abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung def' fortlaufenden Zahl des Wähler-' verzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein
Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
189
LGB!., Stück 21, Nr. 91. ausgegeben am 10. Dezember 1986
.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer· in der Rubrik
"Abgegebene Stimme" des WählerverzeichIlisses an
entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte)
vermerkt.
(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
(4) Für Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen
der §§ 57 und 59.
§ 59
Vorgang bei Wahlkartenwählern
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 56 Abs. 2 angeführten Urkunden eider amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit
der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für sie
nicht eigene Wahllokale (Abs. 2) 'festgesetzt sind, am Schlusse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkart'e, welche mit
der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses
zu versehen ist, ist dem Wähler abzunehmen
u..nd der NiedersChrift anzuschließen.
(2) In den nur für Wahlkartenwähler eingerichteten
Wahllokalen sind die W'ahlkartenwähler unter fortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf derselben
zu vermerken. Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis hat zu entfallen.
(3) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahlsprengel,
woselbst sie in das Wählerverzeichnis eingetragen
sind, zur Abstimmung zuzulassen, wenn . sie dort
gleichzeitig die Wahlkarte abgeben. In einem solchen
Fall ist aber der Wähler picht als Wahlkartenwähler
(Abs. 1). sondern nach den Bestimmungen über die Wähler ohne Wahlkarte zu behandeln. Die Wahlkarte
ist der Niederschrift als Beilage anzuschließen; eine
besondere Anmerkung des Namens in der Niederschrift
unterbleibt.
§ 60
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
(1) Eine Ents'cheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann
zu, werfn sich bei der Stimmenabgabe über die Identi-' tät des Wähle.rs Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde können von
den Mitgliedern der Wahlbehörde, den VertrauensperSonen und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls'
im Wahllokal anwesenden Wählern nur insofern Einsprüche
erhoben werden, als das Wahlkuvert der Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird,
nicht in 'die Wahlurne eingeworfen wurde.
.(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor
Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie .ist endgültig.
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes
§ 61
A,usübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in HeHund Pflegeanstalten
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil-und
Pflegeanstalten untergebrachten Ptleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Stadtwahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes
einen oder mehrere besondere Wahlsprengel
errichten. Die Besitmmungen der §§ 44 bis 46 sind
hiebei sinngemäß zu beac~ten.
(2) Im Falle des Abs. 1 haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1
zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das
gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme
mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde
kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zwecke
der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge, die eine Wahlkarte besitzen oder ins Wählerverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Liegeräume
begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von
allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen die ihm vom Sprengelwahlle.iter zu übergebenden Stim~zettel ausfüllen und in das ihm von diesem zu übergebende
Wahlkuvert einlegen kann.
(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann Letzteren in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Ptleglingen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigem medizini-.
schen Gründen untersagen.
(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung de.s
Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen
dieser Wahlordnung, insbesondere die der §§ 33 bis 35
und .59 über die Wahlkarten, zu beachten.
§ 62
Ausübung der Wahl durch bettlägerige
Wahlkartenwähler
(1) Um den aus Krankheits-, Alters-oder sonstigen.
Gründen bettlägerigen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 3.3 Abs. 1 Z. 3· eine Wahlkarte ,
besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern,
hat die Stadtwahlbehörde besondere Wahlbehörden
einzurichten, die diese Personen während der
festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Dem Vorsitzenden
der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag. ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde
aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses,
der Familien-und Vorname sowie das Geburtsjahr
und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung
des Wahlrechtes gewünscht wird, hervorzugehen.
Die Bestimml!ngen des § 44 und 46 sind sinngemäß
zu beachten.
(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 61 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
. LGBl., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
(3) Hinsichtlich der Niederschriften der besonderen Wahlbenörden sind die Bestimmungen des § 70 sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden
hat die Stadtwahlbehörde festzustellen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen
Wahlbehörden sind von diesen der Stadtwahlbehörde
unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil
deren Wahlaktes.
5: Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel
§ 63
Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat die Listennummern, die Gruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger 'Kurzbezeichnungen,
Rubriken mit einem Kreis, die Farp.ilien-und
Vornamen sowie das Geburtsjahr der von den wahlwerbenden
Gruppen vorgeschlagenen Bewerber, im
übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 42
.I
erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage
5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche
Stimmzettel für die Wahl des Bezirksvorstehers
hat überdies die Bezirksbezeichnung zu enthalten
.I
(Muster Anlage 6). Die Stimmzettei dürfen nur auf
Anordnung der Stadtwahlbehörde hergestellt werden.
Für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl der Bezirksvorsteher sind verschiedenfärbige Stimmzettel zu verwenden.
(2) Die Größe der Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern
und nach der Anzahl der Bewerber der wahlwerbenden
Gruppen zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr
14:;' bis 15:;' cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon
zu betragen. Es sind für alle Gruppenbezeichnungen
die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben,
für die Abkürzung der Gruppenbezeichnungen
einheitlich·. größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden.
"Bei mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen
kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt
werden. Das Wort "Liste" i~t klein, die Ziffern unterhalb
desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(3) Die amtlichen Stirnmzettelsind durch die Stadtwahlbehörde den Sprengelwahlbehörden, entsprechend
der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve
von 15 v. H. zu überinittein. Für die Wahl der Bezirksvorsteher
sind außerdem eine ausreichende Zahl von
amtlichen Stimmzetteln sämtlicher Stadtbezirke zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel sind jeweils
gegen Bestätigung auszufolgen.
(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder diesen
gleiche oder ähnliche Stimmzettel in ·Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger
zu bestrafende Handlung gelegen ist, vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu S.3000,-; ün Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen,
bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche ' Stimmzettel oder Stimmzettel glei.cher oder ähnlicher Art für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(5)
Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch, .wer
. unbefugt Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§ 64
Gültige Ausfüllung
(1) Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter
gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche
Gruppenliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links ~on jeder Gruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein.anderes Zeichen mit Tinte,
Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Gruppenliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber
auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken,
Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung
einer wahlwerbenden Gruppe, durch ~urchstreichen
der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder durch
Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber
einer Gruppenliste eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Wähler kann die Reihenfolge, in der die Bewerber gemäß § 37 Abs. 3 a Z. 2 und Abs. 3 b Z. 2 in der veröffentlichten Gruppenliste aufscheinen, durch Beifügen eines Reihungsvermerkes (§ 69 Abs. 4)
ändern oder Bewerber streichen.
(4) .Sind auf dem amtlichen Stimmzettel Bewer1;er
verschiedener wahlwerbender Gruppen gereiht, so
gelten die Reihungsvermerke als nicht beigesetzt.
§ 65
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthält, so
zählen sie für einen gültigen, wenn
(2) Sonstige, nicht amtliche Stimmzettel, die sich
neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.
(3) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene Reihung von Bewerbern auf, so gelten die Reihungsvermerke
als nicht beigesetzt.
LGBI., Stück 21, NT. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
191
§ 66
Ungültige Stimmzettel
(1) Der. Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält eün Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
die für die gleiche Wahl auf verschiedene wahlwerbende Grup'pen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre
Ungültigkeit nicht'schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. •
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Keimzeichriung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, be~einträchtigen
die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich
hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen
aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels
nicht.
,Feststellung des Sprengelwahlergebnisses
§ 67
Stimmzettelprüiung, Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal und in dem hiezu bestimmten Warteraum erschienenen Wähler
gestimmt haben,. erklärt die Sprengelwahlbehörde
die Stimmena,bgabe für geschlossen. Nach Abschluß
der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in Welchem nur
die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, deren Hilfskräfte,
die Vertrauenspersonen und Wahlzeugen verbleiben
dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in
der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert ·die Wahlurne un,d stellt fest:
(3) Die von den Wahlkartenwählern abgegebenen
gelben Kuverts sind ungeöffnet in einen Umschlag zu legen, der zu verschließen und der .Stadtwahlbehörde zu übermitteln ist.
(4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die übrigen von
den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, trennt die für die Wahl in den Gemeinderat abgegebenen Stimmzetteln von den für die Wahl
der Bezirksvorsteher abgegebenen Stimmzettel, überprüft die Gültigkeit beider, versieht die ungültigen
Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt das Gesamtergebnis der Wahl, getrennt für die Wahl in
den Gemeinderat und für die Wahl der Bezirksvorsteher, fest:
entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) die nach Abs, 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und hierauf der Stadtwahlbehörde in der von ihr vorgeschriebenen Weise bekanntzugeben.
§68
Vorbereitung der Wahlpunkteermittlung
Für jede wahlwerbende Gruppe sind hierauf die auf
diese entfallenden gültigen Stimmzettel, getrennt für
die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl der Bezirksvorsteher, nach
chungen
zu ordnen. Sodann ist die Anzahl der Stimmzettel nach a und der Stimmzettel nach b festzustellen.
§ 69
Stimmzettel ohne und mit Reihungsvermerken
des Wählers
,(1) Zur Ermittlung derWahlpunkte (§ 75) werden die Stimmzettel in
eingeteilt.
(2) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke sind solc1!e, auf welchen der Wähler eine der Gruppenlisten :des
Stimmzettels oder anstatt oder neben dieser Gruppenliste den Namen mindestens eines Bewerbers der ,
gewählten Gruppenliste, jedoch in allen Fällen ohne Reihungsvermerke (Abs. 4) unzweideutig (§ 64 Abs. 2) bezeichnet.
(3) Stimmzettel mit Reihungsvermerken sind solche,
auf welchen der Wähler mit oder ohne Bezeichnung
einer' Gruppenliste des amtlichen Stimmzettels den Namen mindestens eines Bewerbers der gewählten
Gruppenliste 'mit einem Reihungsvermerk (Abs. 4)
versieht oder streicht.
(4) Der Reihungsvermerk des Wählers im Sinne des Abs. 3 ist am Stimmzettel in der Weise ersichtlich zu machen, daß die Namen der Bewerber mit Reihungsziffern (zum Beispiel 1, 2, 3 usw.) versehen werden, aus
denen die Reihenfolge zu erkennen ist, in :ler die Bewerber nach dem Wunsche des Wählers die auf die
LeBl., Stück 21, NI. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
192
gewählte Gruppenliste etwa entfallenden Mandate
erhalten sollen. Enthält ein Stimmzettel nur Namen mit gleich hohen Reihungsziffern, so gelten die Reihungsziffern als nicht beigesetzt. Werden Namen durch
Anhaken, Unterstreichen, Beifügung eines Kreuzes
usw. bezeichnet, so gilt diese Bezeichnung nur dann
als Reihungsvermerk, wenn den bezeichneten Namen
die Reihungsziffern beigefügt sind.
§ 70
Niederschrift
(1) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
lung;
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
.(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. .
(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.
§71
Übermittlung des Wahlaktes an die Stadtwahlbehörde
Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind
sodann der Stadtwahlbehörde in verschlossenen
Umschlägen in der von ihr vorgeschriebenen Weise zu
übermitteln.
§72
Besondere Maßnahmen bei'außergewöhnlichen
Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Sprengelwahlbehörde kurzfristig
den Beginn der Wahlhandrung verschieben oder die
begonnene Wahlhandlung unterbrechen, muß aber
von diesen Umständen die Stadtwahlbehörde sofort
verständigen und deren Entscheidung einholen. .
(2) Jede von der Stadtwahlbehörde getroffene Entscheidung über eine Verlängerung oder Verschiebung
der Wahlhandlung ist von dieser sofort auf bestmögliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen,
so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den
darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von
der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung
unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
Fünftes Haupts.tück
Ermittlungsverfahren
Vorläufige und endgültige Ermittlung
des Wahtergeb~isses
§ 73
Vorläufige Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Die Stadtwahlbehörde hat die ihr von den Sprengelwahll? ehörden in verschlossenen Umschlägen übermittelten
gelben Wahlkuverts der Wahlkartenwähler
zu mischen und nach dem Öffnen der Wahlkuverts für
die Wahl in den Gemeinderat und, getrennt nach
Stadtbezirken, für die Wahl der Bezirksvorsteher die Feststellungen im Sinne des Abs. 2 zu treffen.
(2) Für die Wahl in den Gemeinderat hat die Stadtwahibehörde auf Grund der ihr von'den Sprengelwahlbehörden
gemäß § 67 Abs. 5 bekanntgegebenen Sprengelwahlergebnisse und auf Grund des von ihr
.nach Abs.• 1 ermittelten Ergebnisses das vorläufige
Wahlergebriis für den gesamten Gemeindebereich
nach d.en Vorschriften des ' § 74 Abs. 2 bis 4 zu
ermitteln. Sie stellt fest:
LGBl., Stück 21. Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
193
(3) Für die Wahl der Bezirksvorsteher hat sodann die Stadtwahlbehörde auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 67 Abs. 5 bekanntgegebenen Sprengelwahlergebnisse und auf Grund des von ihr
nach Abs. 1 ermittelten Ergebnisses das vorläufige
Wahlergebnis für die einzelnen Stadtbezirke nach § 74 Abs. 6 zu ermitteln. Sie stellt fest:
Endgültiges Ergebnis, Ermittlung der Gemeinderatsmandate und der Stellen des 1., 2. und 3. Bezirksvorstehers
(1) Hierauf überprüft die Stadtwahlbehörde auf ·
,
Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 71 übermittelten Wahlakten die Sprengelwahlergebnisse,
berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen
Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 73 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr
endgültig.
(2) Die zu vergebenden Gemeinderatsmandate werden
auf die Listen der wahlwerbenden Gruppen mittels
der Wahlzahl verteilt.
(3) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: die für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen werc ·
de~, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander
geschrieben, unter jede Summe wird die Hä\fte
geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach
Bedarf die weiterfolgenden TEülzahlen. Die sechsundfünfziggrößte
der nach ihrer GrÖße so angeschriebenen
Zahlen ist die Wahlzahl. .
(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Gemeinderatsmandate, als die Wahlzahl in ihrer Gruppensumme enthalten ist.
, (5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen fuf ein oder mehrere noch zu vergebende Gemeinderatsinandate den gleichen Anspruch
haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los..
,(6) Die Reihenfolge der zu vergebenden Stellen der Bezirksvorsteher ist in folgender Weise zu ermitteln:
Als 1. Bezirksvorsteher ist der an 1. Stelle der veröffentlichten Gruppenliste .jener wahlwerbenden Gruppe
gewählt, die im Stadtbezirk die meisten gültigen Stimmen für die Bezirksvorsteherwahl erreicht hat, als
veröffentlichten Gruppenliste jener wahlwerbenden
Gruppe gewählt, die die drittmeisten gültigen Stimmen
für die Bez~rksvorsteherwahl· im Bezirk erreicht
hat.
(7) Haben nach dieser Berechnung mehrere für den Bezirksvorsteher wahlwerbende Gruppen auf die Stelle eines Bezirksvorstehers den gleichen Anspruch, entscheidet die größere Summe der gültig abgegebenen Stimmen, die auf die gleichzeitig für den Gemeinderat wahlwerbende Gruppe im entsprechenden
Stadtbezirk entfällt. Besteht auch dann ein gleicher Anspruch, entscheidet das Los.
(8) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadtwahlbehörde zu ziehen.
§ 75
Ermittlung der Wahlpunkte -Gemeinderat
(1) Wenn bei einer wahlwerbenden Gruppe die Anzahl der gültigen Stimmzettel mit Reihungen und Streichungen mehr als 30 v. H. der auf die betreffende wahlwerbende Gruppe im Gemeindebereich entfallenden gültigen Stimmzettel beträgt, hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß § 74 Abs. 1
überprüften Wahlakten die Gesamtsumme der Wahlpunkte,
die jeder Wahlwerber der gewählten Gruppenliste
im Gemeindebereich erreicht hat, in folgender
Weise zu ermitteln:
Z. 2 lit. a. Die übrigen erhalten, im Anschluß
daran, Wahlpunkte in der der Reihe nach nächstniedrigeren Anzahl, wobei die Reihung in der
· veröffentlichten Gruppenliste zugrunde zu legen
ist.
LGBl., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10, Dezember 1986
194
gere Reihung
welche die nächsthöhere oder die nächstniedri
aufweisen, Sie erhalten gleich
hohe Wahlpunkte (z, B, 5 a, 5 b, 5 c usw,), Im
übrigen ist sinngemäß nach lit, a oder b vorzugehen,
'
, 3.
Die Summe der Wahlpunkte gemäß Z. 1 und 2lit. a
bis d ergibt die Anzahl der auf die Bewerber
entfallenden Wahlpunkte.
(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand, der Stimmzettel unmöglich
machen, so ist die Ermittlung der Wahlpunkte so
vorzunehmen, als ob die gi,iltigen Stimmen ohne Reihungsvermerke
und Streichungen der Wähler abgegeben
worden wären.
§ 76
Ermittlung der Wahlpunkte -:-Bezirksvorsteher
Wenn bei einer wahlwerbenden Gruppe die Anzahl
der gültigen Stimmzettel mit Reihungen und Streichungen mehr als 30 v, H. der auf die betreffende
Gruppe im Stadtbezirk entfallenden gültigen Stimmzettel
beträgt, hat die ?tadtwahlbehörde die Wahlpunkte,
die jeder Wahlwerber der gewählten Grup~
penliste im Stadtbezirk erreicht hat, im Sinne des § 75
,zu ermitteln.
§77
Zuweisung der Milndate an die Bewerber der Listen
der zum Gemeinderat wahlwerbenden Gruppen,
Reihung der Ersatzmänner
(1) Wenn nach § 75 Wahlpurikte ermittelt wurden,
sind die auf eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 74 Abs. 4 entfallenden Mandate der' Reihe nach jenen
Wahlwerbern zuzuweisen, die die höchste, die nächstniedrigere
usw. Zahl' von Wahlpunkten erzielt haben.
Weisen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche
Anzahl von Wahlpunkten auf, so entscheidet zwischen
ihnen das Los, wenn es sich um die Zuweisung des
einzigen der betreffenden wahlwerben~en Gruppe
' zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des
letzten zu vergebenden Mandates handelt. Andernfalls ~rhält jeder der Bewerber, die die gleiche Anzahl von Wahlpunkten erzielt haben, je ein Mandat. '
(2) Entfällt die, Ermittlung der Wahlpunkte gemäß § 75, so sind die auf die betreffende wahlwerbende
Gruppe entfallenden Mandate den einzelnen Wahlwerbern
in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag
angeführt sind, zuzuweisen.
(3) Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner
für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Ben.J.fung nach der Anzahl ihrer Wahlpunkte bzw., wenn Wahlpunkte gemäß § 75 nicht ermittelt wurden, nach der ,
Reihenfolge im Wahlvorschlag, § 78
Feststellung der Streichungen und Reihungen des ListenführE'\rs der Mehrheitspartei
Nach Feststellung der Ersatzmänner hat die Stadtwahlbehörde für jene wahlwerbendeGruppe, die die
absolute Mehrheit im Gemeinderat hat, zu ermitteln, ob der an erster Stelle stehende Wahlwerber von mehr
als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in der Niederschrift nach § 80 zu beurkunden.
§ 79
' Zuweisung der Stellen der Bezirksvorsteher an die Bewerber der Listen der wahlwerbenden Gruppen,
Reihung der Ersatzmänner
Wenn nach § 76 Wahlpunkte ermittelt wurden, ist
die auf eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 74 Abs. 6
entfallende Bezirksvorsteherstelle jenem Wahlwerber
zuzuweisen, der die höchste Zahl von Wahlpunkten
erzielt hat. Die Reihenfolge ,der Ersatzmänner ergibt sich aus der der höchsten Wahlpunktezahl folgenden
nächstniedrigeren Zahl von Wahlpunkten. Hätten hier
, nach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung der Stelle eines Bezirksvorstehers den gleichen
Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
§ 80
Niederschrift
(1) ,Die Stadtwahlbehörde hat das Wahlergebnis in
einer Niederschrift zu verzeichnen,
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
debereich in der nach § 73 gegliederten Form;
(3) Der Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind die Niederschriften ,der Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß § 42 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt
der $tadtwahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben,
(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landesregierung einzusenden.
195
LGB!., Stück 21, Nr.. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
§ 81 sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der
Verlautbarung des Wahlergebnisses
Die Stadtwahlbehörde hat sodann die endgültigen
Wahlergebnisse (§ 74 Abs. 1) sowie die Namen der
gewählten Bewerber und der Ersatzmänner für den Gemeinderat und für die Stellen der Bezirksvorsteher
unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung
von Einwendungen nach § 82 sobald als möglich durch Anschlag an den Amtstafeln des Rathauses und Amtshauses sowie der Bezirksämter auf die Dauer einer Woche zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch
den Zeitpunkt anzugeben, an dem sie an diesen Stellen angeschlagen wurde.
Einsprüche gegen ziiiernmäßige Ermittlungen
§ 82
(1) Binnen drei Tagen, gerechnet vom Ablauf des
ersten Tages der Verlautbarung des Wahlergebnisses
(§ 81), können von den in der Gemeinde Graz an der Wahlwerbung beteiligt gewesenen wahlwerbenden
Gruppen durch ihre zustellungsbevollmächtigten Vertreter
bei der Stadtwahlbehörd~ gegen die ziffernmäßigen
Ermittlungen schriftlich Einsprüche erhoben
werden.
(2) Inden Einsprüchen ist.hinreichend glaubhaft zu
machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen
. Ermittlungep. nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, können solche
Einsprüche ohne weitere überprüfung zurückgewiesen. werden.
(3) Werden hinlänglich begründete Einsprüche erho.
ben, so überprüft die Stadtwahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlakten das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, . so hat die Stadtwahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung nach § 81 zu widerrufen und das richtige
Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die·überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Stadtwahlbehörde
die Einsprüche abzuweisen. .
. (5) Andere als die in den Abs. 2 bis 4 genannten
, , überprüfungen und Richtigstellungen stehen der Wahlbehörde nicht zu.
Verständigung der Gewählten .
§ 83
Nach Abschluß des ErmittluI).gsverfahrens bzw. im Falle der Einbringung von Einwendungen gegen ein Wahlergebnis nach erfolgter Entscheidung setzt die Stadtwahlbehörde die Gewählten von ihrer Wahl in Kenntnis.
Ersatzmänner
§ 84
Berufung, Ablehnung, Streichung
(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurde.n oder'eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben,
Folge aber zurückgelegt haben, bleiben für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, Ersatzmänner, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus
der Liste der Ersatzmänner verlangt haben. Hiebei
bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der
.Anzahl ihrer Wahlpunkte bzw., wenn Wahlpunkte
gemäß § 75 nicht ermittelt wurden, nach der Reihen
folge im Wahlvorschlag.
(2) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine
auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben,
sowie solche, die ihre Funktion als Bezirksvorsteher angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben,
bleiben Ersatzmänner, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Li~te der Ersatzmänner verlangt haben. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge
ihrer Berufung nach der Anzahl ihrer Wahlpunkte
bzw., wenn Wahlpunkte gemäß § 76 nicht ermittelt
wurden, nach der Reihenfolge im Wahlvorschlag.
(3) Ersatzmänner auf Wahlvorschlägen zur Gemein~
deratswahl werden vom Stadtwahlle~ter auf das frei
gewordene Gemeinderatsmandat berufen. Hiebei
bestimmt sich die ,Reihenfolge ihrer Berufung nach Abs. 1. Der Name des einberufenen Ersatzmannes ist
zu verlautbaren.
(4) Ersatzmänner auf Wahlvorschlägen zur Bezirksvorsteherwahl werden vom Stadtwahlleiter auf die frei
gewordene Stelle des Bezirksvorstehers berufen. Hiebei
bestimmt sich die , Reihenfoge ihrer Berufung
gemäß Abs/ 2.
(5) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein frei gewordenes Gemeinderatsmandat oder eine frei gewordene Stelle
eines Bezirksvorstehers berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner; in diesem Falle hat der Stadtwahlleiter den nächstgereihten Ersatzmann einzuberufen.
(6) Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag kann
jederzeit von der Stadtwahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Stadtwahlbehörde zu verlautbaren.
Sechstes Hauptstück
Sonderbestimmungen bei gleichzeitiger Durchführung
der Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher mit Nationalrats-oder Landtagswahlen
§85
Für die gleichzeitige Durchführung der Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher mit Nationalrats- oder Landtagswahlen finden die Bestimmungen
dieses Gesetzes insoweit Anwendung, als in den §§ 86 . bis 93 nicht anderes angeordnet ist.
§ 86
Stichtag
Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl
(Landtagswahl) festgesetzte Stichtag gilt auch .als
Stichtag für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher.
§ 87
Wahlsprengel
(1) Die für die Nationalratswahl (Landtagswahl)
gebildeten Wahlsprengel gelten auch als Wahlsprengel für die Wahlen des Gemeinderates 1J.nd der Bezirksvorsteher für jene Wahlberechtigten, die für die Nationalratswahl (Landtagswahl) und die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher wahlberechtigt sind. Die Wahllokale, Wahlzellen und Wahlzeiten
für die Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher
sind in diesen Wahlsprengeln dieselben wie für die Wahl in den Nationalrat (Landtag).
(2) Für Personen, die nur für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher wahlberechtigt Sind,
sind eigene Wahlsprengel 'in ausreichender Anzahl
einzurichten. Für diese Wahlsprengel finden die Bestimmungen der §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
Die Wahlzeit ist auch für diese Wahlsprengel
dieselbe wieJür die Wahl in den Nationalrat (Landtag).
_ § 88
Wahlbehörden
(1) 'Für die Wahlsprengel nach § 87 Abs. 1 sind zu Sprengelwahlleitern und deren Stellvertretern die für die Durchführung der Nationalratswahl (Landtagswahl) ernannten Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter zu 'bestellen. Stadtwahlleiter und dessen
Stellvertreter sind der Gemeindewahlleiter für die Durchführung der Nationalratswahl (Landtagswahl)
und dessen-Stellvertreter. (
den wahlwerbenden Gruppen als Beisitzer und Ersatzmänner der Sprengelwahlbehörden die Beisitzer und Ersatzmänner der für die Durchführung der Nationalratswahl
(Landtagswahl) zuständigen Sprengelwahlbehörden
und als Beisitzer und Ersatzmänner der Stadtwahlbehörde die Beisitzer und Ersatzmänner der
für die Durchführung der Nationalratswahl (Landtagswahl)
zuständigen Gemeindewahlbehörde namhaft zu
machen und vom Bürgermeister zu bestellen. Diese Wahlhehörden sind jedoch, wenn ihre Zusammensetzung
nicht den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 entspricht,
durch die erforderliche Anzahl von Beisitzern
und Ersatzmännern auf das Stärkeverhältnis der wahlwerbenden
Gruppen nach dem Ergebnis der letzten
Gemeinderatswahl zu ergänzen, auch wenn hiedurch
die in den §§ 5 und 6 vorgeschriebene Höchstanzahl
von Beisitzern und Ersatzmännern überschritten wird.
(3) In die Stadtwahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörden nach § 87 Abs. 1 sind als Vertrauensper'
sonen die für die Durchführung der Nationalratswahl
(Landtagswahl) entsendeten Vertrauenspersonen der
wahlwerbenden Gruppen zu berufen, sofern hierauf
gemäß § 9 Abs. 3 ein Anspruch besteht. Wahlwerbende
Gruppen, die sich nur an den Wahlen des Gemeinderates
und der Bezirksvorsteher beteiligen, können in
diese Wahlbehörden ebenfalls Vertrauenspersonen
gemäß § 9 Abs. 3 entsenden.
(4) Für die Wahlsprengel nach § 87 Abs. 2 sind Sprengelwahlbehörden nach den Bestimmungen 'der
§§ 5, 7, 8 und 9 zu bestellen.
§ 89
Wählerverzeichnis, Ausübung des Wahlrechtes hinsichtlich des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher, Abstimmungsverzeichnis
(1) Für die Wahlsprengel nach § 87 Abs. 1 entfällt die Anlegung besonderer Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher.
In diesen Wahlsprengeln ist die Wahl des Gemeinderates
und der Bezirksvorsteher unter Zugrundelegung
der für die Nationalratswahl (Landtagswahl) abgeschlossenen
Wählerverzeichnisse durchzuführen. Eine
gesonderte Auflegung dieses Wählerverzeichnisses
sowie ein gesondertes Einspruchs-und Berufungsverfahren
für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteßer findet nicht statt. In diesen Wahlsprengeln entfällt auch die Führung eines gesonderten Abstimmungsverzeichni.sses für die Wahlen 'des
Gemeinderates und der"Bezirksvorsteher.
(2) Personen, die nur für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher wahlberechtigt sind
und ihr Wahlrecht in den Wahlsprengeln nach § 87 Abs. 2 auszuüben haben, sind in eigene Wählerverzeichnisse
einzutragen. Für die Erfassung dieser Wahlberechtigten,
die Auflegung der Wählerverzeichnisse
sowie die Durchführung des Einspruchs-und Berufl!
ngsverfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 19
bis 30.
§ 90
Abstimmu.ngs-und Ermittlungsverfahren
(1) Personen, die zum Gemeinderat und zum Nationalrat (Landtag) wahlberechtigt sind und ihr Wahlrecht
in den Wahlsprengeln nach § 87 Abs. 1 auszuüben
haben, ist, wenn sie von diesem Wahlrecht Gebrauch '
machen, neben dem amtlichen Stimmzettel für die Nationalratswahl (Landtagswahl) auch je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für
die Wahl der Bezirksvorsteher auszufolgen. Die Vereinigung des amtlichen Stimmzettels für die Nationalratswahl (Landtagswahl) mit den Stimmzetteln für die Wahlen des Gemeinderates und den Bezirksvorsteher
ist nicht zulässig. Personen, die nur für die Wahlen des Gemeinderates und' der Bezirksvorsteher wahlberechtigt sind und ihr Wahlrecht in den Wahlsprengeln nach §_87 Abs. 2 auszuüben haben, sind, wenn sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, nur amtlich~ Stimmzettel für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher auszufolgen.
(2) Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher mit einer Nationalratswahl oder mit Nationalrats-und Landtagswahlen hat die Reihung der wahlwerbenderi Gruppen
bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge und auf den Stimmzetteln nach d~r Stärke der wahlwerbenden
Gruppen im Nationalrat gemäß den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung und nur, soweit hiedurch
an der Wahlw€rbuT).g bei Wahlen des Gemeinderates
und der BezirksvQrsteher beteiligt gewesene wahlwerbende
Gruppen nicht gereiht sind, nach der im § 42
vorgesehenen Reihenfolge zu erfolgen. Finden Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher gleichzeitig mit einer Landtagswahl statt, so ist für die Reihung der wahlwerbenden Gruppen die Reihung
gemäß den Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung
maßgebend, wobei auch in diesem Falle die Bestim
LGBl., Stück 21, NT. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
mungen des § 42 über die Reihung der wahlwerbenden
Gruppen subsidär anzuwenden sind.
(3) Die Stimmzettel für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher müssen die Aufschriften
(Aufdrucke) "Gemeinderatswahl" bzw. "Bezirksvorsteherwahl"
oder eine sonstige diesbezügliche deutliche
Bezeichnung tragen.
(4) Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der für die Nationalratswahl (Landtagswahl) und den Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher abgegebenen
Stimmzettel ist gesondert nach den bezüglichen
Wahlordnungen zu beurteilen.
(5) Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, welches zur Aufnahme aller in Betracht kommenden
Stimmzettel zu dienen hat.
(6) Die Sprengelwahlbehörden in den Wahlsprengeln
nach § 87 Abs. 1 haben das im § 67 Abs. 2 bis 5
und im § 70 vorgeschriebene Verfahren für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher gesondert von jenem für die Nationalratswahl (Landtagswahl)
durchzuführen.
(7) Die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden
für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher sind zur deutlichen Unterscheidung von den Niederschriften für die Nationalratswahl (Landtagswahl)
in andersfarbigem Papier aufzulegen. Sie sind
mit den im § 70 Abs. 2 lit. d bis g bezeichneten
. Beilagen im Si~").ne des § 71 der Stadtwahlbehörde vorzulegen. Die Sprengelwahlbehörden in den Wahlsprengeln nach § 87 Abs. 2 haben mit der Niederschrift
auch das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsv.erzeichnis
für die Wahlen des GemeInderates und der Bezirksvorsteher der Stadtwahlbehörde vorzulegen.
Der Stadtwahlbehörde obliegt das Ermittlungsverfahren
nach den Bestimmungen der §§ 73 bis. 84.
(8) Nach der Durchführung des Stimmenzählungsverfahrens ist für die Wahlen. des Gemeinderates und
der BeziJ;ksvorsteher ein besonderer Wahlakt anzulegen, der aus den für diese Wahl bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht. Die Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzettel
usw. für die Nationalratswahl (Umdtagswahl) bleiben beim Wahlakte für die Nationalratswahl bzw. Landtagswahl.
§ 91
Wahlzeugen
Die von einer wahlwerbenden Gruppe für die Natio-.
nalratswahl (Landtagswahl) entsendeten Wahlzeugen
sind im jeweiligen Wahllokal auch Wahlzeugen für die Gemeinderatswahl.
§ 92
Wahlkartenwähler
(1) Für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher werden .keine eigenen Wahlkarten
ausgestellt, sondern die für die Nationalratswahl
(Landtagswahl) von der Gemeinde Graz ausgestellten
Wahlkarten berechtigen auch zur Tegnahme an den Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher.
(2) Wahlkarten, die von einer steiermärkischen
Gemeinde außer Graz ausgestellt worden sind, berechtigen nur zur Teilnahme an der Nationalratswahl und
an der Landtagswahl.
(3) Wahlkarten, die von einer Gemeinde außerhalb
der Steiermark ausgestellt worden sind, berechtigen nur zur Teilnahme an der Nationalratswahl.
(4) In den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ist zusätzlich eine bzw. zwei weitere Urnen mit
folgender Beschriftung aufzustellen: "Nur für Nationalratswähler"
bzw. "Nur für Nationalrats-und Landtagswähler"
bzw. "Nur für Landtagswähler" .
§ 93
. . Termine
Die in ' der Nationalrats-Wahlordnung (LandtagsWahlordnung)
vorgesehenen Termine und Fristen gelten
auch für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher.
Siebentes Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 94
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetze
vorgesehenen Frist wird durch Sonn-oder andere
öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-oder anderen öffentlichen Ruhetag, so gilt er als letzter Tag der Frist. Die mit dem Wahlverfahren befaßten Stellen haben vorzusorgen,
daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden außer bei der im § 82 Abs. 1 vorgesehenen Frist für Einsprüche' gegen die ziffernmäßige Enrtittlung des Wahlergebnisses eingerechnet.
§ 95
Notmaßnahmen
Wenn 'die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher infolge Störungen des Verkehrs,
Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werde!).
können, so kann der Bürgermeister die unmittelbare
Einsendung der Stimmzettel an die Stadtwahlbehörde
verfügen und alle sonstigen Anordnungen treffen, die
zur Ausüpung des Wahlrechtes unabweislich geboten
erscheinen.
§ 96
Eigener Wirkungsbereich der Stadt
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt, ausgenommen die Handhabung der Strafbestimmungen im § 25 Abs. 4; § 48 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 53 Abs. 2, § 55 Abs. 5 und § 63 Abs. 4 und 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 97
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig wird die Gemeindewahlordnung Graz 1957, LGBl. Nr. 2/1958, in der Fassung LGBl. Nr. 20/1963, 17/1968, 150/1969, 70/
1977 und 22/1980, aufgehoben.
Krainer Gross
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter
LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. De.zember 1986
Anlage 1
Magistrat Graz
zur Gemeipdewahlordnung Graz
Wählerverzeichnis
Wohnungsanschrift (Straße) Haus-Nr. Abgegebene
Anmerkung
Fort!. Stimmen
Zu-und Vorname und
Nr.
Wahlspr.-Nr.
Geburtsdatum m w
LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
Anlage 2
Magistrat Graz
zur Gemeindewahlordnung Graz
Wahlsprengel-Nr.
(Straße, Gasse, Platz) (Nr.)
Wahlkarte
ausgestellt auf Grund der Eintragung im Wählerverzeichnis (fortlaufende Zahl :
für (Familien-und Vorname):
geb. am :
Familiensta~d:
Obige Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht in Graz auch außerhalb des Wahlsprengels, in dessen Wählerver
zeichnis sie einge.tragen ist, auszuüben. '
Die Wahlkarte ist der Wahlbehörde ungeöffnet zu übergeben. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten werden in keinem. Falle
ausgefolgt.
Graz, am Für denBürgermeister:
Amtssiegel
Anlage 3
Stadtwahlbehörde Graz
zur Gemeindewahlordnung Graz
Eintrittsschein
für den Wahlzeugen: ~ gültig für das Wahllokal der
Sprengelwahlbehörde NI.
Familien-und Vorname:
Beruf:
Wohnort:
Di'eser' Eintrittsschein ermächtigt den Wahlzeugen gemäß § 50 der Gemeindewahlordnung Graz 19
LGBL NI. ' /19 , zum Eintritt in das Wohllokal. Der Wahlzeuge hat diesen Eintrittsschein der Wahlbehörde
beim Betreten des Wahllokales vorzuweisen. Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner
der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
Graz, am Der Stadtwahlleiter:
Amtssiegel
LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
Anlage 4
Landeshauptstadt Graz
zur Gemeindewahlordnung Graz
Abstimmungsverzeichnis
Fortlaufende Zahl
Fort!.
Name des Wählers des Anmerkung
Zahl
Wählerverzeichnisses
-LGBl., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986
Anlage 5
zur Gemeindewahlordnung Graz
Amtlicher Stimmzettel
für die
Gemeinderatswahl Graz, am ..
Für gewählte
wahlwerbende Gruppe
Liste-Bezeichnung
im Kreis ein' Kurzbezeichnung
Nr. der wahlwerbenden Gruppe
X
einsetzen!
1
0
.
2
0
3
0
4
0
5
0
6
\
0
0
8
0
usw.
o
Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
.....
o
Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
.....
o
Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
Familien-und Vorname sowie 'Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
.....
w
Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
.....
o
Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
9961 laqwazaa '01 ure uaqaBaBsnl? '16 'lN 'g ){::Jms "1Il81
LGBl., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986 203
Anlage 6
zur Gemeindewahlordnung Graz
Amtlicher Stimmzettel
für die
Bezirksvorsteherwahl Graz, am .
. .... .... Bezirk
Für gewählte
wahlwerbende Gruppe
Liste-Bezeichnung
im Kreis ein Kurzbezeichnung
Nr. der wahlwerbenden Gruppe
X
einsetzen!
.
1 I
0
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0
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4
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0
8
0
usw.
Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste Ger wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
g86r laqUlazaa 'or Ulll uaqa6a6snll 'r6 'lN 'lZ :lj::"!llS "Is:91 vO?:
LGBl., Stück 21, Nr. 92, 93 und 94, ausgegeben am 10. Dezember 1986
205
§ 2
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