LGBL_ST_19861223_96•Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986 über die Wiederverlautbarung des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1974
LGBL_ST_19861223_96Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986 über die Wiederverlautbarung des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1974Gazette23.12.1986
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986 über die Wiederverlautbarung des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1974
Artikel I
Auf Grund des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird in der Anlage das Landeswohnbauförderungsgesetz
1974, LGBl. Nr. 66, wieder:
verlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlau,tbarung werden die Änderun-.
gen und ·Ergänzungen berücksichtigt, die . sich au~ folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
Die Bestimmung des § 19 des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 50/1986, ist gegenstandslos geworden und wird bei der Wiederverlautbarung nicht berücksichtigt.
Artikel IV
. Das wiederverlautbarte Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 ist als"Landeswohnbauförderungsgesetz
1986" zu zitieren.
Artikel V
Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung
enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes
folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungs-.
behörden an den wiederverlautbarten Text gebunden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Anlage
Landeswohnbauiörderungsgesetz 198.6
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Fonds
(1) Das Land Steiermark gewährt Förderung
LGB!., Stück 22, Nr. 96, ausgegeben am 23. Dezember 1986
(2) Zur Förderung gemäß Abs. 1 wird ein Fonds
errichtet, der von der Landesregierung verwaltet wird.
(3) Der Fonds führt den Namen "Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark" und ist der Rechtsnachfolger des gleichnamigen Fonds nach dem Gesetz vom 6. Juli 1949, LGBL Nr. 39, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark.
§ 2
Mittel des Fonds
(1) Mittel des Fonds sind:
(2) Die Mittel des Fonds sind' zinsbringend anzulegen.
§ 3
Berichterstattung
Über Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag
alljährlich Bericht zu erstatten.
§4
Kostentragung
Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten,
ausgenommen der Personalaufwand, sind aus Fonds
mitteln zu tragen.
Förderung der Schaiiung von Wohnraum
§ 5
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Förderung der Schaffung von Wohn
raum gelten als:
§ 6
Förderungswerber
(1) Als Förderungswerber kommen in Betracht:
a) natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbür.gerschaft besitzen oder im Sinne des § 19 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984,
BGBL Nr. 482, ö?terreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt sind, und
. b) juristische Personen mit dem Sitz im Inland, insbesondere
gemeinnützige Bauvereinigungen, sowie
Gemeinden.
,
(2) Sofern die Förderung in der Gewährung von
Darlehen besteht, muß der Förderungswerber hinsichtlich der zu verbauenden LiegEmschaft Eigentümer
(Miteigentümer). Wohnungseigentümer oder Bauberechtigter sein.
(3) Der Förderungswerber muß, sofern es sich um
eine natürliche Person handelt, im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens begÜnstigte Person im Sinne
des § 21 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL
Nr.482, sein.
(LGBL Nr. 50/1986, Z. 1)
§ 7
Arten der Förderung
(1) Die Förderung kann bestehen in der
(2) Das Ausmaß des Darlehens daff 50 v. H. der Gesamtbaukosten, die Laufzeit 40 Jahre nicht überschreiten. Ist der Förderungswerber eine natürliche
Person, so ist die Darlehenshöhe unter Berücksichtigung der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder festzusetzen. Jungfamilien, das sind Familien,
deren .sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sind bei der Festsetzung der Darlehenshöhe
Familien mit zwei Kindern zumindest gleichzusetzen.
(3) Werden im Zuge .der Schaffung von Wohnraum
Beheizungs-oder Warmwasserbereitungsanlagen
unter Heranziehung neuer Formen der Energienutzung
errichtet, kann das gemäß Abs. 2 ermittelte
Förderungsausmaß um höchstens 50 v. H. der Kosten
dieser Anlagen erhöht werden.
(4) Abgesehen von besonders begründeten Härtefällen (sehr geringes Einkommen, überdurchschnittliche
209
LGB!., Stück 22, Nr. 96, ausgegeben am'23. Dezember 1986
Sorgepflichten, Wohnungsnotstand und dergleichen)
hat die Auszahlung des Darlehens in Teilbeträgen
nach Maßgabe des Baufortschrittes zu erfolgen.
(5) Das Darlehen ist mit 1 v. H. zu verzinsen und
durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Die Verzinsung und Tilgung
beginnt mit 1. Jänner oder 1. Juli, welcher der Erteilung
der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei
allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt, nachfolgt.
(6) Die einmaligen Zuschüsse sind nicht rückzahlbar und können bis zu einer Höhe von 10 v. H. der Gesamtbaukosten gewährt werden.
(7) Die Höhe der bei Kreditunternehmen und Bausparkassen aufgenommenen Darlehen, für die Förderungen
gemäß.Abs. 1 lit. c und d gewährt werden, ist
entsprechend den Bestimmungen des Abs. 2 festzusetzen.
Die für diese Darlehen 'gewährten Zinsenzuschüsse
dürfen 6 v. H. nicht übersteigen.
(LGBl. Nr. 20/1977, Z. 1, LGBl. Nr. 34/1980, Z. 1, 2 und 3, LGBl. Nr. 50/1986, Z. 2 und 3)
Förderung der Instandsetzung und Verbesserung von
erhaltungswürdigen
Altwohnhäusern und Altwohnungen
§ 8
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Förderung der Instandsetzung und
Verbesserung von erhaltungswürdigen Altwohnhäu
sern und Altwohn~ngen gelten als
§ 9
Förderungswerber
(1) Als Forderungswerber für die Instandsetzung und Verbesserung von Altwohnhäusern kommen der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer) oder Bauberechtigte,
für die Instandsetzung und Verbesserung
von Altwohnungen der Wohnungseigenturner oder
Mieter (Nutzungsberechtigte) in Betracht. Förderungen
für indirekte Verbesserungen können auch
Gemeinden gewährt werden.
(2) Ist der Förderungswerber Mieter (Nutzungsberechtigter). so ist der Nachweis der Zustimmung des Vermieters zu erbringen.
(LGBl. Nr. 50/1986, Z. 5)
§ 10
Arten und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung kann in der Gewährung von
Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens 40 Jahren, von Zinsenzuschüssen von höchstens 6 v. H. und in der übernahme von Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB für
bei Kreditunternehmenund'Bausparkassen aufgenommene Darlehen bestehen.
(2) Sofern die Förderung in der Gewährung eines Darlehens besteht, gilt § 7 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
(3) Die Förderung darf nur für den Teil der Kosten
der Instandsetzung und Verbesserung eines Altwohnhauses gewährt werden, der dem Anteil der Altwohnungen
am gesamten Objekt entspricht.
(LGBl. Nr. 34/1980, Z. 6)
§11
Voraussetzung der Förderung
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden,
(2) Erhaltungsarbeiten im Sinne des MietrechtsgesetzeS dürfen nur insoweit gefördert werden, als ihre
Kosten in der Mietzinsreserve gemäß § 20 Mietrechtsgesetz, der Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder der Rücklage
gemäß § 16 Wohnungseigentumsgesetz 1975 keine
Deckung finden.
(3) Im Falle der Gewi:j.hrung einer Förderung an
Wohnungsinhaber . zum Zwecke der Instandsetzu'ng
und Verbesserung deren Wohnung finden die Bestimmungen
des ' Abs. 1 lit. b und des Abs. 2 keine
Anwendung.
(LGBl. Nr. 20/1977, Z. 3, LGBl. Nr. 50/1986, Z. 6)
Förderung
des Wohnungserwerbes im. Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien
§ 12
BegriffsbestimD)ungen
Im Sinne der Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung yon Jungfamilien
gelten al~:
LGBl., Stück 22, Nr. 96 und 97, ausgegeben am 23. Dezember 1986
210
§ 13
Förderungswerber
Der Förderungswerber muß die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen oder im Sinne des § 19 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL
Nr. 482, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt
sein. Weiters muß er zum Zeitpunkt des Einbringens
des Ansuchens begünstigte Person im Si!1ne des § 21
des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL Nr. 482,
sein.
(LGBL Nr. 50/1986, Z. 8)
§ 14
.Arten und Höhe der Förderung
Die Förderung kann in der Gewährung von Zinsenzuschüssen von höchstens 6 v. H. und in der Übernahme
von Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB fÜr bei
Kreditunternehmen und Bausparkassen aufgenommene
Darlehen bestehen.
(LGBL Nr. 34/1980, Z. 7)
Schlußbestimmungen
§ 15
Verfahrensbestimmungen
(1) Vor Entscheidung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Gesetz von grundsätzlicher
Bedeutung sind, hat die Landesregierung den
nach dem Gesetz LGBL Nr. 44/1979 bestellten Wohnbauförderungsbeirat
anzuhören.
(2) Ansuchen auf Gewährung von Förderung sind an
die Landesregierung zu richten.
(3) · Die Förderung nach diesem Gesetz erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Im Falle der aufrechten Erledigung des Ansuchens ist dem Förde(
zu gestatten; es sind ihnen die geforderten Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung hat bei widmungswidriger
Verwendung der Förderungsmittel, wenn diese noch
nicht flüssiggestellt worden sind, die Förderung zu widerrufen. Sind Förderungsmittel jedoch bereits flüssiggestellt worden, sind sie zurückzufordern, und die
weitere Auszahlung ist einzustellen.
(LGBl. Nr. 20/1977, Z. 7)
§ 17
Durchführungsverordnung
Nähere Bestimmungen über die Erfordernisse für
das Ansuchen, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen
für die Gewährung der 'Förderung, das Ausmaß der Förderungsmittelund die Überprüfung
der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel
hat die Landesregierung auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung zu erlassen.
(LGBl. Nr. 20/1977, Z. 7, LGBl. Nr. 34/1980, Z. 9, LGBl. Nr. 50/1986, Z. 9)
§ 18
Auflösung des Fonds
Di~ Auflösung des Fonds erfolgt durch Gesetz.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Kundmachung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19861223_96",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19861223_96",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}