LGBL_ST_19861223_97•Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986 über die Wiederverlautbarung des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1974
LGBL_ST_19861223_97Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986 über die Wiederverlautbarung des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1974Gazette23.12.1986
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986, mit der in Durchführung des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1986 nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung und das Ausmaß der Förderungsmittel erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1986)
Auf Grund des§ 17 des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 96, wird verordnet:
§ 1
Förderung der Schaffung von Wohnraum
(1) Das Ansuchen ist unter Verwendung der amt-·
lichen Formblätter möglichst vor Baubeginn, jedenfalls jedoch vor Fertigstellung des Bauvorhabens beim Amt der Landesregieru~g einzureichen.
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von
Zinsenzuschüssen für bei Kreditunternehmungen und Bausparkassen aufgenommene Darlehen. Die Zinsenzuschüsse
betragen 6 v. H., bei Bausparkil-ssen 5 v. H.
und sind für die Dauer der Laufzeit des DarJehens,
rungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. . höchstens jedoch 15, in besonderen Härtefällen
Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förde. 20 Jahre lang zu gewähren. Wenn die Laufzeit de~
rungswerber einen Anspruch auf die Förderung.
Darlehens die Zuschußlaufzeit übersteigt, ist die
(LGBL Nr. 20/1977, Z. 6, LGBL Nr. 34/1980, Z. 8,
Gesamthöhe des Zuschusses unter der Annahme des
LGBl. Nr. 50/1986, Z. 9)
Übereinstimmens der Darlehens-und höchstmöglichen
Zuschußlaufzeit (15, in besonderen Härtefällen
§ 16
20 Jahre) zu ermitteln. Die Auszahlung des Zuschusses
Widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel
hat in halbjährlich gleichbleibenden Beträgen zu erfol
(1) Über die widmungsgemäße Verwendung der gen. Außerordentliche Tilgungen dürfen keine AnnuiFörderungsmittel
ist ein Nachweis zu erbringen. tätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkür
211
LGBI., Stück 22, Nr. 97, ausgegeben am 23. Dezember 1986
zung zur Folge haben. Bei vorzeitiger gänzlicher Tilgung des Darlehens ist der Zuschußeinzustellen.
Sofern es sich um bei Kreditunternehmungen aufgenommene Darlehen handelt, haben diese den Bestimmungen
des § 17 Abs. 2 Z. 2 bis 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL Nr. 482, zu entsprechen.
(3) Sofern
(4) Die Höhe der Darlehen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3
beträgt:
Für den Förderungswerber
(alleinstehend oder verheiratet) 230.000 S
Für den Förderungswerber .
mit einem Kind . . . . . . . 270.000 S
Für den Förderungswerber
mit zwei Kindern . . . . . . 310.000 S
Für den Förderbngswerber
mit drei Kindern ... . . . 350.000 S
Für den Förder)lngswerber
mit vier Kindern . . ... . 390.000 S
Für den Förderungswerber
mit fünf oder mehr Kindern 430.000 S
Die Zurechnung von Kindern hat zu erfolgen, wenn
es sich um eigene (adoptierte) haushaltszugehörige
Kinder des Förderungswerbers .oder um Pflegekinder
gemäß dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz
handelt und der Förderupgswerber die Familienbei-.
hilfe bezieht. Pflegekinder gemaß dem SteiE:!rmärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz .sind dann als haushaltszuge! 1örig zu behandeln, wenn der Aufenthalt an
diesem Pflegeplatz bereits seit etwa zwei Jahren gegeben ist und die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt,
daß es sich voraussichtlich um einenDauerpflegeplatz handelt.
(5) Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bei der Bemessung des Förderungsausmaßes zumindest Familien mit zwei Kindern gleichzustellen.
(6) Für höchstens zwei nach Fertigstellung des Bauvorhabens im Haushalt verbleibende Elternteile ist als
Ergänzung zum jeweiligen Förderungsausmaß ein weiterer Fixbetrag.von je 40.000 S zu gewähren.
(7) Wenn ein Eigenheim mit zwei Wohnungen errichtet wird, werden die in Abs. 4 und 5' angeführten
Fixbeträge je Wohnung gewährt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag von zusammen 660.000 S. Im Falle des Mitwohnens von zwei Elternteilen erhöht sich die
höchstmögliche ~örderung auf zusammen 740.000 S.
(8) Wenn im Zuge der Schaffung von Wohnraum
Beheizungs-oder Warmwasserbereitungsanlagen
unter Heranziehung neuer Formen eier Energienutzung
errichtet werden, erhöht sich das gemäß Abs. 4
bis 7 ermittelte Förderungsausmaß um 40.000 S je
Wohnung, höchstens jedoch um 50 v. H. der Kosten
dieser Anlagen.
(9) Wenn die Planung des Eigenheimes durch einen
staatlich befugten und beeideten Architekten (Ziviltechniker) erfolgt, erhöht sich das gemäß Abs. 4 bis 8
ermittelte Förderungsausmaß um 20.000 S, je Wohnung.
(10) Das gemäß Abs. 4 bis 9 ermittelte Förderungsausmaß darf 50 v. H. der Gesamtbaukosten nicht
überschreiten.
(11) Für Darlehen, die durch Gewährung von Zinse~zuschüssen gefördert werden, können zusätzlich für
die Dauer der Laufzeit des Zinsenzuschusses Bürgschaften
gemäß § 1346 ABGB übernommen werden.
§ 2
Förderung der Instandsetzung und Verbe~serung von
erhaltungswürdigen. Altwohnhäusernund Altwohnungen
(1) Das Ansuchen ist unter Verwendung der amtlichen Formblätter möglichst vor Baubeginn, jedenfalls
jedoch vor Fertigstellung des Bauvorhabens beim Amt der .Landesregierung einzureichen.
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von
Darlehen. mit einer Laufzeit von höchstens 40 Jahren oder in der Gewährung von Zinsenzuschüssen von
6 v. H. für bei Kreditunternehmungen zur Finanzierung
der Verbesserungs-und Instandsetzungsmaßnahmen
bzw. von.5 v. H. für bei .Bausparkassen zu diesem Zweck aufgenommene Darlehen. Die Zinsenzuschüsse
sind für die Dauer der Laufzeit des Darlehens, höchstens
jedoch 10 Jahre lang zu gewähren. Wenn die Laufzeit des Darlehens die Zuschußlaufzeit übersteigt, ist die Gesamthöhe des Zuschusses unter der Annahme des übereinstimmens der Darlehens-und höchstmöglichen Zuschußlaufzeit (10 Jahre) zu ermitteln. Die Auszahlung des Zuschusses hat in halbjährlichen
gleichbleibenden Beträgen zu erfolgen. Außerordentliche Tilgungen dürfen keine Annuitätensenkung, sondern'müssen eIne Laufzeitverkürzung zur Folge haben.
Bei vorzeitiger gänzlicher Tilgung des Darlehens ist der Zuschuß einzustellen. Sofern es sich um bei Kr,editunternehmungen aufgenommene Darlehen handelt,
haben diese den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z. 2 bis 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL
. Nr. 482, zu entsprechen.
(3) Die Höhe der Darlehen gemäß Abs. 2 beträgt
höchstens 250.000 S je' Wohnung. Innerhalb dieses Betrages dürfen höchstens 100.000 S je Wohnun-g auf Instandsetzungsarbeiten entfallen. Wenn nur Instandsetzungsatbeiten durchgeführt werden, beträgt
die höchstmögliche Förderung dementsprechend
100.000 S'je Wohnung. Der Betrag von 250.000 S je
Wohnung erhöht sich auf höchstens 300.000 S,
wenn auf energiesparende Maßnahmen mindestens
100.000 Sentfallen.
(4) Sofern .zusätzlich zur Instandsetzung und Verbesserung erhaltungswürdiger Altwohnhäuser oder Altwohnungen
oder für sich allein indirekte Verbesserun
LGBl., Stück 22, NI. 97 urid 98, ausgegeben am 23. Dezember 1986
212
gen (§ 8 lit. c Landeswohnbauförderungsgesetz 1986) vorgenommen 'werden, können hiefür Förderungen
(Abs. 2) von höchstens 10.000 S je indirekt verbesserter Wohnung gewährt werden.
(5) Als indirekte Verbesserungen (§ 8 lit. c Landeswohnbauförderungsgesetz
,
vorbereitende Untersuchungen, Durchführung von
Ideenwettbewerben, Erstellung von Gutachten, Schaffung
von Räumen zur vorübergehenden Unterbringung
von Personen, deren Wohnungen zwecks Durchführung
von Instandsetzungen und Verbesserungen
geräumt werden müssen, Schaffung von Wohnstraßen
und sonstigen verkehrsberuhigten Zonen sowie Spiel-,
Freizeit-und Erholungseinrichtungen.
(6) Für Darlehen, die durch Gewährung von Zinsenzuschüssen gefördert werden, können zusätzlich für
Qie Dauer der Laufzeit des Zinsenzuschusses Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB übernommen werden.
(7) Bei ZusIcherung einer Förderung ist eine Bauvollendungsfrist festzulegen. Nach Ablauf dieser Fri,st ist
dem Amt der Landesregierung eine Aufstellung der
durchgeführten Arbeiten unter Anschluß 'der saldierten
Originalrechnungen zur Überprüfung vorzulegen.
§ 3
Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungiamilien
(1) Das Ansuchen ist unter Verwendung der amtlichen Formblätter vor Ablauf eines Jahres nach erfolgter Hausstandsgründung beim Amt der Landesregierung
einzureichen. Trotz Überschreitens dieser Frist
kann eine Förderung 'gewährt werden, wenn besonders
rücksichtswürdige Umstände vorliegen und die
für die Förd~rung in Betracht kommenden Aufwen-'
dungen innerhalb des letzten Jahres vor der Einrei.
chung des Ansuchens getätigt"worden sind.
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von
Zinsenzuschüssen von 6 v. H. für Darlehen, die bei Kreditunternehmungen oder Bausparkassen zur Finan,
zierung von mit der Hausstandsgründung zusammenhängend~
n Aufwendungen aufgenommen wurden.
Die Zuschüsse sind für die Dauer der Laufzeit des Darlehens, höchstens jedoch 5 Jahre lang zu gewähren. Wenn die Laufzeit de,s Darlehens die Zuschußlaufzeit übersteigt, ist die Gesamthöhe des Zuschusses
unter der Annahme des Übereinstimmens der Darlehens- und höchstmöglichen Zuschußlaufzeit (5 Jahre)
zu ermitteln. Die Auszahlung des Zuschusses hat in
halbjährlich gleichbleibenden Beträgeh zu erfolgen. Außerordentliche Tilgungen dürfen keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben. Bei vorzeitiger gänzlicher Tilgung des ' Darlehens ist der Zuschuß ein~ustellen. Sofern es sich um bei Kreditunternehmungen aufgenommene Darlehen
handelt, haben diese den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z. 2 bis 6 des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 482, zu entsprechen.
(3) Die Förderung ist für eine Darlehenshöhe von
höchstens 100.000 S zu gewähren.
(4) Für Darlehen, die durch Gewährung von Zinsenzuschüssen gefördert werden, können zusätzlich für
die Dauer der Laufzeit d~,s Zinsenzuschusses Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB übernommen werden.
(5) Sechs Monate nach Ausstellung der Förderungszusicherung ist dem Amt der Landesregierung eine Aufstellung der unter Verwendung des geförderten
Darlehens finanzierten Aufwendungen zur Überprüfung vorzulegen. Dieser Aufstellung sind die Originalrechnungen samt Zahlungsnachweisen ~nzuschließen. '
Wenn nach ordnungsgemäßer Erbringung des Verwendungsnachweises
die Ehe der Förderungswerber
durch Tod eines Gatten oder Scheidung zu bestehen
aufhört, ist der Zuschuß dem Ehegatten zu leisten, der
für die Rückzahlung des Darlehens aufkommt.
§ 4
Inkrafttreten
, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Durchführungsverordnung
zuin Landeswohnbauförderungsgesetz ' 1974, LGBl. Nr. 40/1980, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 49 und 82/1981 sowie 9 und 9111984, ihre Wirksamkeit.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19861223_97",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19861223_97",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}