Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 1986, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden
Gemäß § 38 Abs. 3 ip Verbindung mit §§ 35 und 38
Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes
(KALG). LGBl. NI. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. NI. 7/1986, wird verordnet:
§ 1
Die Pflegegebühren der Allgemeinen ' Gebührenklasse werden für die Landeskrankenanstalten in Steiermark pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:
a) Landeskrankenhaus Graz. . . . . . .. S 1.768,""":'
,b) Landeskrankenhaus Leoben . . . . .. S J.567,~
c) übrige Landeskrankenhäuser, LandesSonderkrankenhäuser
Hörgas-Enzenbach
und Stolzalpe und Schlaganfallabteilung
des LSKH für Psychiatrie und.
Neurologie Graz ............ : S 1.373,d)
Landes-Sonderkrankenhaus für
Psychiatrie und Neurologie Graz, mit .
Ausnahme der Schlaganfallabteilung . S . 907,.
e) Landes-Pflegeheim für Geisteskranke
in Schwanberg . . . . . . . . S 445,""":'
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten in Steiermark pro Pflegetag werden
wie folgt festgesetzt: Mehrbett-Einbett
zimmer zimmer
S S
§ 3
Die für das Jahr 1986 kostendeckend ermittelten
Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse
belaufen sich pro Pflegetag für das Landeskrankenhaus
Graz auf S 1769,-, für das Landeskrankenhaus
Leoben auf S 1568,-, alle übrigen allgemeinen Landeskrankenhäus'er und die Landes-SonderkrankenhäuserHörgas-Enzenbach und Stolzalpe auf S 1373,( Durchschnittsbetrag), das Landes-Sonderkrankenhaus
für Psychiatrie und Neurologie Graz auf S 907,( Durchschnittsbetrag) sowie das Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg auf S 445,-.
§ 4
Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse
und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse
gelten als Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
'1972. .
. § 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer