Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Mai 1987. betreffend die Verhältnis-und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbe (Taxi-Gewerbe) im Bereich der Stadtgemeinde Graz
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBL Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL Nr. 125/1987, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes (Taxi-Gewerbes) im Bereich der Stadt Graz.
§ 2
Verhältniszahl
Im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung sowie-unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Anzahl und Lage der im Bereich der Stadt Graz gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 festgelegten Standplätze sowie der Anzahl und Dauer der in Graz durchschnittlich durchgeführten Fahrten wird die Verhältniszahl der Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes (Taxi-Gewerbes), ausgedrückt in der Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf den Standplätzen im Verhältnis zu der Anzahl der auf Grund von Taxikonzessionen mit Standort in Graz betreibbaren Fahrzeuge, mit 1 : 1,3 festgelegt.
§ 3
Höchstzahl der Kraftfahrzeuge
Nach Maßgabe des § 2 beträgt die Höchstzahl der für das Betreiben des Platzfuhrwerksgewerbes (TaxiGewerbes) zuzulassenden Kraftfahrzeuge 208.
§ 4
Berücksichtigung der Verhältnis-und Höchstzahlen bei Erteilung von Konzessionen
Konzessionen für die Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes mit dem Standort in Graz dürfen nur insoweit erteilt werden, als die im § 3 genannte Höchstzahl an Kraftfahrzeugen nicht überschritten wird.
§ 5
Geltungsdauer
Die Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 1990 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Dr. Heidinger