LGBL_ST_19870818_58•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1987 über die Durchführung des Landes-und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes- Verwaltungsabgabenverordnung 1987)
LGBL_ST_19870818_58Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1987 über die Durchführung des Landes-und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes- Verwaltungsabgabenverordnung 1987)Gazette18.08.1987
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1987 über die
Durchführung des Landes-und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung
Auf Grund der § § 1 und 2 des Landesund Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes
1968, LGBl. Nr. 145/1969, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1982
und LGBl. Nr. 6111985, wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben
ist der. angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende
Tarif
maßgebend.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 12.000 S nicht übersteigen.
(3) Werden Verwaltungsabgaben nach einem bestimmten Maßstab berechnet, so
sind Groschen-und Schillingbeträge auf einen vollen Fünfzigschillingbetrag
ab-oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 25 S bzw. 75
S ab-, Beträge über 25 S bzw. 75 Saufgerundet.
§ 2
(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung
bei den Landesbehörden oder bei den Gemeindebehörden (übertragener Wirkungsbereich) bar eingezahlt, so sind
(2) Werden Landesverwaltungsabgaben an Landesbehörden oder Gemeindebehörden
im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe
ohne Verwendung von Verwaltungsabgabemarken im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Kasse bzw. Geldanzeige der Buchhaltung auf
dem im Abs. 4 genannten Geschäftsstück bzw. Vormerk zu vermerken. Aus diesem Vermerk muß die _Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der
Kasse bzw. der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit
dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.
(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken zulässig. Bei den Bundespolizeibehörden sind für
die Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben sinngemäß die Bestimmungen über die Art der Einhebung der Bundesverwaltungsabgaben anzuwenden.
(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den bei der Behörde verbleibenden
·Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten,
daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil
auf
dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(5) Die Entrichtung und der Betrag der 'Landesverwaltungsabgabe sind auf
der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
(6) Die Landes-Verwaltungsabgabemarken müssen bei den Landesbehörden, die
Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken bei der Gemeinde, die die Bewilligung erteilt oder die Amtshandlung vornimmt, während der Amtsstunden erhältlich
sein.
(7) Die Verwaltungsabgabemarken sind streng verrechenbare Drucksorten und
werden ausschließlich von der Landesregierung aufgelegt.
§ 3
Wenn die ziffernmäßige Höhe der Landesverwaltungsabgabe vor der Verleihung
der Berechtigung bzw. vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung .einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zum Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des
Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein,
§ 4
Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur
Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der
Landesverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Landesverwaltungsabgaben nicht einzuheben,
wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft
zufließen
würden.
§ 5
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1982, LGBl. Nr. 43, in der F:assung der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1982, der Verordnung
LGBl. Nr. 16/1983, der Kundmachung LGBl. Nr. 26/ 1983, der Verordnung LGBl. Nr. 81/1985 'und der Verordnung LGBl. Nr. 58/1986, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
II. Lichtspielwesen
Verleihung einer Filmvorführungsbefugnis
III. Veranstaltungen
(2) Genehmigung eines Geschäftsführers oder Pächters zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten……900 S
(3) Genehmigung einer Betriebsstätte in der Art eines Spielsalons oder einer Spielstube……3.000 S
IV. Einrichtungen zur Vermittlung sportlicher Fähigkeiten, Schischulen, Tanzlehrgnstalten, Berg- und Schiführerbefugnisse
V. Leichen- und Bestattungswesen
VI. Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und natürliche Heilvorkommen
VII. Jagd Fischerei und Naturschutz
1.400 S
1.900 S
2.000 S
1.600 S.
350 S
400 S
VIII. Grundverkehr
IX. Elektrizitätswesen
X. Straßenpolizei
II. ohne Kraftfahrzeuge
XI. Verschiedenes
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