Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juli 1987 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Unterpremstätten, der Gemeinde Dobl und der Gemeinde Zwaring-Pöls (alle politischer Bezirk Graz-Umgebung) und ' der Gemeinde Lannach (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs.3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/ 1982, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der Marktgemeinde Unterpremstätten, der Gemeinde Dobl und der Gemeinde Zwaring-Pöls (politischer Bezirk Graz Umgebung) sowie der Gemeinde Lannach (politischer Bezirk Deutschlandsberg) haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 die Genehmigung erteilt.
§ 3
Insoweit durch diese Änderung der Gemeindegrenzen die Grenzen der Sprengel des Bezirksgerichtes Stainz und des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz berührt werden, hat die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920" in der Fassung des BGBL Nr. 368/1925, die Zustimmung ·erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer