Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 1987 über
die Erklärung des Feuchtbiotops zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort
zum Naturschutzgebiet | Omnilex
LGBL_ST_19871223_90•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 1987 über
die Erklärung des Feuchtbiotops zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort
zum Naturschutzgebiet
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 1987 über
die Erklärung des Feuchtbiotops zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort
zum Naturschutzgebiet
LGBL_ST_19871223_90Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 1987 über
die Erklärung des Feuchtbiotops zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort
zum NaturschutzgebietGazette23.12.1987
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 1987 über die Erklärung des Feuchtbiotops zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort zum Naturschutzgebiet
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Feuchtbiotop zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort im Bezirk Bruck an der Mur wird zwecks Erhaltung seines natürlichen Erscheinungsbildes und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anla.ge bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen
verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.