- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. November 1987, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird.
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten 4.100 S
den Hauptunterstützten 3.655 S
den Mitunterstützten
a) ohne Familienbeihilfenkarte 2.100 S
b) mit Familienbeihilfenkarte 545 S
ein Kind in fremder Pflege
a) bis zum 12. Lebensjahr 2.795 S
b) ab dem 12. Lebensjahr 3.195 S
§ 2
Im Februar 1988 und im August 1988 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von S 500,-.
§ 3
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1986, LGBl. Nr. 99/1986, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer