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Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare des Klinikvorstandes und der Departmentleiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Neurologie des Landeskrankenhauses Graz tätig sind | Omnilex