LGBL_ST_19880729_50•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Chirurgie und der Universitätsklinik für Anästhesiologie des Landeskrankenhauses Graz tätig sind
LGBL_ST_19880729_50Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Chirurgie und der Universitätsklinik für Anästhesiologie des Landeskrankenhauses Graz tätig sindGazette29.07.1988
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Chirurgie und der Universitätsklinik für Anästhesiologie des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitätsklinik für Chirurgie und der Universitätsklinik für Anästhesiologie am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte in Facharztausbildung
und Turnusärzte, die Nacht-
und Journaldienst als 3. Bei-
dienst versehen . . . . . . . . . . . . 1 Punkt
Gruppe II Ärzte, die Nacht- und Journal-
dienst in der Funktion als
Gruppe III Ärzte in der Funktion als
Hauptdienst bzw. nach
4jähriger Facharztausbildung . . . . . 10 Punkte
Gruppe IV Ärzte, die habilitiert sind,
in der Funktion als Hauptdienst . . . . 20 Punkte
Gruppe V Ärzte in der Funktion als
Oberarzt . . . . . . . . . . . . . . . 25 Punkte
Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben Anspruch:
a) Ärzte mit abgeschlossener
Facharztausbildung . . . . . . . . . . . . . plus 5 Punkte
b) habilitierte Ärzte . . . . . . . . . . . . . plus 5 Punkte
Chirurgischen Universitätsklinik:
Gruppe I Turnusärzte oder Ärzte im
Gegenfach . . . . . . . . . . . . . . 1/2 Punkt
Gruppe II Ärzte in Facharztausbildung
nach 2 Jahren oder mit abge-
schlossenem Turnus oder ab-
geschlossenen Gegenfächern . . . . . . 1 Punkt
Gruppe III Nachtdienst versehende
Ärzte nach 2 Jahren Facharzt-
ausbildung oder mit abge-
schlossenem Turnus oder mit
abgeschlossenen Gegenfächern . . . . . 3 Punkte
Gruppe IV Fachärzte . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte
Gruppe V Fachärzte nach 5jähriger
fachärztlicher Tätigkeit
im Fach Anästhesiologie . . . . . . . 8 Punkte
Gruppe VI Vertreter des Klinikvorstandes . . . . 10 Punkte
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983, LGBl. Nr. 87, über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Chirurgie und des Universitätsinstitutes für Anästhesiologie am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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