LGBL_ST_19880729_54•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
LGBL_ST_19880729_54Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.Gazette29.07.1988
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte in Facharztausbildung
nach 2jähriger Tätigkeit im
Fach, 1 Jahr Gegenfach wird
angerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt
Gruppe II Ärzte in Facharztausbildung
nach 4jähriger Tätigkeit im
Fach, 1 Jahr Gegenfach wird
angerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte
Gruppe III stationsführende Ärzte bzw.
hauptdienstversehende Assistenten
ohne abgeschlossene Facharzt-
ausbildung und Dauersekundarärzte
in gleichwertiger Tätigkeit . . . . . . . . . 3 Punkte
Gruppe IV Fachärzte im regulären Assistenten-
dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte
Gruppe V Oberärzte, Dozenten und reguläre
Facharztassistenten ab dem
Gruppe VI Stellvertreter des Klinikvorstandes . . . . . 10 Punkte
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983, LGBl. Nr. 91, über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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