Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1988, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten S 4.210,den
Hauptunterstützten .. : . . . . . .. S 3.750,den
Mitunterstützten
§ 2
Im Februar 1989 und im August 1989 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von S 500,-zur Abdeckung von Energiekosten.
§ 3
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1986, LGBL Nr. 99/1986, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer