Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 1989, mit der die Jägerprüfungsverordnung geändert wird.
Auf Grund des § 37 Abs. 5 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. November 1964, LGBl. Nr. 356, über die Prüfung zur Erlangung der ersten Jagdkarte (Jägerprüfungsverordnung), in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 48/1972, Nr. 67/1982 und Nr. 26/1986, wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben aber im Rahmen der von den Prüfungswerbern zu leistenden Gebühren und Abgaben Anspruch auf einen Pauschalbarauslagenersatz von S 80,- je Kandidat.“
- § 8 hat zu entfallen; der bisherige § 9 erhält die Bezeichnung § 8.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer