Gesetz vom 11. April 1989, mit dem die Steiermärkische Garagenordnung 1979 geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 20. Februar 1979, LGBl. Nr. 27, mit dem eine Garagenordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Garagenordnung 1979), wird wie folgt geändert:
Artikel I
„(8) Abstellflächen mit Schutzdächern gelten als offene Garagen, wenn die Fläche der Abstellplätze mehr als 50 m2 beträgt.“
„(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wände und Stützen von eingeschossigen, oberirdischen Mittel- und Großgaragen, über denen sich keine anders genützten Räume befinden, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die Garagen einen Abstand von mindestens 10 m von einem bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäude haben oder wenn bei geringerem Abstand oder beim Anbau an andere Gebäude Feuer- oder Brandmauern vorhanden sind oder errichtet werden.
(5) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wände und Stützen von eingeschossigen, oberirdischen Kleingaragen, über denen sich keine anders genützten Räume befinden, aus anderen Baustoffen bestehen, wenn die Garagen einen Abstand von mindestens 5 m von bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden haben oder wenn bei geringerem Abstand oder beim Anbau an andere Gebäude Feuer- oder Brandmauern vorhanden sind oder errichtet werden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat