Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG, mit der die Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Der Bund,
das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg und
das Land Wien
- im folgenden Vertragsparteien genannt - sind mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen Immissionen übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Änderung der Vereinbarung
über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl
Artikel 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl vom 18. November 1982 hat zu lauten:
„1. bei Heizöl extra leicht – Ofenheizöl 0,20%,
-
bei Heizöl leicht 0,30%,
-
bei Heizöl mittel 0,60%,
-
bei Heizöl schwer
a) bis einschließlich
- Dezember 1991 2,00%,
b) ab 1. Jänner 1992 1,00%.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
Artikel 3
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 mit 28. Juli 1989 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Krainer