Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1909, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird.
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten S 4.360,-
den Hauptunterstützten S 3.955,-
den Mitunterstützten
a) ohne Familienbeihilfenkarte S 2.280,-
b) mit Familienbeihilfenkarte S 700,-
ein Kind in fremder Pflege
a) bis zum 12. Lebensjahr S 3.000,-
b) ab dem 12. Lebensjahr S 3.400,-
§ 2
Im Februar 1990 und im August 1990 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von S 500,- zur Abdeckung von Energiekosten.
§ 3
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1988, LGBl. Nr. 99/1988, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der den Landeshauptmann vertretende
Landeshauptmannstellvertreter:
Jungwirth