LGBL_ST_19891228_113•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabegesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde- Verwaltungsabgabenverordnung 1990).
LGBL_ST_19891228_113Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabegesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde- Verwaltungsabgabenverordnung 1990).Gazette28.12.1989
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabegesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1990).
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1982, LGBl. Nr. 61/1985 und LGBl. Nr. 54/1987, wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 12.000 Schilling nicht übersteigen.
(3) Werden Verwaltungsabgaben nach einem bestimmten Maßstab berechnet, so sind Groschen- und Schillingbeträge auf einen vollen Zehnschillingbetrag ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 5 Schilling ab-, Beträge über 5 Schilling aufgerundet.
§ 2
(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände bar eingezahlt, so sind
(2) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben an Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe ohne Verwendung von Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Kasse bzw. Geldanzeige der Buchhaltung auf dem im Abs. 4 genannten Geschäftsstück bzw. Vormerk zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.
(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken zulässig.
(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtliche Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(5) Die Entrichtung und der Betrag der Gemeindeverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
(6) Die Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken sind streng verrechenbare Drucksorten und müssen bei der Gemeinde und bei den Behörden der Gemeindeverbände während der Amtsstunden erhältlich sein.
§ 3
Wenn die ziffernmäßige Höhe der Gemeindeverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung bzw. vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.
§ 4
Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Gemeindeverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.
§ 5
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehe n, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1982, LGBl. Nr. 44, und die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnungsnovelle 1982, LGBl. Nr. 78, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Tarife
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung)
A. Allgemeiner Teil
eine Berechtigung verliehen oder eine
Bewilligung erteilt wird, sofern die
Amtshandlung nicht unter eine andere
Tarifpost des besonderen Teiles dieses
Tarifes fällt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 100,-
die auch im Privatinteresse der Partei
liegen, sofern nicht eine andere Tarifpost
Anwendung findet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 100,-
Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen
Bestätigungen (jedoch nicht auch von
einfachen kanzleimäßigen Übernahms-
bestätigungen, wie Präsentationsrubriken
oder dergleichen), sofern die Amtshandlung
auch im Privatinteresse der Partei gelegen
ist und nicht unter eine andere Tarifpost
fällt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-
Ausgenommen ist die Ausstellung von
Bestätigungen und Bescheinigungen, die
im Rahmen der Wohnbauförderung vom Amt
der Steiermärkischen Landesregierung
verlangt werden, und über die
Zurkenntnisnahme der Anzeigen von im
Sinne dieser Verordnung kleineren
sportlichen Veranstaltungen (ortsüblich
nicht mehr als 100 Besucher) und
kleineren Veranstaltungen mit kulturellem
Charakter (ortsüblich nicht mehr als
30 Besucher)
mündlichen, auch im Privatinteresse
der Partei liegenden Anbringen, für
jeden Bogen der Niederschrift . . . . . . . . . . . . . . S 50,-
Duplikaten, wenn sie von der Behörde
ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung
auch im Privatinteresse der Partei gelegen
ist und nicht unter eine andere Tarifpost
des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt,
für jeden Bogen der Abschrift (des
Duplikates) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-
Überbeglaubigungen, sofern die Amts-
handlung auch im Privatinteresse der
Partei gelegen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-
auch im Privatinteresse der Partei
gelegen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-
Unter Bogen ist Papier zu verstehen,
dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal
210 mm x 297 mm nach einer oder nach
beiden Richtungen nicht überschreitet.
Für dieses Ausmaß überschreitende
Papierblätter sind die je Bogen festge-
setzten Verwaltungsabgaben im zweifachen
Betrag zu entrichten.
Die in den Tarifbestimmungen „für jeden
Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe
ist im vollen Betrag zu entrichten, auch
wenn zu der bezüglichen Schrift weniger
als ein Bogen verwendet wird.
Werden nach Tarifpost 5 oder 6 auf
einem Bogen die Abschriften mehrerer
Urkunden (Schriften) und deren Beilagen
vereint und beglaubigt, so ist die
Verwaltungsabgabe für jede Abschrift
gesondert zu entrichten.
B. Besonderer Teil
Widmungsänderung, je Bauplatz . . . . . . . . . . . . . . S 300,-
Bauten gemäß § 57 Abs. 1 lit. a sowie
Zubauten gemäß § 57 Abs. 1 lit. b der
Steiermärkischen Bauordnung 1968
a) je Quadratmeter Außenmaß für jedes
erbaute Geschoß (Geschoßteil); als
Geschoß (Geschoßteil) gelten auch
Keller und ausgebaute Dachböden.
Bei Gebäuden ohne die übliche
Geschoßeinteilung errechnet sich die
Geschoßzahl aus der Gebäudehöhe in
Metern, geteilt durch 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . S 6,-
b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
veränderungen und Änderungen des
Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen
derselben gemäß § 57 Abs. 1 lit. c der
Steiermärkischen Bauordnung 1968 . . . . . . . . . . . . . S 200,-
genehmigungspflichtigen Flugdächern
a) je Quadratmeter überbaute Fläche . . . . . . . . . . . S 40,-
b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 300,-
genehmigungspflichtigen Traglufthallen
a) je Quadratmeter bedeckte Grundfläche . . . . . . . . . S 40,-
b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 300,-
Abstellflächen
a) je Pkw-Abstellplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 100,-
b) je Lkw-Abstellplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 200,-
Freischwimmbecken
a) je Quadratmeter bedeckte Fläche . . . . . . . . . . . . S 50,-
b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
Terrassen
a) je Quadratmeter bedeckte Fläche . . . . . . . . . . . . S 6,-
b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
Geschäftsportalen
a) je laufenden Meter . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 120,-
b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
genehmigungspflichtigen Einfriedungen,
Schutz- und Stützmauern
a) je laufenden Meter . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 15,-
b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 150,-
Bewilligung zum Abbruch von Bauten . . . . . . . . . . S 200,-
Bewilligung zur Errichtung einer
Hauskanalanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 250,-
kanalanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 120,-
bewilligungspflichtigen Glashäusern
a) je Quadratmeter überbaute Fläche . . . . . . . . . . . S 50,-
b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
a) je Quadratmeter Markise . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-
b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
Hausbrunnens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
Hausbrunnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 180,-
Steiermärkischen Baulärmgesetzes 1974 . . . . . . . . . . S 200,-
des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 . . . . . . . . S 350,-
Altstadterhaltungsgesetzes 1980 . . . . . . . . . . . . . S 200,-
Höhenlage eines im Bauland gelegenen
Grundes gemäß § 57 Abs. 1 lit. f oder
lit. j der Steiermärkischen Bauordnung
1968, je Quadratmeter . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 3,-
Motoren, Maschinen, Apparaten und
Gegenständen gemäß § 57 Abs. 1 lit. h
der Steiermärkischen Bauordnung 1968
a) bis einschließlich 7,5 kW oder einer
Bodenfläche bis 10 Quadratmeter . . . . . . . . . . . . . S 200,-
b) darüber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 1.000,-
Fahrzeugen und anderen transportablen
Einrichtungen gemäß § 57 Abs. 1 lit. i
der Steiermärkischen Bauordnung 1968,
je Fahrzeug oder Einrichtung . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
der Steiermärkischen Bauordnung 1968 . . . . . . . . . . . S 50,-
von genehmigten Bauplänen gemäß § 67
der Steiermärkischen Bauordnung 1968 . . . . . . . . . . . S 200,-
gungspflichtiger Aufzugs-, Klima-,
Ölfeuerungs- und ähnlicher technischer
Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 600,-
der Steiermärkischen Bauordnung 1968
a) je Einzelfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
b) je Hochhaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 1.500,-
für jede angefangene Arbeitsstunde . . . . . . . . . . . . S 120,-
Mitteilung behördlicher Art über Ansuchen
und im Interesse der Partei, je Seite,
ausgenommen Auskünfte gemäß Art. 20
Abs. 4 B-VG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-
stunde oder für eine spätere Sperrstunde
in Gast- und Schankgewerbebetrieben (§ 198
der Gewerbeordnung) mit der Gültigkeit
a) für einen oder zwei kalendermäßig
bestimmte Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-
b) für drei bis zehn Tage . . . . . . . . . . . . . . . . S 250,-
c) für mehr als zehn Tage . . . . . . . . . . . . . . . . S 500,-
Verkehrsfähigkeit von Waren auf Partei-
ansuchen für die Landeshauptstadt Graz
a) . . . . . . 1/2 % vom Wert der begutachteten Ware
b) mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 120,-
c) Höchstbetrag jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 1.200,-
a) 1 % vom Schätzwert der zu
versteigernden Gegenstände
b) mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
c) Höchstbetrag jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 3.500,-
Beschränkungen für das Halten und
Parken
a) für eine einmalige Straßenbenützung
für jedes Fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 100,-
b) für mehrmalige Straßenbenützung
für jedes Fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 400,-
Ladetätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 200,-
des Anbringens von Werbungen und
Ankündigungen an Straßen außerhalb von
Ortsgebieten, je Werbung und Ankündigung . . . . . . . . . S 600,-
oder Änderung von Werbe- und
Ankündigungseinrichtungen (Tafeln,
Schaukästen, sonstige Vorrichtungen
und Gegenstände, an denen Werbungen
und Ankündigungen angebracht werden
können, Bezeichnungen, Beschriftungen,
Hinweise u. dgl.)
a) je Quadratmeter Werbefläche . . . . . . . . . . . . . . S 50,-
b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
Steiermärkischen Bauordnung 1968, sofern
nicht eine Verwaltungsabgabe gemäß
Tarifpost 41 zu entrichten ist . . . . . . . . . . . . . . S 200,-
Anbringung von beleuchteten Werbeanlagen . . . . . . . . . S 200,-
auf oder neben Straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 200,-
Fußgängerzonen
a) für eine einmalige Straßenbenützung
einschließlich einer allfälligen
Rückfahrt für jedes Fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . S 120,-
b) für mehrmalige Straßenbenützung
für jedes Fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
zu verkehrsfremden Zwecken
a) für die Benützung von Straßenflächen
für die Dauer bis zu sieben Tagen . . . . . . . . . . . . S 300,-
b) für die Benützung von Straßenflächen
für die Dauer von mehr als sieben Tagen . . . . . . . . . S 1.200,-
c) für die Benützung nur des Luftraunies
über der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 300,-
d) für die Benützung von Straßenflächen
für Musizieren, Malen und Verkauf eigener
künstlerischer Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . S 300,-
und von Lautsprecherdurchsagen auf Straßen
für jeden Tonwagen oder für jede Laut-
sprecheranlage
a) für eine Zeitdauer bis zu sieben Tagen . . . . . . . . S 450,-
b) für längerfristige Bewilligungen . . . . . . . . . . . S 1.500,-
von Häusern oder Grundstücken auf die
Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 120,-
Betriebsstätte nach dem Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetz durch die Gemeinde
a) mit einem Fassungsraum bis zu 200
Personen oder mit einer Bodenfläche
bis zu 100 Quadratmetern . . . . . . . . . . . . . . . . . S 250,-
b) mit einem Fassungsraum für mehr
als 200 Personen oder mit einer Boden-
fläche von mehr als 100 Quadratmetern . . . . . . . . . . S 450,-
c) mit einem Fassungsraum für mehr
als 1000 Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 1.000,-
ortsfesten Betriebsstätte nach dem
Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz
durch die Gemeinde
a) mit einem Fassungsraum bis zu 200
Personen oder mit einer Bodenfläche
bis zu 100 Quadratmetern . . . . . . . . . . . . . . . . . S 100,-
b) mit einem Fassungsraum für mehr als
200 Personen oder mit einer Bodenfläche
von mehr als 100 Quadratmetern . . . . . . . . . . . . . . S 170,-
e) mit einem Fassungsraum für mehr als
1000 Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
pratermäßigen Veranstaltung von örtlicher
Bedeutung nach § 34 Abs. 1 des
Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes,
hei einer Veranstaltungsdauer von
a) längstens 3 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-
b) 4 bis 10 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 120,-
c) 11 bis 30 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 180,-
d) mehr als 30 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-
die Aufstellung und den Betrieb eines
Unterhaltungsspielapparates für Kinder
nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5b
des Steiermärkischen Veranstaltungs-
gesetzes je Apparat und angefangenes
Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 500,-
Betriebes von Schießstätten zu Ver-
gnügungszwecken an einem festen
Standort nach § 34 Abs. 1 des
Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes . . . . . . . . . S 1.000,-
einer sonstigen Veranstaltung von
örtlicher Bedeutung nach § 34 Abs. 1
des Steiermärkischen Veranstaltungs-
gesetzes mit Ausnahme von kleineren
sportlichen Veranstaltungen und von
kleineren Veranstaltungen mit
kulturellem Charakter (Begriffs-
bestimmungen siehe im Tarif A Allgemeiner
Teil, Tarifpost 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 170,-
für Veranstaltungen nach lit. a (§ 33
Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungs-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 250,-
Leiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 200,-
Leichenbegängnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 100,-
Raumordnungsgesetzes 1974 . . . . . . . . . . . . . . . . S 200,-
Gemeindewappens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 4.500,-
Gemeindewappens in Einzelfällen . . . . . . . . . . . . . S 450,-
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