Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Edelsgrub (politischer Bezirk Graz-Umgebung) | Omnilex
LGBL_ST_19900405_29•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Edelsgrub (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Edelsgrub (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_19900405_29Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Edelsgrub (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette05.04.1990
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Edelsgrub (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1. der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 74/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Edelsgrub wird mit Wirkung vom 1. April 1990 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Schwarz ein goldener Apfelbaum in Form eines Lebensbaumes, überdeckt von einem goldenen Balken, darin ein Balken von zwei Reihen roter, unten abgerundeter Dachziegel.“
§ 2
Die der Gemeinde Edelsgrub ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.