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Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 1990, mit der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare des Klinikvorstandes und der Departmentleiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind, geändert wird. | Omnilex