Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1991 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach). | Omnilex
LGBL_ST_19910628_44•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1991 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1991 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach).
LGBL_ST_19910628_44Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1991 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach).Gazette28.06.1991
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Gniebing-Weißenbach wird mit Wirkung vom 1. Juli 1991 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In goldenem Schild schwarz über zwei erhöhten Leisten im Schildfuß eine von zwei Punktreihen überhöhte Spitze von zehn Spickeln.“
§ 2
Die der Gemeinde Gniebing-Weißenbach ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.