Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1991, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten ................ S 4.850,-
den Hauptunterstützten ................. S 4.400,-
den Mitunterstützten
a) ab dem 10. Lebensjahr ............... S 2.890,-
b) bis zum 10. Lebensjahr .............. S 2.620,-
§ 2
Im Februar 1992 und im August 1992 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von S 500,- zur Abdeckung von Energiekosten.
§ 3
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1990, LGBl. Nr. 95/1990, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer