vom 9. Dezember 1991 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Schäffern
(politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGB1. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGB1. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGB1. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Schäffern wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
„Von Blau, Grün und Rot durch silberne Gegenzinnenleisten geteilt, im grünen Feld silbern ein
schreitender Bär mit ausgeschlagener Zunge •und schwarzem Halsband mit abfliegender silberner Kette."
§ 2
Die der Gemeinde Schäffern ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer