vom 3. Februar 1992 über die Erklärung
des Schwarzriegelmooses zum Naturschutzgebiet
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 3. Februar 1992 über die Erklärung
des Schwarzriegelmooses zum Naturschutzgebiet
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
1976, LGBL Nr. 65, in der Fassung
LGBL Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das in den Gemeinden Rettenegg und Ganz
gelegene Schwarzriegelmoos wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktion und Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität in dem
in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten
können von der Landesregierung bewilligt werden,
wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht
widerspricht.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer