LGBL_ST_19920619_25•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind
LGBL_ST_19920619_25Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sindGazette19.06.1992
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGB1. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 43/1991, wird verordnet:
§ 1
Die nach 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGB1. Nr. 106/1991, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, weichen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I
Ärzte in Ausbildung zum Facharzt
für Radiologie ab Beginn des 4. Monats
ihrer Tätigkeit im Hauptfach ............. 1 Punkt
Gruppe 11
Ärzte in Ausbildung zum Facharzt
für Radiologie ab Beginn des 4. Jahres
ihrer Tätigkeit im Hauptfach ..................2 Punkte
Gruppe I11
Fachärzte für Radiologie ab Beginn
des 6. Jahres ihrer Tätigkeit im
Hauptfach Radiologie sowie Fachärzte
anderer Sonderfächer, die in ihrem Fach
an der Radiologischen Universitätsklinik
und am Zentralröntgeninstitut des
Landeskrankenhauses Graz tätig sind,
bis zum vollendeten 6. Jahr ihrer Tätigkeit
an dieser Universitätsklinik ............. 3 Punkte
Gruppe IV
Fachärzte für Radiologie ab Beginn
des 7.Jahres ihrer Tätigkeit im Hauptfach Radiologie sowie Fachärzte
anderer Sonderfächer. die in ihrem Fa
an der Radiologischen Universitätsklinik
und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
ab Beginn des 7. Jahres ihrer Tätigkeit
an dieser Universitätsklinik
............................................... 4 Punkte
Gruppe V
Fachärzte für Radiologie ab Beginn
des 9. Jahres ihrer Tätigkeit im
Hauptfach Radiologie sowie Fachärzte
anderer Sonderfächer. die in ihrem Fa
an der Radiologischen Universitätsklinik
und am Zentralröntgeninstitut des
Landeskrankenhauses Graz tätig sind,
ab Beginn des 9. Jahres ihrer Tätigkeit
an dieser Universitätsklinik ................... 5 Punkte
Gruppe VI
Fachärzte für Radiologie ab Beginn
des 12. Jahres ihrer Tätigkeit im
Hauptfach Radiologie sowie Fachärzte
anderer Sonderfächer, die in ihrem Fach
an der Radiologischen Universitätsklinik
und am Zentralröntgeninstitut des
Landeskrankenhauses Graz tätig sind,
ab Beginn des 12. Jahres ihrer Tätigkeit
an dieser Universitätsklinik .......... 6 Punkte
Gruppe VII
Fachärzte für Radiologie ab Beginn
des 15. Jahres ihrer Tätigkeit im
Hauptfach Radiologie sowie Fachärzte
anderer Sonderfächer, die in ihrem Fach
an der Radiologischen Universitätsklinik
und am Zentralröntgeninstitut des
Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
ab Beginn des 15. Jahres ihrer Tatigkeit
an dieser Universitätsklinik 7 Punkte
Gruppe W1
Fachärzte für Radiologie ab Beginn
des 18. Jahres ihrer Tätigkeit im
Hauptfach Radiologie sowie
Fachärzte
anderer Sonderfächer. die in ihrem Fach
an der Radiologischen Universitätsklinik
und am Zentralröntgeninstitut des
Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
ab Beginn des 18. Jahres ihrer fätigkeit
an dieser Universitätsklinik ................ 8 Punkte.
Zusätzlich zu den Gruppenpunkten bestehen fol-
gende Ansprüche:
Habilitierte Ärzte im Sonderfach Radiologie;
habilitierte Fachärzte anderer
Sonderfächer mit einer Zugehörigkeit
von mehr als 6 Jahren zur Radiologischen
Universitätsklinik und dem
Zentralröntgeninstitut ................plus 1Punkt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988, LGB1.
NI. 59, über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentrairöntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind, außer Kraft.
Für die Steiemärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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