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Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind | Omnilex