Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter. die Bedienstete des Landes und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Leoben tätig sind
Gemäß 5 38a des Steiemärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG). LGBl. NI. 78/1957, zuletzt in der
Fassung des Gesetzes LGB1. NI. 43/1991, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregiemng. LGBl. Nr. 106/1991. auf ärztliche Mitarbeiter des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Leoben entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt. welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I (Turnusärzte)
Änte in Ausbildung zum
praktischen Arzt .............................. 1 Punkt
Gruppe I1 (Assistenzärzte ohne Fach)
a) Ärzte in Ausbildung zum
Facharzt oder in gleichwertiger
Tätigkeit ab Beginn des
- Ausbildungsjahres 1 Punkt
b) wie Gruppe I1 lit. a ab Be
des 2. Ausbiidungsjahres 2 Punkte
C) wie Gruppe I1 iit. a ab Be
des 3. Ausbild~g
und praktische An 3 Punkte
d) wie Gmppe I1 lit. a
des 4. Ausbildungsjahres
und stationsführende
praktische Arzte 4 Punkte
e) wie Gruppe I1 lit
des 5. Ausbiidun 5 Punkte
Gruppe I11(Oberärzte)
a) Oberärzte ab Beginn des
- Facharztdienstjahres .................... 8 Punkte
b) 1. Oberarzt -Vertreter des
Abteilungsleiters ......................... 10 Punkte.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiennärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer