Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Hartberg tätig sind
Gemäß 5 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGB1. NI. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 43/1991.wird verordnet:
§ 1
Die nach 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung. LGB1. Nr. 106/1991, auf ärztliche Mitarbeiter der Chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Hartberq entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgen-
der Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I (Turnusärzte)
Ärzte in Ausbildung zum
praktischen Arzt ...................... 1 Punkt
Gruppe I1 (Assistenzärzte ohne Fach)
a) Ärzte in Ausbildung zum
Facharzt oder in gleichwertiger
Tätigkeit ab Beginn des
- Ausbildungsjahre 1 Punkt
des 2. Ausbildungsjahr 2 Punkte
3 Punkte
des 4. Ausbildungsjahres
und station+üuende
praktische Arzte 4 Punkte
e) wie Gruppe I1 lit.
des 5. Ausbildungsjahres ......... 5 Punkte
Gruppe I11 (Oberärzte)
a) Oberärzte ab Beginn des
- Facharztdienstjahres .................... 5 Punkte
b) Oberärzte ab Beginn des
- Facharztdienstjahres ................ 6 Punkte
C) Oberärzte ab Beginn des
- Facharztdienstjahres ...................... 8 Punkte
d) Erster Oberarzt -Vertreter des
Abteilungsleiten .................. 10 Punkte.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monaisersten in Kraft.
Für die Steiennärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer