LGBL_ST_19920811_34•Gesetz vom 10. April 1992 über den Verkauf von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 1992)
LGBL_ST_19920811_34Gesetz vom 10. April 1992 über den Verkauf von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 1992)Gazette11.08.1992
Gesetz vom 10. April 1992 über den Verkauf
von Forderungen des Landes Steiermark
(Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 1992)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Die Steiermärkische Landesregierung wird
ermächtigt, Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen an inländische Geldinstitute zum Barwert zu verkaufen.
(2) Mit dem Verkauf wird vom Land Steiermark
gegenüber den Käufern die Haftung für die Einbringlichkeit der Forderungen übernommen; zugunsten des Landes bestehende Sicherheiten bleiben aufrecht.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat unter
Bedachtnahme auf die jeweils im Voranschlag veranschlagten
Erlöse aus Forderungsverkäufen festzulegen,
zu welchem Zeitpunkt welche Kategorien
von Förderungsdarlehen zu welchen Konditionen den Geldinstituten zum Ankauf anzubieten sind.
§ 3
Bei der Ermittlung des Barwertes als Kaufpreis für
die Geldinstitute sind die noch nicht fälligen Annuitäten (Tilgung und Zinsen) der Förderungsdarlehen
gemäß Schuldschein bzw. Tilgungsplan, unter Berücksichtigung
einer allenfalls festgelegten verstärkten
Tilgung, auf den Verkaufszeitpunkt abzuzinsen.
§ 4
(1) Die zum Zeitpunkt des Verkaufs gültigen Bedingungen für die Gewährung der Wohnbauförderungsdarlehen
bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht, insbesondere
gilt dies auch für die Verzinsung, Tilgung
einschließlich verstärkter Tilgung, Laufzeit usw.
(2) Zum Zweck der fortdauernden Sicherstellung
der den Darlehensgewährungen zugrundeliegenden Förderungsabsicht ist Vorsorge zu treffen, daß nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute das Land Steiermark die ihm nach den Wohnbauförderungsgesetzen bzw. den Darlehens vertragen
zustehenden Rechte geltend machen kann.
§ 5
Den FÖrderungsnehmern wird das Recht eingeräumt,
auch nach dem Verkauf der Darlehensforderungen
an Geldinstitute von den Möglichkeiten einer
landesgesetzlichen Begünstigung für die vorzeitige
Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen Gebrauch
zu machen.
§ 6
Die Nettoerlöse aus den Forderungsverkäufen sind
zur Finanzierung der vom Land Steiermark gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und 4 des Steiermarkischen Wohnbauförderungsgesetzes
1989, LGB1. Nr. 77/1989, bereitzustellenden
Mittel zu verwenden. Allfällig verbleibende
Mehreinnahmen sind einer für Wohnbauförderangsmaßnahmen
zweckgewidmeten Rücklage zuzuführen.
§ 7
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Krainer Ressel
Landeshauptmann Landesrat
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