vom 22. Juni 1992, mit der die Verordnung
über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten,
die Bedienstete des Landes und an einer
öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert
wird
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. Juni 1992, mit der die Verordnung
über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten,
die Bedienstete des Landes und an einer
öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert
wird
Gemäß § 38 a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBL Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr. 43/1991, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, LGBL Nr. 106/1991, in
der Fassung LGB1. Nr. 24/1992, über die Bemessung
der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes
und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig
sind, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Dem § 2 Abs. 2 ist nachfolgende lit. c anzufügen:
„c) Im Landeskrankenhaus Hörgas-Enzenbach
ca} Krankenhaus Enzenbach - Abteilung
für Lungenkrankheiten 55 : 45."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die -Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer