vom 28. Juni 1992, mit der die Verordnung
über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert
wird
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1992, mit der die Verordnung
über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird
Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§28
Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGB1. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr. 43/1991, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 1992, LGB1. Nr. 8, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten wird wie folgt geändert:
Artikel I
Im § 9 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:
„Die auf die Arztgebühren entfallenden Anteile werden im Anhang B angeführt, wobei der Geldwert der einzelnen Punkte S 3,56 beträgt."
Artikeln
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer