LGBL_ST_19921028_55•Gesetz vom 26. Mai 1992 über den Tourismus in Steiermark (Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992)
LGBL_ST_19921028_55Gesetz vom 26. Mai 1992 über den Tourismus in Steiermark (Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992)Gazette28.10.1992
Gesetz vom 26. Mai 1992 über den Tourismus
in Steiermark (Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I.TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus;
Maßzahlen und Mediane
(1) Die Landesregierung hat alle fünf Jahre, ab dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, die Bedeutung
einer Gemeinde für den Tourismus festzustellen und
sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung
in eine der Ortsklassen gemäß § 3 einzustufen. Vor
Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu
hören.
(2) Die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus
ist an folgenden Maßzahlen zu messen:
(3) Der fünfjährige Durchschnittswert gemäß Z. 1 ist aus der Zahl der Nächtigungen jener fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorzunehmen ist, unmittelbar vorangegangen sind. Die Zahl der Einwohner
gemäß Z. 2 und Z. 3 bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde
haben. Für die Ermittlung der steuerpflichtigen
Umsätze der Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe
einer Gemeinde (Z. 3) ist die jeweils letzte
Umsatzsteuerstatistik des Bundesmimsteriums für
Finanzen heranzuziehen.
(4) Die Landesregierung hat die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z. 3 aller Gemeinden und die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 der steiermärkischen
Berichtsgemeinden gemäß § 3 Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGB1. Nr. 284, i. d. F. BGB1.
Nr. 50/1990, zu ermitteln, nach ihrer Größe zu ordnen
und sodann die genau in der Mitte liegenden Werte
(Mediane) festzustellen.
§3
Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen
(1) Die Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse „Statutarstadt".
(2) Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (§ 2 Abs. 2 Z. 1 bis Z. 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 3) überschreiten.
(3) Die Grenzwerte betragen:
Z. 3;
(4) Gemeinden, die nach Abs. 2 und Abs. 3 nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse D. Eine Gemeinde der Ortsklasse D ist auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung in der Verordnung
gemäß § 2 Abs. 1 in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihr Tourismusangebot eine überörtliche
Bedeutung aufweist und eine Verbesserung des wirtschaftlichen
Ergebnisses aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder wenn sie Mitglied
eines Tourismusverbandes gemäß § 4 Abs. 3 wird. Die Gemeinde hat die Einstufung im Anhörungsverfahren
gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz zu beantragen.
(5) Eine Tourismusgemeinde kann nach Erlassen
einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung durch Verordnung
in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die Tourismusgemeinde wegen Änderungen in der Qualität des Tourismusangebotes,
der Zahl der Tourismussaisonen oder der Art des Tourismus der beantragten Ortsklasse entspricht. Eine solche Verordnung tritt mit der Neuerlassung der Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 außer Kraft.
(6) Vor Antragstellung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 hat die Gemeinde eine Befragung aller bekannten (künftigen) Pflichtmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 durchzuführen
und das Ergebnis dieser Befragung dem Antrag
anzuschließen. Eine Befragung ist auch durchzuführen,
wenn diese von mindestens einem Drittel der
bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder verlangt wird.
II. TEIL
Tourismusverbände
Organisation
§ 4
Allgemeine Bestimmungen
(1) Durch die Einstufung einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 in eine der Ortsklassen A, B, C sowie Statutarstadt wird ein Tourismusverband gebildet.
(2) Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband ..." unter Anfügung des Namens der Tourismusgemeinde, für die er errichtet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband seinen Sitz. Der Tourismusverband ist berechtigt, im Geschäftsverkehr einen werbewirksamen Namen bzw. ein Emblem zu
verwenden.
(3) Tourismusgemeinden, die ein gemeinsames oder
gleichartiges Tourismusangebot haben und die
als Region eine Einheit bilden, sollen sich zu
einem gemeinsamen Tourismusverband zusammenschließen.
Über Antrag der betroffenen Tourismusgemeinden
ist ein derartiger Verband durch die Landesregierung zu verordnen. Solche Tourismusverbände
sind im Sinne des § 6 besonders zu fördern.
Zugleich ist zu bestimmen, in welcher dieser Gemeinden
der Tourismusverband seinen Sitz hat und wie
seine Bezeichnung lautet.
(4) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere:
(5) Die Einstufung einer bisher in eine der Ortsklassen A bis C eingestuften Gemeinde in die Ortsklasse D
schließt die Auflösung ihres Tourismusverbandes mit ein. Das vorhandene Verbandsvermögen ist unter Aufrechterhaltung seiner Widmung für Tourismuszwecke
an die Gemeinde zu übertragen.
(6) Wird gemäß Abs. 3 für mehrere Tourismusgemeinden ein Tourismusverband gebildet, so geht
das vorhandene Verbandsvermögen der bisherigen
Tourismusverbände auf diesen über. Im Falle der Auflösung
eines Tourismusverbandes für mehrere Tourismusgemeinden
ist das vorhandene Verbandsvermögen
auf die neuerrichteten Tourismusverbände nach
dem Verhältnis des Aufkommens an Interessentenbeiträgen
in den Tourismusgemeinden aufzuteilen.
(7) Wird eine Gemeinde auf Grund der Einstufung
gemäß § 2 Abs. 1 zur Tourismusgemeinde, so hat der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur Wahl des Vorsitzenden des Tourismusverbandes die Aufgaben des Vorsitzenden
wahrzunehmen. Im Fall des § 4 Abs. 3 hat der Bürgermeister
jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, bis zur Wahl des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vollversammlung (§ 7) ist zu ihrer ersten Sitzung
innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Inkrafttreten
der neuen Ortsklasseneinteilung, einzuberufen.
§ 5
Regionale Zusammenarbeit
(1) Tourismusverbände bzw. Tourismusverbände
nach § 4 Abs. 3, Gemeinden, Tourismusvereine nach
dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 223, i. d. F. BGB1. Nr. 648/1987, sowie allfällige sonstige juristische Personen können, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und nachfragegerechter Erledigung ihrer Aufgaben geboten
ist, einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinsam besorgen (Regionalverbände).
(2) Ein solcher Zusammenschluß hat auch unter
Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten zu erfolgen.
(3) Regionale Aufgaben sind insbesondere
(4) Die Satzung eines Regionalverbandes hat insbesondere eine namentliche Aufzählung der beteiligten
Tourismusverbände bzw. Tourismusvereine, sonstiger
juristischer Personen sowie der Gemeinden der Ortsklasse A bis einschließlich D, den Sitz und den Namen
des Regional Verbandes, nähere Bestimmungen über
die Organe und deren Aufgabenbereich, die Aufbringung der für den Gemeinschaftszweck erforderlichen
Mittel, die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder
sowie Bestimmungen über die Haushaltsführung und
die Vermögensgebarung zu enthalten.
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.
§6
Förderung
(1) Das Land fördert als Träger von Privatrechten
dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben
sind insbesondere
[2) Regionale Vorhaben sind zu fördern, wenn
des regionalen Zusammenschlusses für die zur Zielerreichung erforderliche Zeit sicherstellen,
(3) Für die Förderung von Vorhaben nach Abs. 1
sind von der Landesregierung Richtlinien zu erstellen. Vor Erstellung der Richtlinien sind Gemeindebund
und Städtebund zu hören.
(4} Dem Landtag ist vom Amt der Steiermärkischen
Landesregierung jährlich ein schriftlicher Bericht über die Förderung von Vorhaben nach Abs. 1 zu übermitteln (Tourismusbericht). Die Übermittlung hat bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des vom Bericht umfaßten
Kalenderjahres zu erfolgen.
§ 7
Organe des Tourismusverbandes
Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, die Tourismuskommission, der Vorstand,
der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer.
§ 8
Mitglieder des Tourismusverbandes
(1) Die Tourismusinteressenten sowie die Gemeinde
bzw. im Falle des § 4 Abs. 3 die Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine gesetzlichen Mitglieder. Kerne gesetzlichen Mitglieder sind Personen,
juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts
sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen,
deren Umsätze zur Gänze gemäß § 31 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind,
sowie jene, die gemäß § 33 Abs. 1 keinen Interessentenbeitrag
zu leisten haben.
(2) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf
ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission
(§ 13) in den Tourismusverband als freiwillige
Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie
(3) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf
ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (§ 13) in den Tourismusverband als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie
Vollversammlung
§ 9
Mitglieder, Einberufung, Beschlußfähigkeit
und Abstimmung
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen
Mitgliedern gemäß § 8. Gesetzliche Mitglieder (§ 8 Abs. 1) und freiwillige Mitglieder (§ 8 Abs. 2) haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme; außerordentliche Mitglieder (§ 8 Abs. 3) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht teil.
(2) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzendendes Tourismusverbandes einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und mindestens drei
Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen.
In der Einberufung sind die Tagesordnung und
insbesondere die Anzahl der zu wählenden Tourismuskommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Weiters ist die Einberufung an der
bzw. an den Amtstafeln der Gemeinden, auf deren
Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens 2 Wochen kundzumachen. Der Anschlag an der Amtstafel hat mindestens 2 Wochen
vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Vorsitzenden den Anschlag an der Amtstafel
zu veranlassen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufung kann
zusätzlich durch Verlautbarung in einem periodischen Druckwerk erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung kann dabei unterbleiben.
(3) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn
die Einberufung entsprechend den Vorschriften des Abs. 1 erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder
(§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten ist. Ist zu der für
den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten, so
ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von
einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl
der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2} beschlußfähig„ wenn in der Einberufung
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(4) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist,
sofern nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung
stehen. Beschlüsse der Vollversammlung über eine Änderung der Interessentenbeiträge können nur auf
Antrag der Tourismuskommission erfolgen,- sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung über
die Aufnahme eines Darlehens nach § 12 Z. 3 darf nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen.
(5) Die Vollversammlung ist mindestens einmal
jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens
ein Drittel der Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt.
(6) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder (§ 8)
begründet wird, sind vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung über die Dauer einer Woche zur Einsicht
für die Mitglieder (§ 8) aufzulegen. Die Auflage
ist ortsüblich kundzumachen.
§10
Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission
(1) Für die Wahl der von der Vollversammlung zu
entsendenden Mitglieder in die Tourismuskommission
gelten nachstehende Bestimmungen mit der Maßgabe,
daß den außerordentlichen Mitgliedern weder das
passive noch das aktive Wahlrecht zukommt.
(2) Die Gemeinde hat alle gesetzlichen Mitglieder
des Tourismusverbandes sowie die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu erheben. Die gesetzlichen Mitglieder sind von der Gemeinde sodann in die entsprechende Beitragsgruppe gemäß § 29 Abs. 1 einzuordnen.
(3) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes (§ 4 Abs. 7) hat ein Verzeichnis, das alle gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes sowie deren Zuordnung
zu einer Beitragsgruppe beinhaltet, unverzüglich
für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen und die Auflage ortsüblich
kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie der Aufnahme eines
vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes
während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das
gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied
gegen seine Einordnung in eine Beitrags- oder Wahlvorschlagsgruppe
zu. Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung
unverzüglich zu entscheiden.
§11
Ausübung des Stimmrechts
(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.
Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen
werden, wenn es sich um die Vertretung durch
ein den Mitgliedern der Tourismuskommission
bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über
Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht
bestehen.
(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes
Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel
über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis
ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten
auszuüben.
(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
§12
Aufgaben
Der Vollversammlung sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:
(1) Die Funktionsperiode der Tourismuskommission
beträgt 5 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl der entsprechenden Zahl der Mitglieder gemäß Abs. 2. Bei der Festlegung der Mitgliederzahl ist auf die Anzahl der gesetzlichen Mitglieder in der Tourismusgemeinde bzw. den Tourismusgemeinden (§ 4 Abs. 3)
in der Weise Bedacht zu nehmen, daß diese bei Tourismusverbänden
mit bis zu 30 gesetzlichen Mitgliedern
je Wahlvorschlagsgruppe 1 Mitglied, mit 31 bis 70
gesetzlichen Mitgliedern je Wahlvorschlagsgruppe
2 Mitglieder, mit 71 bis 150 gesetzlichen Mitgliedern
je Wahlvorschlagsgruppe 3 Mitglieder und mit über
150 gesetzlichen Mitgliedern je Wahlvorschlagsgruppe 4 Mitglieder wählen.
(2) Die Mitglieder werden in der Vollversammlung
von den einzelnen Wahlvorschlagsgruppen (§ 14 Abs. 3) getrennt gewählt, wobei für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu wählen ist. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist das vereinfachte Wahlverfahren
nach § 15 Abs. 1 und 3.
(3) Weiteres Mitglied der Tourismuskommission ist
der Bürgermeister der Tourismusgemeinde, im Falle
des § 4 Abs. 3 die Bürgermeister der Tourismusgemeinden. Wurde der Bürgermeister bereits von der Vollversammlung zum Mitglied der Tourismuskommission gewählt, so ist der nach der Steiermärkischen
Gemeindeordnung 1967, LGB1. Nr. 115, i. d. g. F., in Betracht kommende Vizebürgermeister Mitglied der Tourismuskommission bzw. ist, wenn auch dieser
bereits von der Vollversammlung gewählt bzw. von
der Tourismusgemeinde nach Abs. 2 entsandt wurde,
ein weiteres Mitglied des Gemeinderates nach Abs. 2
zu entsenden, das der Fraktion des Bürgermeisters
angehört. In der Tourismuskommission der Stadt Graz tritt an die Stelle des Bürgermeisters das für Tourismusangelegenheiten zuständige Stadtsenatsmitglied.
(4) In Tourismusgemeinden mit 31 bis 70 Tourismusinteressenten ist ein zusätzliches Mitglied {Ersatzmitglied)
der Tourismuskommission vom Gemeinderat
der Tourismusgemeinde, ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 3, aus seiner Mitte zu entsenden. Bei diesem Mitglied (Ersatzmitglied) darf es sich nicht um ein von der Vollversammlung bereits gewähltes Mitglied handeln. Ferner darf dieses Mitglied nicht der Fraktion
des Bürgermeisters angehören. Sofern der Bürgermeister der stärksten Fraktion angehört, steht die Entsendung dieses Mitglieds der zweitstärksten Fraktion zu;
gehört der Bürgermeister nicht der stärksten Fraktion an, steht die Entsendung dieses Mitglieds der stärksten Fraktion zu. In Tourismusgemeinden mit über
71 Tourismusinteressenten sind zwei zusätzliche Mitglieder
(Ersatzmitglieder) der Tourismuskommission
vom Gemeinderat der Tourismusgemeinde, ausgenommen
im Fall des § 4 Abs. 3, aus seiner Mitte zu entsenden.
Bei diesen Mitgliedern darf es sich nicht um
von der Vollversammlung bereits gewählte Mitglieder handeln. Gehört der Bürgermeister der stärksten Fraktion an, steht die Entsendung dieser Mitglieder der
zweitstärksten und drittstärksten Fraktion zu. Gehört der Bürgermeister nicht der stärksten Fraktion an, sind jene Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke zu berücksichtigen, denen der Bürgermeister nicht
angehört. Sind nur zwei Fraktionen im Gemeinderat
vertreten, so steht jeder Fraktion ein Vertreter zu.
(5) Die Tourismusgemeinde ist vom Vorsitzenden
(§ 19) spätestens vier Wochen vor der Wahl der von der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder der Tourismuskommission schriftlich aufzufordern, innerhalb
einer Frist von 6 Wochen die entsprechenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) bekanntzugeben.
(6) Die Mitglieder der Tourismuskommission sind
der Landesregierung bekanntzugeben.
(7) Die in die Tourismuskommission entsendeten
Mitglieder (Ersatzmitglieder) üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch den Gemeinderat oder bis
zur Neuwahl der Tourismuskommission, längstens
aber für die Dauer ihres Gemeinderatsmandates, aus.
§14
Wahl durch die Vollversammlung
(1) Die Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder der Tourismuskommission wird
vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter)
geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe
und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung
aus ihrer Mitte zwei Beisitzer zu wählen.
(2) Wahlberechtigt sind in den einzelnen Wahlvorschlagsgruppen nur die Mitglieder der betreffenden Wahlvorschlagsgruppe. Wählbar sind nur die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2, im Falle von juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder verwandten rechtsfähigen Gesellschaftsformen
deren Vertreter bzw. die von den Mitgliedern
Bevollmächtigten. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die nach der Steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960, LGB1. Nr. 6, i. d. g. F., in den Gemeinderat nicht wählbar sind. Der Mangel des
ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) im Gebiet der Gemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz
hat, begründet jedoch nicht den Ausschluß von der Wählbarkeit.
(3) Die einzelnen Beitragsgruppen werden zu drei Wahlvorschlagsgruppen zusammengefaßt, wobei die
gesetzlichen Mitglieder in der Beitragsgmppe 1 die
erste, die gesetzlichen Mitglieder in den Beitragsgruppen
2 und 3 die zweite und die übrigen gesetzlichen
Mitglieder die dritte Wahlvorschlagsgruppe bilden. Ist ein gesetzliches Mitglied in mehreren Beitragsgruppen beitragspflichtig, so gehört es jener Wahlvorschlagsgruppe an, die der niedrigsten Beitragsgruppe
entspricht.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit,
spätestens bis zum fünften Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle, in Ermangelung einer solchen bei der Zustelladresse, des Tourismusverbandes einen schriftlichen, von ihm zu unterfertigenden Wahlvorschlag für
seine Wahlvorschlagsgruppe einzubringen. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung zur Vollversammlung
hinzuweisen. Der Wahlvorschlag muß mindestens die Namen von zwei und darf höchstens die Namen von so
vielen wählbaren Personen enthalten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder in dieser Wahlvorschlagsgruppe zu wählen sind. Eine Person gilt nur dann als in den Wahlvorschlag aufgenommen, wenn sie gemäß Abs. 2
wählbar ist und ihre schriftliche Zustimmungserklärung vorliegt. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Wahlvorschläge, die nicht die
erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig; über die Höchstzahl in einem Wahlvorschlag angeführte Namen gelten als nicht beigesetzt. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt
sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung
zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht
beigesetzt.. Der Wahlleiter hat die eingebrachten
Wahlvorschläge zu prüfen und die gültigen und allenfalls richtiggestellten Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw. zu bezeichnen.
Die gültigen Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal öffentlich kundzumachen.
(5} Werden vor der Vollversammlung keine gültigen
Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor
Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens
einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde
festzusetzen, innerhalb der jeder Wahlberechtigte
dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag für
seine Wahlvorschlagsgruppe übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 3 dritter bis achter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge ohne
die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber
mit der Aufforderung zur unverzüglichen
Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher
Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, so ist
er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekanntzugeben.
(6) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzufuhren.
Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag
nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche
Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln
gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit
von Stimmzetteln entscheiden der Wahlleiter und die zwei Beisitzer mit Stimmenmehrheit. Wird für eine Wahlvorschlagsgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt.
(7) Werden Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 3 und Abs. 4 nicht eingebracht, so sind die Mitglieder der Tourismuskommission nach folgendem Verfahren zu
wählen: Jeder Wähler hat vier Namen von Mitgliedern
des Tourismusverbandes untereinander auf den Stimmzettel zu setzen. Jeder Wähler darf nur einen Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist gültig, wenn
wenigstens eine wählbare Person unzweifelhaft
bezeichnet ist. Enthält ein Stimmzettel Namen von
Personen, die nicht wählbar sind, so gelten diese Namen als nicht beigesetzt. Wenn ein im Stimmzettel
angeführter Name eine zu wählende Person nicht
unzweifelhaft erkennen läßt, gilt dieser Name ebenfalls als nicht beigesetzt; ebenso Namen, die über die
erforderliche Anzahl hinaus auf den Stimmzetteln stehen; hiebei sind die Namen von oben nach unten zu
zählen. Die auf den Stimmzetteln angeführten Personen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenanzahl zu Tourismuskommissionsmitgliedem und Ersatzmitgliedern gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(8) Die Wahl hat wahlvorschlagsgruppenweise,
beginnend mit der Wahlvorschlagsgruppe, die am
wenigsten Mitglieder umfaßt, zu erfolgen. Bereits als Mitglieder der Tourismuskommission Gewählte sind
nicht neuerlich wählbar. Ersatzmitgliedschaften auf Grund der Wahl in einer anderen Wahlvorschlagsgruppe erlöschen bei Wahl als Mitglied der Tourismuskommission. Ist durch den Ausfall eines solchen
Ersatzmitgliedes nicht mehr für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorhanden, so ist in der betreffenden
Wahlvorschlagsgruppe nach den vorstehenden
Bestimmungen ein neues Ersatzmitglied zu wählen.
§15
Vereinfachtes Wahlverfahren
(1) In jenen Tourismusgemeinden, in denen höchstens 30 Tourismusinteressenten gemäß § 8 Abs. 1
und 2 den Tourismusverband bilden, erfolgt die Wahl der Mitglieder in die Tourismuskommission nicht in Wahlvorschlagsgruppen (§ 10 Abs. 2), sondern aus der Vollversammlung in einem vereinfachten Wahlverfahren.
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu seiner Gültigkeit die Namen von drei gesetzlichen und wählbaren Mitgliedern und ebenso drei Ersatzmitgliedern zu enthalten.
(3) Dieses vereinfachte Wahlverfahren gilt auch in Tourismusverbänden mit mehr als 30 gesetzlichen
Mitgliedern, wenn die Wahl in einer Wahlvorschlagsgruppe (§ 10 Abs. 2) nicht oder nicht vollständig
zustande kommt. Dabei ist auf die im § 13 Abs. 1 festgelegte
Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern
der Tourismuskommission Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bestimmungen des § 14 gelten mit Ausnahme
der Regelung über die Wahlvorschlagsgruppen
sinngemäß.
(5) Wird für die Wahl der Tourismuskommission nur
ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt.
§16
Verzicht, Vorrückung der Ersatzmitglieder
(1) Ein Mitglied der Tourismuskommission scheidet
durch den Tod, durch Verzicht auf seine Zugehörigkeit zur Tourismuskommission oder durch Abberufung
durch die entsendende Tourismusgemeinde aus. Der Verzicht und die Abberufung sind schriftlich zu erklären
oder mitzuteilen und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter rechtswirksam.
(2) Wird gegen ein Mitglied der Tourismuskommission eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer
strafbaren Handlung eingeleitet, die.nach der Gemeindewahlordnung
1960 einen Wahlausschließungsgrund
darstellt, so ruht während der Dauer des Verfahrens die Zugehörigkeit zur Tourismuskommission.
(3) Ein Mitglied der Tourismuskommission ist auf
Antrag der Tourismuskommission oder von Amts
wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zur Tourismuskommission als verlustig
zu erklären, wenn
(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Tourismuskommissionsmitglied ist das nächstfolgende der betreffenden Wahlvorschlagsgruppe zuzurechnende
Ersatzmitglied bzw. bei den Mitgliedern gemäß § 13 Abs. 3 und Abs. 4 das namhaft gemachte Ersatzmitglied
einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist
nicht zulässig.
(5) Scheiden mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder aus, so gilt die Tourismuskommission als aufgelöst. Der Vorsitzende
hat die Neuwahl bzw. Neubestellung der Mitglieder
unverzüglich zu veranlassen. Mit der Wahl beginnt
gemäß § 13 Abs. 1 eine neue Funktionsperiode.
(6) Die Tourismuskommission bleibt bis zur erfolgten Konstituierung der neuen Tourismuskommission
im Amt.
(7) Die Mitglieder der Tourismuskommission üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.
§17
Aufgaben der Tourismuskommission
(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung
aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer (§ 25) vorbehalten sind.
(2) Die Tourismuskommission ist mindestens vierteljährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens
ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission
verlangt.
(3) Die Tourismuskommission hat die Vollversammlung über ihre Tätigkeit umfassend zu informieren.
§18
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Vorsitzenden-Stellvertreter und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand hat zumindest je ein Vertreter jeder Wahlvorschlagsgruppe (§ 10 Abs. 2)
anzugehören; der Vorstand wird von der Tourismuskommission
aus ihrer Mitte gewählt. Die Funktionsperiode
des Vorstandes endet gleichzeitig mit der Funktionsperiode der Tourismuskommission. Er führt
seine Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstandes weiter.
Die Wahl des Vorstandes ist m der konstituierenden Sitzung der Tourismuskommission durchzuführen.
Sind nicht wenigstens zwei Drittel aller stimmberechtigten
Tourismuskommissionsmitglieder anwesend,
so hat das an Jahren älteste stimmberechtigte Tourismuskommissionsmitglied die Tourismuskommission binnen zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder unter der Leitung des Einberufenden
durchzuführen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Reihenfolge nach Abs. 1 in getrennten Wahlgängen
mit Stimmzettel zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich bei einer Wahl Stimmengleichheit, so ist eine Stichwahl mit den beiden Vorgeschlagenen, die am meisten Stimmen
erhalten haben, durchzuführen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit
sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das vom ältesten
stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglied zu
ziehen ist.
(3) Findet sich kein Tourismuskommissionsmitglied
einer Wahlvorschlagsgruppe bereit, Mitglied des Vorstandes zu werden, so ist dieses Vorstandsmitglied aus
den übrigen stimmberechtigten Mitgliedern der Tourismuskommission zu wählen.
(4) Wird die Wahl der Tourismuskommission im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 15 vorgenommen,
erfüllen die Mitglieder der Tourismuskommission
zugleich die Aufgaben des Vorstandes.
(5) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 finden
sinngemäß für die Mitglieder des Vorstandes Anwendung. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Vorstandes ist binnen vier
Wochen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für den Rest der Funktionsperiode
zu ersetzen. Erfolgt diese Wahl nicht fristgerecht, so kann die Landesregierung Mitglieder der Tourismuskommission mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern des Vorstandes ernennen; sie bleiben so
lange im Amt, bis die Tourismuskommission die Ersatzwahl durchgeführt hat.
(6) Der Vorstand ist neben den in diesem Gesetz
besonders geregelten Aufgaben zur Vorberatung aller der Beschlußfassung durch die Tourismuskommission
vorbehaltenen Angelegenheiten, die die Tourismuskommission ihm zuweist, berufen.
(7) Der Bürgermeister der Tourismusgemeinde hat
Sitz und Stimme im Vorstand. Im Falle des § 4 Abs. 3 entsenden die Bürgermeister der Tourismusgemeinden
einen von ihnen als Vertreter mit Sitz und Stimme
in den Vorstand.
§19
Der Vorsitzende
Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung der Vorsitzende-Stellvertreter - vertritt den Tourismusverband nach außen. Er leitet die Verwaltung des Tourismusverbandes; er führt den Vorsitz in der Vollversammlung, in der Tourismuskommission und im Vorstand.
§20
Prüfungsausschuß
(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei
Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter, die dem Vorstand nicht angehören dürfen (Prüfungsausschuß).
§ 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, Abs. 2 und Abs. 5 gelten sinngemäß.
(2) Dem Prüfungsausschuß obliegt es, die laufende
Gebarung und den Rechnungsabschluß des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen
Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung
mit dem Voranschlag zu prüfen.
§21
Geschäftsordnung und Geschäftsstelleder Tourismusverbände
(1) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung
m eine Geschäftsordnung der Tourismusverbände.
(2) In dieser Geschäftsordnung ist insbesondere zu
bestimmen, daß
(3) Die Geschäftsordnung kann weiters nähere
Bestimmungen enthalten, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußerfordernisse,
die Einrichtung der Buchführung, die Aufbringung der Haushaltsmittel und die gesonderte Darstellung
bestimmter Einnahmen im Jahresvoranschlag.
§22
Haushaltsführung und Vermögensgebarung
Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen hinsichtlich der Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Tourismusverbände zu erlassen.
Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
Bestimmungen hinsichtlich Vermögenswirtschaft,
Haushaltsführung, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
sowie Buchführung der Tourismusverbände.
§23
Geschäftsstellen
Die Tourismusverbände können zur Besorgung der
ihnen obliegenden Aufgaben Geschäftsstellen errichten. Tourismusverbände, die Geschäftsführer (§ 25)
bestellen, sind zur Errichtung einer Geschäftsstelle verpflichtet.
§24
Gemeinschaftliche Geschäftsstelle
(1) Mehrere Tourismusverbände können eine
gemeinsame Geschäftsstelle errichten.
(2) Über die Errichtung, Führung, Finanzierung und Auflassung der gemeinsamen Geschäftsstelle haben
die beteiligten Tourismusverbände eine schriftliche
Vereinbarung abzuschließen.
§25
Geschäftsführer
(1) Den Tourismusverbänden ist die Bestellung
eines Geschäftsführers freigestellt.
(2) Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, obliegt ihm die Leitung der Geschäftsstelle. Er ist dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung seiner
Aufgaben verantwortlich. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes der Tourismuskommission unvereinbar.
(3) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller
Bediensteten des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers.
Seine Befugnisse, insbesondere hinsichtlich
Regelung der Dienstzeit, Festsetzung der allgemeinen
Aufgabenverteilung der Geschäftsstelle, Urlaubseinteilung,
Anordnung von Dienstreisen, sind im Dienstvertrag
zu regeln.
(4) Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat
zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge
zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.
(5) Der Geschäftsführer ist in Angelegenheit der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission
und dem Vorstand auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(6) Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der
1 Vollversammlung, der Tourismuskommission und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung
der Sitzungen aufzunehmen.
§26
Aufsicht
Die Tourismusverbände unterliegen der Aufsicht
der Steiermärkischen Landesregierung. Die einschlägigen
Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung
1967 gelten sinngemäß.
III. TEIL
Interessentenbeiträge
§27
Beitragspflicht
(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z. 5) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.
(2) Werden mehrere beitragsbegründende Tätigkeiten
ausgeübt, so ist für jede dieser Tätigkeiten ein Interessentenbeitrag zu entrichten.
(3) Tourismusgemeinden haben anstelle des Interessentenbeitrages den auf sie entfallenden Anteil aus der Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen gemäß § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1980, LGB1. Nr. 54, i. d. g. F., an den jeweiligen Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 2
und 3 zu entrichten.
§28
Gemeindebezogener Interessentenbeitrag
(1) Der Interessentenbeitrag gemäß § 27 Abs. 1 ist
für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb
deren Gebiet der Sitz gemäß § 25 LAO oder die Betriebsstätte gemäß § 27 und § 28 LAO gelegen ist, in
der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht
begründet. Bei einer Tätigkeit ohne festen
Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 24 LAO in Steiermark maßgebend.
(2) Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, so ist der Interessentenbeitrag
für jede Tourismusgemeinde getrennt zu
berechnen und zu entrichten. Läßt sich der im Gebiet
der einzelnen Tourismusgemeinden erzielte Umsatz
mcht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
feststellen, so ist der Umsatz auf die einzelnen
Gemeinden, in denen sich Betriebsstätten befinden,
nach den vom zuständigen Finanzamt ermittelten
Anteilen vom Gewerbesteuermeßbetrag aufzuteilen.
Ist auch das nicht möglich, weil im Gewerbesteuermeßbescheid
und im Zerlegungsbescheid nicht
für alle Betriebsstätten ein Zerlegungsanteil ausgewiesen ist oder weil eine Gewerbesteuerzerlegung
nicht durchgeführt wird, ist wie folgt vorzugehen: Die Anträge der einzelnen Gemeinden am Umsatz sind
nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in den einzelnen
Betriebsstätten zu berechnen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und
wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit
von Betriebsinhabern oder von familieneigenen
Arbeitskräften ausgeübt, so ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Interessentenbeiträge als Tätigkeit
von Arbeitnehmern zu werten.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus)Gemeinden
und in anderen Bundesländern Betriebsstätten
unterhält.
§29
Beitragsgruppen.
(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in
die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen
hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).
(2) Für die Einreihung in Beitrags-gruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach
allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges
zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen
unter Beachtung der branchentypischen
Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.
Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils
touris- musnächsten Interessenten kann im Hinblick
auf § 34 Abs. 1 eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden.
(3) Werden Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen
Bundesländern erbracht, so ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, daß die Zugrundelegung auch des daraus
erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird. Umsätze, die
von einer Betriebsstätte des Tourisrausinteressenten außerhalb Steierraarks erzielt werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer
Ansatz.
(4) Für beitragspflichtige Leistungen von Tourismusinteressenten in andere Bundesländer gilt die
nach der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe mit der Maßgabe, daß der Beitragspflichtige
zur Berechnung seiner Beitragspflicht auch folgende Berechnungsart wählen kann: Vom Umsatz
werden jene Teile abgezogen, die in ein anderes Bundesland
erbracht worden sind. Sämtliche solche
Umsätze sind in den Rechnungsbüchern nachzuweisen.
In der Beitragserklärung ist bekanntzugeben, daß
diese Berechnungsart gewählt wurde. Für Beitragspflichtige,
die einer gemäß Abs. 3 eingestuften Berufsgruppe
angehören, wird jedoch die um eine Stufe
niedrigere Beitragsgruppe zugrunde gelegt.
§30
Bewertungsbeirat
(1) Vor Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 29 Abs. 1 hat die Landesregierung
ein Gutachten eines Fachbeirates (Bewertungsbeirat) einzuholen. Der Entwurf des Gutachtens ist den
gesetzlichen Interessenvertretungen zur Stellungnahme innerhalb von acht Wochen zu übermitteln. Die
eingelangten Stellungnahmen sind dem Bewertungsbeirat vor der endgültigen Beschlußfassung über das Gutachten vorzulegen. Das Gutachten des Bewertungsbeirates ist sodann von der Landesregierung den
gesetzlichen Interessenvertretungen vor Erlassung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 29 Abs. 1 zur
abschließenden Stellungnahme zu übermitteln.
(2) Der Bewertungsbeirat wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet und besteht aus sechs Mitgliedern,
die von der Landesregierung ernannt werden,
sofern sie ihrer Ernennung zustimmen. Zu Mitgliedern
des Bewertungsbeirates sollen Sachverständige
auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft
{z. B. Universitätslehrer, Wirtschaftstreuhänder, Branchensachverständige u. dgl.) ernannt werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu ernennen. Der Handelskammer Steiermark steht
ein Vorschlagsrecht für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder
zu. Vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sind zwei Vertreter - je einer aus der für
Angelegenheiten des Fremdenverkehrs und der Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - den Sitzungen des Bewertungsbeirates beizuziehen.
(3) Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; nachträgliche Bestellungen für einzelne Mitglieder, die an der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder auf ihren Antrag abberufen
worden sind, erfolgen auf die jeweils restliche Funktionsperiode.
Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Der Bewertungsbeirat wird zur konstituierenden
Sitzung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung
einberufen. Der Bewertungsbeirat erstattet
sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit
des Vorsitzenden und mindestens zweier weiterer
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates erhalten
für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung.
Diese wird von der Landesregierung durch Verordnung
für jede angefangene Sitzungsstunde festgesetzt.
Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit
Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf
deren Vergütung.
§31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1972, in der jeweils gültigen Fassung.
Ausgenommen sind jedoch:
(2) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für
die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die
im zweitvorangegangenen, zwölf Monate umfassenden
Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.
§32
Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes
(1) Ist ein Tourismusinteressent in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, so ist der Interessentenbeitrag
nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch
in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
(2) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen und der Österreichischen Postsparkasse ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften die Summe der Erträge aus Provisionen
und Gebühren im Sinne der Anlage zu § 24 des Kreditwesengesetzes, BGB1. Nr. 63/1979, i. d. F. BGB1.
Nr. 699/1991, aus Bankgeschäften. Im Bauspargeschäft
sind als beitragspflichtiger Umsatz aus Verträgen
nur die Verwaltungsgebühren der Verträge mit
Personen aus dem Land Steiermark zu erfassen.
(3) Bei Reisebüros und Reiseleitern ist der beitragspflichtige Umsatz das Entgelt im Sinne der umsatzsteuerlichen
Bestimmungen.
(4) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die
Summe der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämie abzüglich jener Prämienbestandteile,
die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt
der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder
der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Steiermark hat oder die versicherte Sache sich in
der Steiermark befindet.
(5) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Versicherungsleistungen einschließlich
der Nebenleistungen die Summe der Provisionen
aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.
(6) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger
Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 27 Abs. 2 Glücksspielgesetz, BGB1. Nr. 620/1989, in der Fassung BGB1. Nr. 344/1991.
(7) Von Privatzimmervermietern, die zur Abgabe
einer Umsatzsteuererklärung nicht verpflichtet sind, ist der Mindestbeitrag (§ 34 Abs. 1) zu entrichten.
(8) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten
erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-,
Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind
je Wohneinheit und Jahr an Interessentenbeiträgen
150 % des Mindestbeitrages (§ 34 Abs. 1) für die Gästeunterkunft zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft
nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene
drei Gästebetten in der Gästeunterkunft.
Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung,
wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs oder
Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger
als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen
ausmachen.
§33
Umsatz bei Aufnahme einer beitragspflichtigen
Tätigkeit
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde
(Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung
nach Abs. 6, kein Interessentenbeitrag
zu entrichten.
(2) Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr
ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, der Mindestbeitrag zu entrichten.
(3) Der Berechnung des Interessentenbeitrages für
das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz
des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.
(5) Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das
zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald
der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen
unverzüglich rückzuerstatten.
(6) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409
ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(7) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit beendet wird, gut folgendes:
Der Interessentenbeitrag ist durch zwölf zu
teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen
Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch
ausgeübt wird, zu vervielfachen.
§34
Beitragshöhe
(1) Die Höhe des Interessentenbeitrages ergibt sich unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe, Umsatzstufe und
der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten [§ 28 Abs. 1) besteht, aus nachstehender
Interessentenbeitragstabelle:
Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse A:
Umsatzstufe Beitrags-Beitrags-Beitrags-Beitrags-Beitrags-Beitrags( in Mio.) gruppe 1 gruppe 2 gruppe 3 gruppe 4 gruppe 5 gruppe 6 Beitrags
Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse B:
Umsatzstufe
(in Mio.)
Beitragsgruppe
1
Beitragsgruppe
2
Beitragsgruppe
3
Beitragsgruppe
4
Beitragsgruppe
5
Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse C + Stadt Graz:
Beitrags-Beitragsgruppe
(2) Die Landesregierung hat die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 entsprechend dem vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt kundgemachten
Verbraucherpreisindex 1986 oder einem an seine
Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung zu
ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß
der Änderung 10 % gegenüber den bisher maßgebenden
Beiträgen beträgt.
(3) Besteht für einen Tourismusverband, ein Bedarf
oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, so kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes
auf Antrag der Tourismuskommission festlegen, daß
die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 bis zur dreifachen
Höhe angehoben werden. Der Tourismusverband
hat der Tourismusgemeinde Gelegenheit zu
geben, innerhalb einer Frist von acht Wochen zum
beabsichtigten Antrag Stellung zu nehmen. Ein solcher
Beschluß kann höchstens auf die Dauer von
jeweils drei Jahren gefaßt werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Sofern dem nicht Bedenken aus der Sicht des Haushaltsausgleiches entgegenstehen, kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tourismuskommission weiters festlegen, daß die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 um höchstens 30 %
gesenkt werden, sofern dadurch die dem Tourismusverband
nach diesem Gesetz obliegenden, insbesondere
die in § 4 Abs. 4 enthaltenen Pflichten nicht
beeinträchtigt werden. Ein solcher Beschluß kann
jeweils höchstens auf die Dauer von drei Jahren gefaßt
werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung
der Landesregierung.
§35
Beitragserklärung, Beitragsleistung, Einhebung
(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 31. Mai
eines jeden Jahres der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung
erforderlichen Aufschlüsselungen - Umsatzstufe,
Beitragsgruppe und Ortsklasse - zu enthalten
hat. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines
von der Landesregierung aufzulegenden Formulars
abzugeben.
(2) Kommt für die Ermittlung der Umsatzstufe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes
zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze
nach § 32 u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann.
Besteht für den Umsatz gemäß § 21 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes
1972 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt
der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.
(3) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 15. Juni des
jeweiligen Jahres fällig. Bei der Einhebung des Interessentenbeitrages
wird die Gemeinde im übertragenen
Wirkungsbereich tätig.
(4) Wird vom Beitragspflichtigen der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet
oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen
Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen
zur Erfüllung seiner Aufgaben nachweisbar
mit einer Frist bis längstens 30. Juni des jeweiligen
Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon
in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist
nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu machen
und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
als Beitragsbehörde I. Instanz die Einhebung des
säumigen Beitrages mittels Bescheides zu beantragen.
(6) Die Beitragserklärung ist nur jedes dritte Jahr einzureichen, wenn der beitragspflichtige Umsatz
weder in eine höhere noch in eine niedrigere Umsatzstufe einzureihen ist.
(7) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklä rung, solange der Tourismusinteressent den Höchstbeitrag entrichtet. Gleiches gut, wenn sich unmittelbar aus dem Gesetz die Mindestbeitragspflicht ergibt. Der Höchst- bzw. Mindestbeitrag ist bis 31. Mai des jeweiligen Jahres zu entrichten.
(8) Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr
(§ 33 Abs. 1) folgende [§ 33 Abs. 2) sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem Folgejahr gemeinsam
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu
erklären und zu entrichten.
(9) Eine Beitragserklärung ist in sinngemäßer
Anwendung des § 218 LAO abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zugrundeliegende Umsatzsteuerbescheid
durch einen anderen ersetzt, aufgehoben
oder erst nachträglich erlassen wird.
(10) Die Tourismusinteressenten haben alle
Umstände, die eine Änderung der Berechnung ihres Interessentenbeitrages bewirken würden, der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Die Aufnahme
und die Einstellung der die Beitragspflicht
begründenden Erwerbstätigkeit ist vom Tourismusinteressenten
der Gemeinde binnen Monatsfrist mit-zuteilen.
§36
Beitragsbehörde, Beitragskontrolle, Mitwirkung
(1) Sofern nach § 35 Abs. 5 die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mittels
Bescheides zu erfolgen hat, obliegt dies in I. Instanz dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und
in II. Instanz der Landesregierung (Beitragsbehörden).
(2) Die Anweisung der auf diese Art eingehobenen Interessentenbeiträge erfolgt seitens des Landes an den jeweiligen Tourismusverband. Die Gemeinde ist
hievon zu benachrichtigen.
(3) Als Entschädigung für den Vorschreibungs- und Einbringungsaufwand steht dem Land der Abzug
einer Vergütung von 8 % der entrichteten Abgabe zu.
(4) Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung
des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen
Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen.
Dasselbe gut für Bescheide gemäß § 28 Abs. 2,
insoweit sie für die Umsatzzurechnung erheblich sind! und sonstige Unterlagen, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(5) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten sind der Beitragsbehörde, wenn mit den vorstehenden
Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht
erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen
Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekanntzugeben. Das gleiche gut für Daten
der zur Umsatzfeststellung nach § 28 Abs. 2 erforderlichen Bescheide. Der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden haben als Gewerbebehörden Auskunft über die in Betracht kommenden
bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.
(6) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich
sowie die Tourismusverbände sind verpflichtet,
bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht
und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung
der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten
Behörden unentgeltlich mitzuwirken.
(7) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der
organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Beitragsbehörde über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten
erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar
über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt,
die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabenpflichtigen,
insbesondere auch über Neuzugänge
und Abgänge, mittels maschinell lesbarer
Datenträger auszutauschen.
(8) Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid
gebunden. Die Beitragsbehörde darf die ihr auf Grund
der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebenen
Daten nicht weitergeben.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz, i. d. F. von 1929, sind neben
den Landes- und Gemeindebehörden sowie den
gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet,
über Ersuchen der Beitragsbehörde die zur Ermittlung der Beitragspflicht begründenden
Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§37
Finanzierung, Aufteilung und Interessentenbeiträge
(1) Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind
unter Abzug der Einhebungsvergütung von 8 % von
der Gemeinde dem jeweiligen Tourismusverband zur Gänze bis 15. Juli zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in dem Einlangen entsprechenden Zeitabständen anzuweisen.
(2) Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand
steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der erklärten und entrichteten Abgaben
zu.
{3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband
den auf sie entfallenden Anteil aus der Fremdenverkehrsabgabe
von Nächtigungen gemäß § 10 Abs. 2
des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 54/1980, i. d. g. F., jeweils bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt sinngemäß auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.
(4) Zwecks Erfüllung regionaler Aufgaben gemäß § 5 haben die Tourismusverbände aus den Einnahmen
der Interessentenbeiträge an den Regionalverband,
dem sie angehören, einen finanziellen Beitrag von
mindestens 15 bis 25 % zu leisten.
(5) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3).
§38
Errichtung, Erhaltung und Erreichbarkeit von
Einrichtungen und Zielen für Touristen
(1) Einrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische Unterkünfte in den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Reit-
,
Rad- und Wanderwege, Badeanlagen.
(2) Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung einer Einrichtung oder eines Zieles für Touristen oder zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder eines
derartigen Zieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung mit den in Betracht kommenden Grundeigentümern erfolgen.
Eine solche Vereinbarung hat für den Antragsberechtigten auch die Verpflichtung zu enthalten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(3) Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer Einrichtung oder eines Zieles die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke erforderlich und
sind mindestens zwei Drittel der betroffenen Grundeigentümer
bereit, privatrechtliche Vereinbarungen
abzuschließen, so können die übrigen betroffenen
Grundeigentümer bescheidmäßig zur Duldung der
beabsichtigten Maßnahme verpflichtet werden.
(4) Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband,
die Gemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren Erreichbarkeit
gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde,
der Tourismusverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Handelskammer zu hören.
(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt
eine angemessene Entschädigung. Ist ein Grundeigentümer mit der im Bescheid festgesetzten Entschädigung
nicht einverstanden, kann er die Entscheidung
des zuständigen Gerichtes begehren. Dabei ist
BGB1. Nr. 71/1954, i. d. F. BGB1. Nr. 137/1975, anzuwenden.
Mit Einbringung des Antrages bei Gericht
tritt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft insoweit
außer Kraft, als er die Höhe der Entschädigung
festlegt.
§39
Befugnisse und Verfahren
Die Beitragsbehörden haben bei der Überprüfung,
Einhebung bzw. Vorschreibung und Einbringung der Beiträge die Steiermärkische Landesabgabenordnung
anzuwenden.
IV. TEIL
§40
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind,
soweit nicht eine Verwaltungsübertretung nach der Steiermärkischen Landesabgabenordnung vorliegt,
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen
bis zu S 20.000,- zu bestrafen.
§41
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz den (Tourismus) Gemeinden
zukommenden Aufgaben sind, soweit nicht
anderes bestimmt ist, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§42
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft. Das Beitragsjahr beginnt mit 1. Jänner 1993.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können
bereits von dem seiner Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen
frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft
treten. Dies gilt auch für die Bestellung des Bewertungsbeirates-
(§ 30).
(3) Die Verpflichtung, den Interessentenbeitrag einzuzahlen, entsteht auf Grund dieses Gesetzes im
ersten Beitragsjahr erst nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde; die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unverzüglich weiterzuleiten.
Krainer Klasnic
Landeshauptmann Landesrätin
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