vom 19. Oktober 1992 über die Bemessung
der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Kaderabteilung
des Landeskrankenhauses Leoben tätig
sind
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 19. Oktober 1992 über die Bemessung
der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Kaderabteilung
des Landeskrankenhauses Leoben tätig
sind
Gemäß § 38 a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGB1. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 43/1991, wird verordnet:
§1
Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGB1. Nr. 106/1991, auf ärztliche
Mitarbeiter der Kinderabteilung am Landeskrankenhaus
Leoben entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach
folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I (Turnusärzte) •
Ärzte in Ausbildung zum
praktischen Arzt
1 Punkt
Gruppe II (Assistenzärzte ohne Fach)