vom 30. November 1992, mit der die Höhe
der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach
dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt
wird
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 30. November 1992, mit der die Höhe
der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach
dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt
wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 1/1977, wird verordnet:
§1
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten
den Hauptunterstützten
den Mitunterstützten
§2
S 5150,
S 4700,
S 3100,
S 2800,
Im Februar 1993 und im August 1993 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten
zusätzlich je ein Betrag von S 500,- zur Abdeckung
von Energiekosten.
§3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1991, LGB1.
Nr. 110/1991, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer