LGBL_ST_19921230_72•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1992, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das Öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden
LGBL_ST_19921230_72Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1992, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das Öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werdenGazette30.12.1992
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 14. Dezember 1992, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse
und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse
in den Landeskrankenanstalten sowie
für das Öffentliche Diakonissenkrankenhaus
Schladming und das öffentliche Krankenhaus
der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden
Gemäß § 38 Abs. 3, in Vorbindung mit den §§ 35
und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:
§ 1
Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse
werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:
Schlaganfallabteilung des Landesnervenkrankenhauses Graz S 2.518,
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten in der Steiermark pro Pflegetag
werden wie folgt festgesetzt:
Mehrbett- Einbettzimmer
zimmer
§3
Die für das Jahr 1993 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse
belaufen sich pro Pflegetag für die Zentralkrankenanstalt Landeskrankenhaus - Universitätskliniken
Graz auf S 3.757,08, für die Schwerpunktkrankenanstalt
Landeskrankenhaus Leoben S 2.822,79, alle
übrigen öffentlichen Standardkrankenanstalten und
die Schlaganfallabteilung des Landesnervenkrankenhauses
Graz auf S 2.518,09 (Durchschnittsbetrag), das
Landesnervenkrankenhaus Graz mit Ausnahme der Schlaganfallabteilung auf S 1.686,76 sowie das Landespflegeheim für Geisteskranke Schwanberg auf
S 811,80.
§4
Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse
und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse
gelten als Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
§5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. {2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, LGBl. Nr. 104/1991,
in der Fassung LGBl. Nr. 9/1992, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten
sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus
Schladming und das öffentliche Krankenhaus
der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden,
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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