Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 7. Dezember 1992 über die
Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter,
die Bedienstete des Landes und an der
Anästhesieabteilung des Landeskrankenhauses
Leoben tätig sind | Omnilex
LGBL_ST_19921230_73•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 7. Dezember 1992 über die
Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter,
die Bedienstete des Landes und an der
Anästhesieabteilung des Landeskrankenhauses
Leoben tätig sind
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 7. Dezember 1992 über die
Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter,
die Bedienstete des Landes und an der
Anästhesieabteilung des Landeskrankenhauses
Leoben tätig sind
LGBL_ST_19921230_73Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 7. Dezember 1992 über die
Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter,
die Bedienstete des Landes und an der
Anästhesieabteilung des Landeskrankenhauses
Leoben tätig sindGazette30.12.1992
vom 7. Dezember 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter,
die Bedienstete des Landes und an der Anästhesieabteilung des Landeskrankenhauses
Leoben tätig sind
Gemäß § 38 a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 106/1991, auf ärztliche Mitarbeiter der Anästhesieabteilung am Landeskrankenhaus Leoben entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach
folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.