vom 14. Dezember 1992 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages
der Gemeinden
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 14. Dezember 1992 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages
der Gemeinden
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 74, wird verordnet:
§1
Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsb ei träges wird für jeden Berufsschüler mit S 1.500,- festgesetzt. Dieser Betrag gilt für lehrgangsmäßig geführte Berufsschulen mit einem achtwöchigen
Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen.
Für einen 9V3-wöchigen Lehrgang wird der Schulerhaltungsbeitrag
mit S 1.750,- festgesetzt. Er erhöht
bzw. vermindert sich bei Übersteigen oder bei Unterschreitung dieses Unterrichtsausmaßes entsprechend.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1988, LGBI
Nr. 1/1989, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer