Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem das Steiermärkische Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1993)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 4. Februar 1957, LGBl. Nr. 34, betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG 1957), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/1988, wird wie folgt geändert:
- Nach § 56b wird folgender § 56c eingefügt:
„§ 56c
(1) Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, gilt für öffentlich-rechtliche Bedienstete nach diesem Gesetz in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz – EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, gilt für öffentlich-rechtliche Bedienstete nach diesem Gesetz in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(3) Das Karenzurlaubsgeldgesetz – KUG, BGBl. Nr. 395/1974, gilt für öffentlich-rechtliche Bedienstete nach diesem Gesetz in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung sinngemäß."
- Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweise auf das „Mutterschutzgesetz, LGBl. Nr. 42/1957, in der jeweils geltenden Fassung", sind durch den Verweis auf „§ 56c" zu ersetzen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter