Gesetz vom 9. Dezember 1993, mit dem das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Rettungsdienste (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz), LGBl. Nr. 20/1990, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag in der Höhe von S 18,– je Einwohner zu entrichten. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben."