Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Sankt Andrä-Höch (politischer Bezirk Leibnitz) | Omnilex
LGBL_ST_19940726_55•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Sankt Andrä-Höch (politischer Bezirk Leibnitz)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Sankt Andrä-Höch (politischer Bezirk Leibnitz)
LGBL_ST_19940726_55Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1994 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Sankt Andrä-Höch (politischer Bezirk Leibnitz)Gazette26.07.1994
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Andrä-Höch (politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Sankt Andrä-Höch wird mit Wirkung vom 1. August 1994 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Grün ein mit rotem Faden innen bordiertes silbernes Andreaskreuz, aus den Schildrändern in die Felder silbern je eine belaubte Weintraube wachsend."
§ 2
Die der Gemeinde Sankt Andrä-Höch ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.