Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1994 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an
die Gemeinde Thal (politischer Bezirk Graz-Umgebung) | Omnilex
LGBL_ST_19941230_104•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1994 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an
die Gemeinde Thal (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1994 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an
die Gemeinde Thal (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_19941230_104Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1994 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an
die Gemeinde Thal (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette30.12.1994
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Thal (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Thal wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Thal eine Urkunde ausgefertigt.