LGBL_ST_19941230_97•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. November 1994, mit der die Feuerungsanlagen-Genehmigungs-Verordnung geändert wird
LGBL_ST_19941230_97Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. November 1994, mit der die Feuerungsanlagen-Genehmigungs-Verordnung geändert wirdGazette30.12.1994
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. November 1994, mit der die Feuerungsanlagen-Genehmigungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 37 Abs. 2 der Steiermarkischen Bauordnung, LGBl. Nr. 149/1968, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 54/1992, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Typen- bzw. Einzelgenehmigung von Feuerungsanlagen (Feuerungsanlagen-Genehmigungs-Verordnung), LGBl. Nr. 33/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 129/1993, wird geändert wie folgt:
Eine Serie ist eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten
Produkten. Eine Baureihe ist eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (z. B. Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen.
Öfen und Herde, die am Einsatzort durch das handwerkliche Zusammenfügen
nach Planungsunterlagen errichtet werden, wobei sie mit der Bausubstanz derart verbunden sind, daß ihre Bewegung mit zumindest teilweiser Zerstörung des Ofens oder Herdes verbunden ist."
Feuerungsanlagen
für feste BrennstoffeEmissionsgrenzwerte
CO
(mg/MJ)NOx
(mg/MJ)HC
(mgC/MJ)Staub
(mg/MJ)Rußzahl
Händisch
beschicktbiogene Brennstoffe2700150*130100
–
fossile Brennstoffe4000100600100
–
biogene Brennstoffe
ab. 1. 1. 19951100150* 80 60
–
fossile Brennstoffe
ab 1. 1. 19951100100 80 60
–
Automatisch
beschicktbiogene Brennstoffe 500150* 40100
–
fossile Brennstoffe 700100 40100
–
biogene Brennstoffe
ab. 1. 1. 1995 500**150* 40
60*–
fossile Brennstoffe
ab 1. 1. 1995500100 40 40
–
*der Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen; bei Feuerungsanlagen mit mehr als 350 kW Brennstoffwärmeleistung dürfen diese Grenzwerte um ein Drittel überschritten werden;
**bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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