Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1994, mit
der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem
Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird | Omnilex
LGBL_ST_19941230_98•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1994, mit
der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem
Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1994, mit
der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem
Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
LGBL_ST_19941230_98Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1994, mit
der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem
Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wirdGazette30.12.1994
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1994, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze für den Lebensbedarf betragen für
den AlleinunterstütztenS 5.555,–
den HauptunterstütztenS 5.080,–
den Mitunterstützten
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1993, LGBl. Nr. 124/1993, außer Kraft.