Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 1995 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Aug-Radisch (politischer Bezirk Feldbach) | Omnilex
LGBL_ST_19950324_29•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 1995 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Aug-Radisch (politischer Bezirk Feldbach)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 1995 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Aug-Radisch (politischer Bezirk Feldbach)
LGBL_ST_19950324_29Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 1995 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Aug-Radisch (politischer Bezirk Feldbach)Gazette24.03.1995
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 1995 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Aug-Radisch (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Aug-Radisch wird mit Wirkung vom 1. März 1995 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In grünem Schild ein auf dem vorderen Schildrand stehender silberner Auerstier, hinten begleitet von einem verminderten silbernen Pfahl; Schild und Pfahl mit Blättchen des Wiesenknopfes in verwechselten Farben bestreut."
§ 2
Die der Gemeinde Aug-Radisch ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.